Genehmigung
Osteodensitometrie
- Ansprechpartner
Wir beraten Sie gerne
Name Telefon E-Mail Melissa Awada 040 / 22 802 - 449 melissa.awada@kvhh.de Rita Fischer 040 / 22 802 - 447 rita.fischer@kvhh.de Martha Krause 040 / 22 802- 384 martha.krause@kvhh.de Sindy Richter 040 / 22 802 - 551 sindy.richter@kvhh.de Für allgemeine Anfragen nutzen Sie gerne folgende E-Mail Adresse:
genehmigung@kvhh.de- Antragsformular
Hinweis
Bitte beachten Sie:
- dass Sie die beantragte Leistung erst ab dem Tag erbringen und abrechnen dürfen, an dem Ihnen der Genehmigungsbescheid zugegangen ist.
- dass wir Ihnen diese Genehmigung in der Regel binnen eines Monats nach Antragseingang erteilen können, wenn uns die erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen und vor Genehmigungserteilung nicht noch zusätzlich eine fachliche Prüfung (Kolloquium) erfolgreich absolviert werden muss.
- dass Sie zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind.
- Antragsberechtigt
- Facharzt der fachärztlichen Versorgungsebene, der gemäß der für ihn gültigen Weiterbildungsordnung zur Erbringung von Knochendichtemessungen berechtigt ist
- EBM Kapitel / GOP
Kapitel 34.6 (34600, 34601)
- Apparative Anforderungen
- Nachweis der apparativen Ausstattung durch ein aktuell gültiges Sachverständigen Gutachten bzw. einen aktuell gültigen Sachverständigen-Prüfbericht (nach Strahlenschutzverordnung).
- Fachliche Anforderung
- Die nachzuweisende fachliche Qualifikation richtet sich nach der Weiterbildung des Antragsstellers
- Nachweis über den Erwerb praktischer Erfahrungen in der Knochendichtemessung aufgrund der Durchführung von mindestens 50 Untersuchungen unter Anleitung einer oder eines nach dieser Vereinbarung in der Knochendichtemessung qualifizierten Ärztin oder Arztes mit selbständiger Einstellung des Gerätes und selbständiger Befundung
- Bescheinung über die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde gemäß Strahlenschutzverordnung (Fachkunde für den Bereich Notfalldiagnostik ist nicht ausreichend) und ggf. Bescheinigung über die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz, vgl. §§ 47 und 48 Strahlenschutzverordnung
- zusätzliche Anforderungen
- Bestätigung über die Anzeige zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Strahlenschutzgesetz, ausgestellt durch die zuständige Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Amt für Arbeitsschutz (entfällt bei angestellten Ärzten) Alternativ: Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Strahlenschutzgesetz.
Das entsprechende Formular finden Sie unter folgendem Link unter „S“ wie Strahlenschutz.