Anspruch auf COVID-19-Impfung ab 1. März nur noch nach Schutzimpfungs-Richtlinie
GKV-Versicherte, für die nach der Schutzimpfungs-Richtlinie keine Indikation für eine COVID-19-Impfung vorliegt, haben derzeit dennoch Anspruch auf die Impfung, wenn ein Arzt dies für medizinisch erforderlich hält. Dieser erweiterte Impfanspruch fällt am 1.März 2024 weg. Ab dann gelten ausschließlich die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie.
Entsprechende Regelung der COVID-19-Vorsorgeverordnung endet
In der Schutzimpfungsrichtlinie des GB-A, die auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO)basiert, ist festgelegt, auf welche Impfungen gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben.
Die COVID-19-Vorsorgeverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sah bislang vor, dass Versicherte über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen COVID-19 haben, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Impfung für medizinisch erforderlich hält, z.B. mit zwar zugelassenen aber in der Schutzimpfungs-Richtlinie nicht genannten Impfstoffen.
Der entsprechende Paragraf 1 der Verordnung des BMG tritt nun am 29. Februar außer Kraft.