Verwendung eines BtM-Rezeptes für die Verordnung von Medizinal-Cannabis
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat mitgeteilt, dass bis zum 30. April 2024 weiterhin BtM-Rezepte für die Verordnung von Cannabis zu medizinischen Zwecken genutzt werden dürfen. Hierauf habe man sich mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verständigt. In diesem Zusammenhang hat auch der GKV-Spitzenverband erklärt, entsprechende Verordnungen bis zum 30. April 2024 zu akzeptieren (keine Retaxation). Die ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.) sei entsprechend informiert worden.
Hintergrund
Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) ist am 1. April 2024 in Kraft getreten. Cannabis zu medizinischen Zwecken ist ab diesem Zeitpunkt im Rechtssinne kein Betäubungsmittel (BtM) mehr, weshalb die Verschreibung auf einem BtM-Rezept nicht mehr erforderlich und auch nur noch in bestimmten Fällen („Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt“, Paragraf 8 Abs. 1 BtMVV) möglich ist.
Aufgrund der Kurzfristigkeit des Inkrafttretens kann es ggfs. vorkommen, dass das ärztliche Praxisverwaltungssystem oder die Apothekensoftware noch nicht rechtzeitig rechtzeitig geändert werden konnten und bei der Verordnung von Cannabis automatisch ein BtM-Rezept vorgesehen ist. Nach dem Anforderungskatalog für Verordnungssoftware (Anlage 23 Bundesmantelvertrag Ärzte) muss es jedoch möglich sein, voreingestellte Verordnungsvordrucke manuell zu ändern (z.B. BtM-Rezept auf Muster 16). Darüber hinaus hat der Arzt die Möglichkeit, bei Verordnungen das Freitextfeld (z.B. des E-Rezeptes) zu nutzen. Sollte es in Einzelfällen doch dazu kommen, dass weder ein Wechsel des voreingestellten Vordrucks noch eine Verordnung über Freitext möglich ist, kann der Arzt übergangsweise bis zum 30. April 2024 ein Betäubungsmittelrezept verwenden.