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10.04.2025

Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen bei Frauen-, Kinder- und Jugendärzten

Veröffentlichung gem. § 16 b Abs. 4 Ärzte-ZV: Beschluss des Landesausschusses vom 04.12.2024 zum Versorgungsgrad Stand 01.07.2024: Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg über den Versorgungsgrad zum 01.07.2024 geprüft und festgestellt, dass für die Arztgruppen der Frauenärzte und Kinder- und Jugendärzte zurzeit keine Überversorgung mehr besteht.

Der Beschluss des Landesausschusses über die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppen der Frauenärzte und Kinder- und Jugendärzte vom 11.06.2024 wird gem. 
§ 103 Abs. 3 SGB V, § 16 b Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV und § 26 Absatz 1 Satz 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt unter der Auflage, dass Zulassungen für die Arztgruppe der Kinder- und Jugendärzte nur solange erfolgen dürfen, bis wieder Überversorgung eingetreten ist. Überversorgung tritt wieder ein, wenn durch

  • Umwandlung einer bereits erteilten beschränkten Zulassung bei gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit mit einem bereits zugelassenen Vertragsarzt desselben Fachgebietes gem. § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V und § 26 Abs. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie („Jobsharing-Zulassung“) in eine nicht beschränkte Zulassung,
  • Aufhebung der Leistungsbegrenzung bei Anstellung eines Arztes gem. § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGBV i.V.m. § 26 Abs. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie und/oder
  • Neuzulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit

die Zahl der zugelassenen und angestellten Ärzte in den Arztgruppen

der Frauenärzte insgesamt311

und

der Kinder-und Jugendärzte177,3

beträgt.

 Über die Umwandlung von bereits erteilten beschränkten Zulassungen in nicht beschränkte Zulassungen, die Aufhebung von Leistungsbegrenzungen sowie über Anträge auf Neuzulassung hat der Zulassungsausschuss gem. § 26 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie zu entscheiden. Nach vorrangigen Aufhebungen von Beschränkungen der Leistungsbegrenzung bei angestellten Ärzten (§ 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i.V.m. § 23 i Bedarfsplanungs-Richtlinie) sind im Rahmen der partiellen Öffnung aktuell für die Arztgruppe der Frauenärzte 1,5 Neuzulassungen möglich.

Des Weiteren teilt die Kassenärztliche Vereinigung mit, dass die Mindestquote der Psychosomatiker aus der Arztgruppe der Psychotherapeuten nicht erfüllt ist. Danach sind aktuell für Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin 8,25 Neuzulassungen möglich. Die Aufhebung erfolgt unter der Auflage, dass Zulassungen für die Psychosomatiker nur solange erfolgen dürfen, bis die Mindestquote erfüllt ist.

Anträge auf Neuzulassung für die partiell geöffneten Arztgruppen der Frauenärzte und der Mindestquote der Psychosomatiker müssen vollständig bis spätestens 31.05.2025 mit den dazugehörigen Unterlagen gem. § 18 Ärzte-ZV bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses eingegangen sein. Über die Anträge auf Neuzulassung entscheidet der Zulassungsausschuss gem. § 26 Abs. 3 Ziffer 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

  • berufliche Eignung,
  • Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit,
  • Approbationsalter,
  • Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V,
  • bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes,
  • Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (siehe z.B. Fachgebietsschwerpunkt, Feststellung nach § 35),
  • Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung.

Die Anträge sind an die folgende Adresse zu richten:

Zulassungsausschuss für Ärzte - Hamburg -

Postfach 76 06 20

22056 Hamburg

Keine Neuzulassungen aufgrund der partiellen Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen

Durch Nachrücken von bereits gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. § 23 a Bedarfsplanungsrichtlinie zugelassenen Vertragsärzten und Aufhebung von Beschränkungen der Leistungsbegrenzung bei angestellten Ärzten gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i.V.m. 
§ 23 i Bedarfsplanungs-Richtlinie sind in den Arztgruppen der Kinder-und Jugendärzte keine Neuzulassungen mehr möglich.

Weitere Bekanntgaben des Landesausschusses

  • Für alle weiteren Arztgruppen bleiben die angeordneten Zulassungsbeschränkungen gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestehen.
  • Der allgemeine Versorgungsgrad gem. § 103 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist bei folgenden Arztgruppen weiterhin um 40% oder mehr überschritten:
    • Psychotherapeuten, Anästhesisten, Fachinternisten, Kinder- und Jugendpsychiater, Radiologen, Humangenetiker, Laborärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Physikalische und Rehabilitations-Mediziner, Strahlentherapeuten und Transfusionsmediziner.
  • Bei der prozentualen Aufteilung der Nervenärzte und der Psychotherapeuten werden die in der Bedarfsplanungs-Richtlinie vorgegebenen Anteile erreicht.
  • Die Mindestmenge der Rheumatologen wird erfüllt.
  • Die Maximalquoten der Kardiologen, der Gastroenterologen, der Pneumologen und der Nephrologen sind überschritten. Da die Fachgruppe der Fachinternisten weiterhin überversorgt ist, beschließt der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen –Hamburg -, die Sperrung der Fachgruppe beizubehalten.