LANR und BSNR
Mit Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit erhält jeder Vertragsarzt eine so genannte „lebenslang gültige Arztnummer“ (LANR) zugeteilt. Diese hat neun Stellen, wobei die ersten sieben Stellen für immer unveränderbar bestehen bleiben. Die 8. und 9. Stelle der LANR geben einen Hinweis auf das Fachgebiet oder den Versorgungsbereich (hausärztlich/fachärztlich), in dem der Vertragsarzt tätig ist und kann sich dementsprechend gegebenenfalls auch einmal ändern. Darüber hinaus erhält der Vertragsarzt für jede Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte, in der er tätig ist, eine (Neben-) Betriebsstättennummer (BSNR bzw. NBSNR). Die Abrechnung einer vertragsärztlichen Leistung erfolgt dann – je nachdem, an welchem Ort sie erbracht wurde – unter der zutreffenden (N)BSNR und der LANR des Arztes.
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