Übergangsregelung Muster 10 für In-vitro-Diagnostik
Zum 01.04.2024 trat die Änderung des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ärzte) und der Vordruckvereinbarung zur Veranlassung von In-vitro-Diagnostik (IVD) auf Muster 10 ohne Stichtagregelung in Kraft.
In der Kommunikation zwischen Pathologen, den Landesverbänden und dem Bundesverband der Pathologen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und der KBV wurde die Kurzfristigkeit der Umstellung kritisiert und eine Übergangsfrist zur Umsetzung gefordert.
Es wurde nun festgelegt, dass mit einer Übergangsfrist bis zum 30.09.2024 die pathologischen Leistungen des EBM-Abschnitts 19.3 und präventive histopathologische Aufträge wie beispielsweise beim Hautkrebsscreening weiterhin auf Muster 6 abgerechnet werden können.
Ab dem 01.10.2024 sollen einheitlich alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM mittels Muster 10 beauftragt werden.