
Praxisvertretung an Feier- und Brückentagen
Aus aktuellem Anlass: Dürfen Praxen an Feiertagen auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst verweisen? Gibt es speziell für Brückentage eine zusätzliche Kulanzregelung?
Nur an gesetzlichen Feiertagen darf auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst verwiesen werden.
Brückentage (also Werktage zwischen den Feiertagen wie bspw. am 2. und 30. Mai) gelten als normale Werktage, für die die vertragsärztliche Präsenz- und Sprechstundenpflicht gilt. Ein Verweis auf den fahrenden Notdienst oder auf die Notfallpraxen ist an Brückentagen daher nicht zulässig. Bei Abwesenheit ist hier in geeigneter Weise (Anrufbeantworter, Aushang etc.) auf einen Vertreter – nach Absprache – zu verweisen.
Nur an gesetzlichen Feiertagen darf auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst verwiesen werden.