Stereotaktische Radiochirurgie
- Ansprechpartner
Wir beraten Sie gerne
Name Telefon E-Mail Melissa Awada 040 / 22 802 - 449 melissa.awada@kvhh.de Rita Fischer 040 / 22 802 - 447 rita.fischer@kvhh.de Martha Krause 040 / 22 802 - 384 martha.krause@kvhh.de Sindy Richter 040 / 22 802 - 551 sindy.richter@kvhh.de Für allgemeine Anfragen nutzen Sie gerne folgende E-Mail Adresse: genehmigung@kvhh.de
- Antragsformular
Hinweis
Bitte beachten Sie:
- dass Sie die beantragte Leistung erst ab dem Tag erbringen und abrechnen dürfen, an dem Ihnen der Genehmigungsbescheid zugegangen ist.
- dass wir Ihnen diese Genehmigung in der Regel binnen eines Monats nach Antragseingang erteilen können, wenn uns die erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen und vor Genehmigungserteilung nicht noch zusätzlich eine fachliche Prüfung (Kolloquium) erfolgreich absolviert werden muss.
- dass Sie zur persönlichen Leistenerbringung verpflichtet sind.
Für allgemeine Anfragen nutzen Sie gerne folgende E-Mail Adresse: genehmigung@kvhh.de
Als Facharzt für Strahlentherapie bitte das Formular unter "Strahlentherapie" nutzen
- Antragsberechtigt
Facharzt für Strahlentherapie
Facharzt für Neurochirurgie
- EBM Kapitel / GOP
25.3
25322 Einzeitige SRS für das erste Zielvolumen; einmal im Krankheitsfall
25323 Zuschlag zur GOP 25322 für die SRS von mehr als einem Zielvolumen; je weiterem Zielvolumen
25348 Bestrahlungsplanung für die SRS; einmal im Krankheitsfall
- Fachliche Voraussetzungen
Voraussetzung als Facharzt für Strahlentherapie:
- Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Strahlentherapie nach der Vereinbarung zur Strahlensiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V erteilt durch die Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg
- Fachkunde im Strahlenschutz und ggf. Bescheinigung über die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz, vgl. §§ 47 nach §47 der Strahlenschutzverordnung
Voraussetzung als Facharzt für Neurochirurgie:
- Fachkunde im Strahlenschutz und ggf. Bescheinigung über die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz, vgl. §§ 47 nach §47 der Strahlenschutzverordnung
- Kolloquium bei der zuständigen Kassenärztlichen vereinigung
- Zusätzliche Anforderungen
- Prüfbericht zur Sachverständigenprüfung
- Genehmigung der zuständigen Behörde (Amt für Arbeitsschutz) für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (entfällt bei angestellten Ärzten)
Das entsprechende Formular finden Sie unter folgendem Link unter "S" wie Strahlenschutz
- Rechtliche Grundlagen/Vereinbarungen
Qualitätssicherungsvereinbarung:
https://www.kbv.de/html/themen_2155.php
Hinweis: Fachkunde im Strahlenschutz
Laut Strahlenschutzverordnung dürfen Röntgenstrahlen bzw. radioaktive Stoffe am Menschen nur angewendet werden, wenn ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz die rechtfertigende Indikation für diese Untersuchung stellt.
In der Regel wird die Fachkunde im Strahlenschutz durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen erworben. Die entsprechenden Nachweise sind der Ärztekammer vorzulegen, die daraufhin eine Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz im jeweiligen Fachgebiet ausstellt.