Informationen für Pathologen
- 03/2024 - In Vitro Diagnostik auf Muster 10
Zum 01.04.2024 trat die Änderung des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ärzte) und der Vordruckvereinbarung zur Veranlassung von In-vitro-Diagnostik (IVD) auf Muster 10 ohne Stichtagregelung in Kraft.
In der Kommunikation zwischen Pathologen, den Landesverbänden und dem Bundesverband der Pathologen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und der KBV wurde die Kurzfristigkeit der Umstellung kritisiert und eine Übergangsfrist zur Umsetzung gefordert.
Es wurde nun festgelegt, dass vorhandene Formulare bis zum 30.09.2024 aufgebraucht werden können.
Ab dem 01.10.2024 sollen alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM einheitlich mittels Muster 10 beauftragt werden.
- 03 /2024 - Neue Leistungen für die Companion Diagnostik für das Arzneimittel Orserdu®
Für die Companion Diagnostik bei der Anwendung des Arzneimittels Orserdu zur Behandlung von fortgeschrittenem Brustkrebs wurden zum 01.07.2024 zwei neue Leistungen in den EBM aufgenommen.
Arzneimittel Orserdu®
Orserdu® wird als Monotherapie zur Behandlung von postmenopausalen Frauen sowie von Männern mit Estrogenrezeptor (ER)-positivem, HER2-negativem, lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Brustkrebs angewendet, deren Erkrankung nach mindestens einer endokrinen Therapielinie, einschließlich eines CDK 4/6-Inhibitors, fortgeschritten ist.
Voraussetzung ist, dass der Tumor eine aktivierende ESR1-Mutation aufweist. Die Testung auf aktivierende ESR1-Mutationen muss gemäß Fachinformation aus einer Blutplasmaprobe erfolgen.
GOP Leistung Bewertung* 19466 Gezielte Bestimmung von ESR1-Mutationen unter Verwendung von zirkulierender Tumor-DNA zur Indikationsstellung einer gezielten Behandlung von postmenopausalen Frauen und Männern mit Estrogenrezeptor (ER)-positivem, HER2-negativem, lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Mammakarzinom, deren Erkrankung nach mindestens einer endokrinen Therapielinie, einschließlich eines CDK 4/6-Inhibitors, fortgeschritten ist, wenn diese laut Fachinformation obligat ist 2.100 Pkt. / 250,61 € 19467 Bestimmung des PIK3CA- und ESR1- Mutationsstatus unter Verwendung von zirkulierender Tumor-DNA zur Indikationsstellung einer gezielten Behandlung von postmenopausalen Frauen und Männern mit Hormonrezeptor-positivem, HER2- negativem, lokal fortgeschrittenem oder
metastasiertem Mammakarzinom bei Fortschreiten der Erkrankung nach endokriner Therapie, wenn die Bestimmung des Mutationsstatus eines der genannten Gene in einer Fachinformation obligat ist
5.850 Pkt. / 698,13 € *€-Wert gemäß bundeseinheitlichen Orientierungspunktwert in Höhe von 0,119339 €
Die Vergütung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Streichung der GOP 19462 aus dem EBM
Grund für die Streichung ist, dass das für die Behandlung mit Orserdu infrage kommende Patientenkollektiv eine hohe Überschneidung mit dem des Medikamentes Piqray aufweist. Zur Indikationsstellung ist der Nachweis von aktivierenden Mutationen im jeweiligen Gen (ESR1-Gen bzw. PIK3CA-Gen) erforderlich.
- 02 /2024 - Verordnungen per Videosprechstunde: Anpassungen im EBM
Anpassung der Portopauschalen
Ärzte und Psychotherapeuten können seit Frühjahr dieses Jahres auch in der Videosprechstunde medizinische Rehabilitation verordnen sowie Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege und Heilmittel ausstellen.
Infolgedessen wird der EBM zum 01.01.2024 angepasst.
Um eine bessere Übersichtlichkeit herzustellen und die Abrechnung zu vereinfachen, werden die Kostenpauschalen der GOP 40129 und 40131 EBM zum 01.04. 2024 gestrichen.
Für das Ausstellen einer Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) in der Videosprechstunde, wird anstatt der GOP 40129 die GOP 40128 abgerechnet. Das gleiche gilt für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Hausbesuch: Anstatt der GOP 40131 wird die GOP 40128 abgerechnet.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 694. Sitzung
Ärzte und Psychotherapeuten können seit dem 01.04.2023 auch per Videosprechstunde medizinische Rehabilitation verordnen sowie Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege und Heilmittel ausstellen.
Folgende Leistungen, die im Zusammenhang mit Verordnungen der medizinischen Rehabiltation sowie Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege und Heilmittel per Videosprechstunde erbracht werden, sind seit dem 01.01.2024 auch im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig.
Leistung im Überblick
GOP Leistung 01420 Überprüfung der Notwendigkeit und Koordination der verordneten häuslichen Krankenpflege gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses 01424 Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege 01611 Verordnung von medizinischer Rehabilitation 01613 Zuschlag im Zusammenhang mit der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation nach der Gebührenordnungsposition 01611 Erweiterung der Portopauschale 40128
Diese kann abgerechnet werden, wenn in der Videosprechstunde eine Verordnung auf Muster 12, 13 oder 61 ausgestellt und dem Patienten zugesendet wird.
- 01/2024 - Verlaufskontrolle der DiGA „somnio“ und „Vivira“ für weitere Fachgruppen berechnungsfähig
Ab dem 01.01.2024 können Schmerztherapeuten die Verlaufskontrolle bei Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendungen „somnio“ bei Schlafstörungen und „Vivira“ bei Rückenschmerzen abrechnen.
Ärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin wird die Verlaufskontrolle für „somnio“ ebenfalls vergütet.
Die DiGA „somnio“ kann zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen verordnen werden. Die DiGA „Vivira“ richtet sich an Patienten mit akuten und chronischen Rückenschmerzen und bietet ein angeleitetes Training, das ergänzend zu anderen konventionellen Therapien eingesetzt werden kann.
Neue GOP für Schmerztherapeuten
Für Ärzte mit einer Genehmigung für Schmerztherapie werden zur Abrechnung der Verlaufskontrolle und Auswertung der Daten zwei neue GOP in den EBM aufgenommen
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 30780 Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) somnio gemäß dem Verzeichnis für digitale
Gesundheitsanwendungen gemäß § 139e SGB V1x BHF
64 Pkt. / 7,64 € 30781 Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und
die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) Vivira gemäß dem Verzeichnis für digitale
Gesundheitsanwendungen gemäß § 139e
SGB V,1x BHF
64 Pkt. / 7,64 € *gemäß Orientierungspunktwert für das Jahr 2024 in Höhe von 0,119339 €
Alle anderen abrechnungsberechtigten Ärzte rechnen die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „somnio“ weiterhin mit der GOP 01471 ab.
Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01471 Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA somnio 64 Pkt. / 7,64 € *gemäß Orientierungspunktwert für das Jahr 2024 in Höhe von 0,119339 €
Die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „Vivira“ wird von anderen Ärzten weiterhin mit der GOP 01472 (64 Punkte) abgerechnet.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Themenseite der KBV
- 01/2024 - Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte wird weiterhin über die GOP 01648 vergütet
Die eigentlich bis zum 31.12.2023 befristete EBM-Leistung nach der GOP 01648 wird vorerst bis zum 14.01.2025 weitergeführt.
Die GOP wird unverändert mit 89 Punkten bewertet und extrabudgetär vergütet. Sie umfasst das erstmalige Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind.
Die Patientenberatung zur ePA ist nicht Bestandteil der Leistung.
Vertragsärzte und -psychotherapeuten können die GOP 01648 einmal pro Patient abrechnen. Sie sollten vor der Erstbefüllung möglichst prüfen oder den Patienten fragen, ob bereits Einträge von anderen Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten vorgenommen wurden. Dann ist die GOP 01648 nicht berechnungsfähig, sondern anstelle dessen die reguläre Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung nach der GOP 01647 (15 Punkte, 2023: 1,72 Euro).
Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01648 Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung 89 Pkt. / 10,62 € *gemäß Orientierungspunktwert für das Jahr 2024 in Höhe von 0,119339 €
- 04/2023 - Authentifizierungszuschlag für die Videosprechstunde bis 31. Dezember 2025 verlängert
Für die Authentifizierung von unbekannten Patienten vor Videosprechstunden erhalten Ärzte und Psychotherapeuten weiterhin einen Zuschlag. Der Bewertungsausschuss hat die zum Jahresende auslaufende Regelung bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
GOP 01444 für unbekannte Patienten
Praxen rechnen in diesen Fällen weiterhin die GOP) 01444 als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Der Zuschlag ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.Der Authentifizierungszuschlag ist nicht mehr notwendig, wenn den Versicherten und Praxen eine technische Lösung flächendeckend zur Verfügung steht. Ab dem 01.01.2026 sollen digitale Identitäten den Versicherten genauso wie die elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis dienen.
Bis dahin müssen Praxen die Stammdaten der elektronischen Gesundheitskarte weiterhin händisch erfassen, wenn die Patientin oder der Patient in dem Quartal oder im Vorquartal noch nicht persönlich in der Praxis war.
- 02/2023 - Verordnungen der Medizinischen Rehabilitation jetzt auch im Rahmen einer Videosprechstunde möglich
Verordnungen für medizinische Rehabilitation können nun auch in der Videosprechstunde erfolgen.
Allerdings darf eine Verordnung in der Videosprechstunde nur dann erfolgen, wenn die verordnungsrelevante Diagnose und die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit den verordnenden Ärzten oder Psychotherapeuten oder einer anderen verordnungsberechtigten Person derselben Berufsausübungsgemeinschaft unmittelbar persönlich bekannt sind.
Schließt die Erkrankung der Patienten eine Verordnung in der Videosprechstunde aus oder ist eine hinreichend sichere Beurteilung der Verordnungsvoraussetzungen in der Videosprechstunde nicht möglich, ist von einer Verordnung abzusehen.
In diesem Fall ist auf die Erforderlichkeit einer unmittelbar persönlichen Untersuchung zu verweisen.
- 02/2023 - Absenkung der Bewertung des SARS-CoV-2-Tests und Klarstellung bei GOP 32851 (Nukleinsäurenachweis von einem oder mehreren Erregern akuter respiratorischer Infektionen)
Mit dem Ende der besonderen Rahmenbedingungen wird die Bewertung der GOP 32816 für den Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus-SARS-CoV-2 auf die im EBM im Grundsatz geltende Bewertung von 19,90 Euro (bisher 27,30 Euro) für einen direkten Erregernachweis mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik abgesenkt.
Die Befundmitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Materialeinsendung entfällt als Abrechnungsvoraussetzung.
Außerdem erfolgt eine Änderung bei der GOP 32851 (Nukleinsäurenachweis von Erregern akuter respiratorischer Infektionen) in Abschnitt 32.3.12 EBM. Mit dem Austausch des „und“
durch ein Komma in der Aufzählung der viralen Erreger „Enteroviren und Coronaviren“ wird klargestellt, dass die Abrechnungsbestimmung „je Erreger“ jeweils getrennt auf die Untersuchung von Enteroviren und von Coronaviren anzuwenden ist.Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 02/2023 - Reha-Verordnung wird weiterhin extrabudgetär vergütet
Die Verordnung medizinischer Rehabilitation wird weiterhin extrabudgetär vergütet. Der Bewertungsausschuss hat im Unterschriftenverfahren einen entsprechenden Beschluss zur Verlängerung der extrabudgetären Finanzierung der Leistungen nach der GOP 01611 bis zum 31. Dezember 2023 gefasst.
Bislang war diese Regelung bis zum 31. März 2023 befristet.
- 01/2023 - Neue GOP für gynäkologische Zytologie
Künftig können immun-zytologische Untersuchungen der Zervix kurativ abgerechnet werden.
Abrechnungsberechtigt sind Pathologinnen und Pathologen sowie Frauenärztinnen und Frauenärzte mit der Zusatz-Weiterbildung in gynäkologischer Exfoliativ-Zytologie. Mit der Erweiterung um immun-zytologische Untersuchungen, die ab 1. Januar gilt, wird die kurative Zervix-Zytologie im EBM an die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie der Musterweiterbildungsordnung angepasst.
Die Exfoliativ-Zytologie der Zervix ist ein Verfahren, das zur Krankheitsprävention, Therapieverlaufskontrolle und zur Abklärung eines Verdachts auf Gebärmutterhalskrebs eingesetzt wird. Dazu werden Zellen mittels Abstrich entnommen und im Labor zytologisch untersucht.
Neue Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 19327 Zytologische Untersuchung eines oder mehrerer Abstriche(s) von der Portio-Oberfläche und/oder aus dem Zervixkanal 180 Pkt. / 20,87 € € *0,115950 € Hamburger Punktwert für das Jahr 2023
Die bisherige GOP 19318 wird aus dem EBM gestrichen. Die Abrechnung der neuen GOP setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungs-Vereinbarung Zervix-Zytologie voraus. Die Leistungen werden innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.
- 01/2023 - Weiterentwicklung des ambulanten Operierens
Zur Förderung des ambulanten Operierens haben KBV und GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss ein erstes Maßnahmenpaket (Beschlussteil A und B) beschlossen.
Es beinhaltet neben einer höheren Vergütung für ausgewählte Operationen auch eine Reihe von stationären Eingriffen, die Vertragsärzte ab Januar ambulant durchführen können. Eine erste Möglichkeit zur verlängerten Nachbeobachtung ist ebenfalls vorgesehen.
Außerdem wurde die Kalkulation sämtlicher ambulanter und belegärztlicher Leistungen im EBM überprüft und die Bewertung angepasst.
Betroffen sind die EBM-Abschnitte 31.2 und 36.2 sowie die GOP 01854, 01855, 01904 bis 01906 für Sterilisationen und Schwangerschaftsabbrüche. Die Anpassung der Bewertungen erfolgt punktsummen- und ausgabenneutral. Infolge der neuen Kostenkalkulation werden insbesondere Eingriffe der oberen Kategorien besser vergütet. Kleinere Operationen werden wegen der Punktsummenneutralität leicht abgewertet. Die Auf- und Abwertung von Leistungen betrifft alle operativen Fächer.
Bessere Vergütung von Arthroskopien und Hernien-Eingriffen
Mit dem Beschlussteil B benennt der Bewertungsausschuss OPS-Kodes, die über einen Zuschlag eine erhöhte Vergütung erhalten.
Es werden Zuschläge zu rund 500 OPS-Kodes im EBM-Anhang 2 finanziert, sodass die Vergütung der geförderten Operationen zwischen 16 Prozent für kleinere und 42 Prozent für aufwändigere Eingriffe steigt. Die Höhe richtet sich somit nach dem operierten Organsystem sowie Art und Schwere des Eingriffs.
Zur Abrechnung der Zuschläge wird ein neuer Unterabschnitt 31.2.20 mit sieben GOP in den EBM aufgenommen
Zuschlag GOP Vergütung* Zuschlag I GOP 31451 223 Pkt. / 25,86 € Zuschlag II GOP 31452 263 Pkt. / 30,49 € Zuschlag III GOP 31453 360 Pkt. / 41,74 € Zuschlag IV GOP 31454 810 Pkt. / 93,92 € Zuschlag V GOP 31455 961 Pkt. / 111,43 € Zuschlag VI GOP 31456 1.323 Pkt. / 153,40 € Zuschlag VII GOP 31457 1.923 Pkt. / 222,97 € *0,115950 € Hamburger Punktwert für das Jahr 2023
Längere postoperative Nachbeobachtung
Eine weitere Maßnahme betrifft die postoperative Nachbetreuung, die nach und nach erweitert werden soll. Es wurde in einem ersten Schritt vereinbart, dass ab Januar für bestimmte Patienten oder ab der OP-Dauer gemäß Zeitkategorie 5 bei Eingriffen nach EBM-Kapitel 31.2 (Ausnahme: bestimmte Augenoperationen) eine längere Nachbeobachtung von bis zu 16 Stunden möglich ist. Hierzu wird der neue Abschnitt 31.3.3. mit der GOP 31530 in den EBM aufgenommen
Neue Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Vergütung 31530 Zeitzuschlag für ausgewählte Patientengruppen und für geeignete Operationen je 30 Minuten in Verlängerung einer postoperativen Überwachung 77 Punkten je halbe Stunde ab der fünften halben Stunde mit 68 Punkten Die Dauer der postoperativen Überwachung richtet sich nach dem Aufwand der Operation. Aktuell sind je nach Kategorie 30 Minuten bis acht Stunden im EBM vorgesehen (GOP 31501 bis 31507). Künftig ist für bestimmte Patienten oder Operationen ab der Zeitkategorie 5 eine doppelt so lange Nachbeobachtung möglich, zum Beispiel eine Stunde statt 30 Minuten, sechs Stunden statt drei Stunden. Voraussetzung für eine Verlängerung ist jeweils, dass die postoperative Überwachungszeit überschritten wird. Die entsprechenden Zeiten werden im EBM-Abschnitt 31.3.2 ausgewiesen.
Patientengruppe
Die Verlängerung der postoperativen Überwachung durch eine niedrigschwellige Beobachtung ist zunächst nur bei Kindern bis 12 Jahren und Menschen ab 70 mit geriatrischen Versorgungsbedarf und Frailty-Syndrom oder Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen wie Demenz oder Parkinson möglich. Bei den Eingriffen ab einer eineinhalbstündigen Operationszeit (Zeitkategorie 5) kann die verlängerte Nachbeobachtung unabhängig von den Kriterien mit medizinischer Begründung erfolgen. Voraussetzung für eine Verlängerung ist jeweils, dass die postoperative Überwachungszeit von 0,5 bis 8 Stunden (postoperative Überwachungskomplexe in Abschnitt 31.3.2 EBM) überschritten wird.
- 01/2023 - Außerklinische Intensivpflege zum 01.01.2023 neu geregelt
Wie bereits mit Telegramm vom 02.12.2022 informiert wurde die außerklinische Intensivpflege neu geregelt: Die Entwöhnung von einer Beatmung oder Kanülierung steht stärker im Fokus – und zwar durch regelmäßige ärztliche Erhebungen des Potenzials für eine solche Entwöhnung. Das soll die Patientenversorgung verbessern.
Um eine nahtlose Patientenversorgung zu gewährleisten, darf die außerklinische Intensivpflege bis 30. Oktober 2023 weiterhin auf Formular 12 für die häusliche Krankenpflege verordnet werden.
Insgesamt enthält der neue Abschnitt 37.7 des EBM neun neue GOP, die zum 1. Dezember 2022 beziehungsweise 1. Januar 2023 aufgenommen wurden.
Neue genehmigungspflichtige Leistungen ab 01.12.2022 im Überblick
GOP Beschreibung Bewertung* Hinweise Ab 1. Dezember 2022 im EBM 37700 Erhebung Potenzialerhebung (gemäß § 5 der AKI-RL) auf Formular 62A 257 Pkt. / 29,43 € Einmal im Behandlungsfall 37701 Zeitzuschlag zur Erhebung bei Besuch Zuschlag zur GOP 37700 bei Durchführung der Erhebung im Rahmen eines Besuchs nach GOP 01410 oder 01413 128 Pkt. / 14,66 € Je weitere vollendete 10 Minuten, höchstens dreimal im Behandlungsfall 37704 Zuschlag Schluckendoskopie Zuschlag zur GOP 37700 für Schluckendoskopie 294 Pkt. / 33,66 € 37705 Zuschlag Säurebasenhaushalt / Blutgasanalyse Zuschlag zur GOP 37700 für Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse 84 Pkt. / 9,62 € GOP 37706 Grundpauschale für Krankenhäuser und Privatärzte Grundpauschale im Zusammenhang mit der GOP 37700 für Ärzte und Krankenhäuser gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 der AKI-Richtlinie 159 Pkt. / 18,20 € Einmal im Behandlungsfall GOP 37714 Konsiliartätigkeit Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer Fragestellungen durch einen konsiliarisch tätigen Arzt 106 Pkt. / 12,14 € Einmal im Behandlungsfall Ab 1. Januar 2023 im EBM
37710 Verordnung auf Formular 62B und Behandlungsplan auf Formular 62C 167 Pkt. / 19,36 € Höchstens dreimal im Krankheitsfall 37711 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den die außerklinische Intensivpflege koordinierenden Vertragsarzt (gem. §12 Abs. 1 der AKI-RL) 275 Pkt. / 31,89 € Einmal im Behandlungsfall 37720 Fallkonferenz gem. §12 Abs. 2 der AKI-RL 86 Pkt. / 9,97 € Höchstens achtmal im Krankheitsfall *0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022) / *0,115950 € Hamburger Punktwert 2023
Hinweise
- Die Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege werden extrabudgetär vergütet.
- Voraussetzung für die Berechnung ist, dass die Leistungen nach den Vorgaben der neuen Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie des G-BA ausgeführt werden.
- Außerdem ist für die Berechnung einiger GOP eine bestimmte Qualifikation nachzuweisen.
Die Befugnis zur Potenzialerhebung und Verordnung bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Dazu setzten Sie sich bitte mit der Abteilung Genehmigung (genehmigung@kvhh.de) in Verbindung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der KBV sowie im Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 617. Sitzung
- 01/2023 - Verlängerung des Authentifizierungszuschlags Videosprechstunde
Für den Praxisaufwand zur Authentifizierung von Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde, die bislang noch nie oder seit Längerem nicht persönlich in der Praxis vorstellig waren, können Arztpraxen den Authentifizierungszuschlag nach der GOP 01444 abrechnen.
Perspektivisch soll eine technische Authentifizierungslösung für die Videosprechstunde auf Basis von digitalen Versichertenidentitäten flächendeckend bereitstehen. Da diese digitalen Versichertenidentitäten den Versicherten derzeit noch nicht zur Verfügung stehen, ist der Authentifizierungszuschlag um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängert worden.
- 01/2023 - UPDATE - Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte
Die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte, kurz ePA, wird auch im kommenden Jahr mit rund zehn Euro honoriert.
Die Entscheidung dazu erfolgte im Erweiterten Bewertungsausschuss. Die Krankenkassen hatten eine deutliche Absenkung der Vergütung gefordert, was die KBV ablehnte.
GOP 01648 nur für die Erstbefüllung
Die Erstbefüllung wird extrabudgetär vergütet. Sie umfasst das Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind. Die Patientenberatung zur ePA ist nicht Bestandteil der Leistung.
Vertragsärzte und -psychotherapeuten können die GOP 01648 einmal pro Patient abrechnen. Sie sollten vor der Erstbefüllung möglichst den Patienten fragen, ob bereits Einträge von anderen Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten vorgenommen wurden. Dann ist die GOP 01648 nicht berechnungsfähig, sondern anstelle dessen die reguläre Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung nach der GOP 01647 (15 Punkte).
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 79. Sitzung
- 01/2023 - Informationen der Heilfürsorge des Landes Brandenburg
Die Heilfürsorge des Landes Brandenburg bittet nochmals alle Arztpraxen darum, die Heilfürsorge nicht mit den Vorschriften der Beihilfe oder der privaten Krankenversicherung zu verwechseln. Die Heilfürsorge ist eine beamtenrechtliche Krankenversicherung für Polizeivollzugsbeamte.
Die Anspruchsberechtigten erhalten im Krankheitsfall die erforderlichen medizinischen Leistungen grundsätzlich als Sachleistung im Rahmen der vertrags-bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung.
Heilfürsorgeberechtigte sind keine Privatpatienten und haben daher keinen Anspruch auf privatärztliche Leistungen. Die Abrechnung erfolgt nach dem EBM.
Auch alternative Behandlungsmethoden wie z.B. Akupunktur, Chiropraktik und Homöopathie werden von der Heilfürsorge nicht übernommen. Leistungen von Heilpraktikern, osteopathische Behandlungen sowie IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) sind von der Erstattung ausgeschlossen. Die Heilfürsorge übernimmt auch keine Kosten für Ernährungsberatungen und Gesundheitskurse (Präventionssport).
- 01/2023 - Videofallkonferenzen mit Pflegekräften weiterhin extrabudgetär
Videofallkonferenzen mit Pflegekräften von Pflegebedürftigen in Heimen oder in der Häuslichkeit werden weiterhin extrabudgetär vergütet.
Der Bewertungsausschuss hat die Regelung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
GOP Leistungsinhalt Abrechnungshinweis Bewertung* 01442 Fallkonferenz zwischen Pflegekräften von Pflegebedürftigen in Heimen oder in der Häuslichkeit und dem Arzt/Psychotherapeut, der die diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und/oder pflegerischen Maßnahmen des Patienten koordiniert. Bis zu dreimal im Krankheitsfall.
Voraussetzung ist, dass im aktuellen und den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Praxis stattgefunden hat.
86 Pkt. / 9,97 € *0,115950 € Hamburger Punktwert 2023
- 01/2023 - TSS Terminvermittlung: Neue Regelungen ab 1. Januar 2023
TSS Terminvermittlung: Neue Regelungen ab 1. Januar 2023
Die Zuschläge für die Terminvermittlung werden zum 1. Januar 2023 deutlich angehoben.
Frist für Behandlung ab Terminvermittlung Zuschlag auf die jeweilige altersgruppenspezifische Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale Akutfall* spätestens am Folgetag 200 Prozent spätestens am 4. Tag 100 Prozent spätestens am 14. Tag 80 Prozent spätestens am 35. Tag 40 Prozent Hinweis: *Der TSS-Akutfall setzt voraus, dass am Telefon der 116117 eine medizinische Ersteinschätzung der Dringlichkeit der Behandlung erfolgt ist.
Zuschläge auch bei Terminvermittlung durch den Hausarzt bzw. Kinderarzt
Der Hausarzt bzw. Kinder- und Jugendmediziner, der für einen Patienten einen dringenden Termin bei einem Facharzt oder Psychotherapeuten vereinbart, erhält 15 Euro (131 Punkte).
Fachärzte und Psychotherapeuten können diese Zuschläge ab Januar auch dann abrechnen, wenn der Hausarzt bzw. der Kinder- und Jugendmediziner den Termin bei Ihnen vereinbart hat. In diesem sogenannten Hausarztvermittlungsfall wird die gesamte Behandlung im Quartal für den Versicherten (Arztgruppenfall) extrabudgetär vergütet.
Der Facharzt oder Psychotherapeut, der den Termin bereitstellt, erhält alle Untersuchungen und Behandlungen in dem Quartal bei einem Versicherten (Arztgruppenfall) in voller Höhe vergütet. Zusätzlich wird wie beim TSS-Fall ein Zuschlag in Höhe von 100, 80 oder 40 Prozent gezahlt.
Die bisherigen arztgruppenspezifischen Zuschläge in den Kapiteln 4 bis 27 (mit Ausnahme von Kapitel 12 und 19) und in den Abschnitten 1.3 und 30.7 werden jeweils um den Verweis auf die neue Allgemeine Bestimmung 4.3.10.3 ergänzt und somit für an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsärzte für die Behandlung eines Versicherten aufgrund einer Terminvermittlung durch den Hausarzt berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungspositionen für die Zuschläge sowie auch die obligaten Leistungsinhalte der GOP 03008 bzw. 04008 für die Vermittlungspauschale von künftig 15 Euro (131 Punkten) bleiben unverändert.
Auch bei späterer Terminvermittlung über den 4.Tag hinaus, werden die 15 Euro gezahlt, wenn eine Terminvermittlung durch die TSS der Kassenärztlichen Vereinigung oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist. Liegt der Termin erst am 24. Tag oder später (max. bis zum 35. Tag), ist eine medizinische Begründung in der Abrechnung erforderlich.
Der Hausarzt stellt für die Behandlung beim Facharzt oder Psychotherapeuten wie bisher eine Überweisung aus. Der Facharzt, mit dem der Termin vereinbart wurde, rechnet den entsprechenden Zuschlag und die durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen extrabudgetär ab.
TSS Terminfall bei Früherkennungsuntersuchungen von Kindern
Für die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern des Abschnitts 1.7.1 (ausgenommen Laborleistungen und Gebührenordnungsposition 01720) aufgrund einer Terminvermittlung durch die TSS erhält der Arzt einen Aufschlag in Form einer Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition 01710.
Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Anzahl der Kalendertage nach der Terminvermittlung durch die TSS
Frist für Behandlung ab Terminvermittlung Zuschlag auf die jeweilige altersgruppenspezifische Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale ab dem gleichen bis 4. Tag 100 Prozent ab dem vom 5. bis 14. Kalendertag Tag 80 Prozent vom 15. bis 35. Kalendertag 40 Prozent Der Zuschlag nach der GOP 01710 ist im Arztgruppenfall insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn in demselben Quartal eine erneute Behandlung desselben Versicherten aufgrund einer erneuten Terminvermittlung durch die TSS (TSS Terminfall und/oder TSS -Akutfall) oder durch den Hausarzt (Hausarztvermittlungsfall) erfolgt.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Themenseite der KBV sowie im Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 79. Sitzung
- 04/2022 - Neue GOP zur Anwendung des Arzneimittels Tepmetko beim Lungenkarzinom
Ab 1. Oktober kann bei Patienten mit einem nicht kleinzelligen Lungenkarzinom vor Beginn einer systemischen Therapie mit Tepmetko® ein Nachweis einer MET-Exon-14-Skipping-Mutation aus zirkulierender Tumor-DNA durchgeführt werden.
Anforderungen an das Untersuchungsverfahren
Für die Untersuchung muss ein validiertes Verfahren verwenden werden, für das anhand von Vergleichsproben Nachweisgrenzen von ≤ 1 Prozent für MET-Exon-14-Skipping-Mutationen belegt werden können. Zudem muss das Untersuchungsverfahren Maßnahmen zur Erkennung falsch positiver Mutationsnachweise im Einzelfall vorsehen .Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 19465 Nachweis oder Ausschluss von allen bekannten MET-Exon-14-Skipping-Mutationen unter Verwendung von zirkulierender Tumor-DNA zur Indikationsstellung einer gezielten Behandlung von erwachsenen Patienten mit fortgeschrittenem nicht-kleinzelligem Lungenkarzinom, wenn dies laut Fachinformation obligat ist 3.934 Pkt. / 450,42 €
zweimal im Krankheitsfall
*0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Die GOP 19465 ist nur dann berechnungsfähig, wenn ein nicht kleinzelliges Lungenkarzinom histologisch nachgewiesen ist und nicht genügend Tumorgewebe als Untersuchungsmaterial zur Verfügung steht oder gewonnen werden kann.
Als Companion Diagnostic in Geweben und Organen kann der Nachweis einer MET-Exon-14-Skipping-Mutation über die bereits im Abschnitt 19.4.4 EBM enthaltenen GOP berechnet werden.
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 603. Sitzung
- 04/2022 - Honorarumsatz je Arzt / Psychotherapeut
Sollten Sie Fragen zur Zusammensetzung Ihres Honorars haben, dann steht Ihnen eine Datenbank mit der Möglichkeit nach Fachgruppen zu filtern zur Verfügung. Eine Darstellung finden Sie auf der Themenseite der KV Hamburg.
Gerne beantworten Ihnen die Mitarbeiter aus der Abteilung Mitgliederservice und Beratung (MSB) mitgliederserviceundberatung@kvhh.de. Ihre Fragen.
- 03/2022 - Anhebung der Bewertung des Nukleinsäurenachweis im Rahmen HPV
Zum 1. Juli werden durch zwei Beschlüsse Leistungen für die nicht-invasive Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 neu in den EBM aufgenommen.
Die Untersuchungen an fetaler DNA aus mütterlichem Blut zur Frage des Vorliegens einer Trisomie 13, 18 oder 21 (nicht-invasiver Pränataltest, kurz NIPT) erfolgen mit dem Ziel der Vermeidung von invasiven Maßnahmen wie Fruchtwasseruntersuchungen nach Gewinnung des Fruchtwassers durch Amniozentese, transzervikaler Gewinnung von Chorionzottengewebe oder transabdominaler Gewinnung von Plazentagewebe.
Der Test kann dann durchgeführt werden, wenn er geboten ist, um der Schwangeren eine Auseinandersetzung mit ihrer individuellen Situation hinsichtlich des Vorliegens einer Trisomie im Rahmen der ärztlichen Begleitung zu ermöglichen.
Neue Leistungen im Überblick
GOP Leistungsinhalt Abrechnungshinweis Bewertung* 01789 Beratung nach Gendiagnostikgesetz (GenDG) zum nicht-invasiven Pränataltest - viermal je Schwanger-schaft je vollendete 5 min
84 Pkt. / 9,62 € 01790 Beratung nach GenDG bei Vorliegen eines positiven nicht-invasiven Pränataltests - viermal je Schwanger-schaft je vollendete 10 min
166 Pkt. / 19,00 € 01870 nicht-invasiver Pränataltest zur Bestimmung des Risikos einer Trisomie 13, 18 und 21 - einmal je Schwanger-schaft
- zweimal im Krankheitsfall
- Nur von Fachärzten für Humangenetik und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin berechnungsfähig
1642 Pkt. / 188,00 € *0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Für die Laborleistung ist ein validiertes Testverfahren anzuwenden, welches die in den Mu-RL festgelegten Testgütekriterien erfüllt.
Die Aufnahme der neuen Beratungs- und Laborleistungen in den EBM erfolgt zum 1. Juli 2022. Damit besteht bis zum 30. Juni 2022 kein Anspruch der Versicherten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung zur Erstattung von Kosten, die durch die nicht-invasive Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 entstanden sind.
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 594. Sitzung
- 03/2022 - UPDATE-Anpassung der ePA- Erstbefüllungsvereinbarung
Wir möchten darüber informieren, dass derzeit in der ePA-Abrechnungsvereinbarung die parallele Berechnung der GOP 01431(Zusatzpauschale zu den GOP 01430, 01435 und 01820) und der GOP 01648 (Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung) im Behandlungsfall ausgeschlossen ist.
Demgegenüber ist eine parallele Berechnung der GOP 01431 und der GOP 01648 nach dem EBM nur im Arztfall ausgeschlossen. Nun wird die ePA-Vereinbarung an die Bestimmung im EBM angepasst und bezieht sich somit künftig ebenfalls auf den Arztfall (und nicht mehr auf den Behandlungsfall).Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 03/2022 - Telemedizin im Notdienst
Zum 1. Juli 2022 wird die Berechnungsfähigkeit der Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01210 und 01212 erweitert, sodass diese auch bei Durchführung im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not-fall)dienst berechnungsfähig sind.
Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser dürfen im Notfall keine Videosprechstunde durchführen.
Im Notfall sind die GOP 01210 und 01212 weiterhin ausschließlich im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.
Abschlag von 10 Prozent im Videokontakt
Bei ausschließlichem Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde erfolgt ein Abschlag von 10 Prozent auf die Bewertungen der GOP 01210 und 01212.
Neue Bewertung der Leistung im Rahmen Videosprechstunde
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01210 V Notfallpauschale I 108 Pkt. / 12,36 € 01212 V Notfallpauschale II 176 Pkt. / 20,15 € *0,114494 Hamburger Orientierungspunktwert 2022
Weitere Abrechnungshinweise
Zu den GOP 01210 und 01212 im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(-fall) dienst sind der Zuschlag für die Authentifizierung unbekannter Patienten (GOP 01444) und der Technikzuschlag Videosprechstunde (GOP 01450) berechnungsfähig.
Erfolgt im Behandlungsfall ein weiterer Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(fall)dienst, ist der Technikzuschlag auch im Zusammenhang mit den Notfallkonsultationspauschalen (GOP 01214, 01216 sowie 01218) berechnungsfähig.
Die Schweregradzuschläge zu den Notfallpauschalen nach den GOP 01223, 01224 beziehungsweise 01226 sind weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig. Auch im organisierten Not(fall)dienst dürfen Videosprechstunden nur mit Videodienstanbietern durchgeführt werden, die gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zertifiziert sind.
Erfolgt eine Videosprechstunde im organisierten Not(fall)dienst und die Berechnung der entsprechenden Notfallpauschale, ist dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 80. Sitzung
- 03/2022 - Kennzeichnung von COVID-19-Leistungen entfällt ab 1. Juli
Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion müssen in der Abrechnung vorerst nicht mehr mit der 88240 gekennzeichnet werden. Die entsprechende Regelung läuft zum 30. Juni aus.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband hatten die Regelung zu Beginn der Pandemie eingeführt, um den zusätzlichen Leistungsbedarf erfassen und entsprechend finanzieren zu können. Danach wurden Leistungen, die aufgrund des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, mit der Kennnummer 88240 dokumentiert.
Die gekennzeichneten Leistungen wurden zunächst extrabudgetär vergütet. Seit vorigem Jahr haben die Krankenkassen nur noch dann zusätzliche Gelder bereitgestellt, wenn der tatsächliche Anstieg des Leistungsbedarfs stärker war als der vereinbarte Anstieg des Behandlungsbedarfs. In diesem Fall wurden die gekennzeichneten Leistungen anteilig aus der MGV und anteilig zusätzlich von den Kassen vergütet.
Eine Wiedereinführung der Kennzeichnung und der damit verbundenen Vergütungsregelung ist je nach Pandemiegeschehen möglich.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 02/2022 - Änderungen für biomarkerbasierte Tests in Kapitel 19
Der Bewertungsausschuss hat im Abschnitt 19.4 EBM die Abrechnungsvoraussetzung für biomarkerbasierte Tests mit Wirkung zum 1. April 2022 angepasst sowie in Kapitel 32 Verweiskorrekturen vorgenommen.
Die zum 1. Januar 2022 aufgehobene GOP 19501 für die Aufarbeitung einer Gewebeprobe zur Durchführung des biomarkerbasierten Tests Oncotype konnten bisher nur von Fachärzten für Pathologie berechnet werden, die zur Abrechnung der GOP 19332 und Leistungen des Abschnitts 19.4.4 berechtigt sind. Jetzt hat der BA eine entsprechende Festlegung auf diese Fachärzte als Abrechnungsvoraussetzung auch für biomarkerbasierte Tests nach den GOP 19503 bis 19506 nachgeholt, die im vergangenen Jahr neu in den EBM aufgenommen wurden.
Dafür wurde die Bestimmung 19.4.5 Nummer 1 neu in den EBM aufgenommen.
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 582. Sitzung
- 02/2022 - Anhebung der Kostenpauschalen
Aufgrund der Anhebung des Portos zum 01.Januar 2022 wurden die Bewertungen der folgenden Kostenpauschalen jeweils von 0,81 Euro auf 0,86 Euro rückwirkend zum 01. Januar 2022 erhöht.
GOP Leistungsinhalt 40110 Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport eines Briefes und/oder von schriftli-chenUnterlagen 40128 Kostenpauschale für die Versendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde 40129 Kostenpauschale für die Versendung einer Bescheinigung gemäß Muster 21 an den Patienten bzw. die Bezugsperson bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde 40130 Kostenpauschale für die Versendung einer papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse 40131 Kostenpauschale für die Versendung einer papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten Beschluss des erweiterten Bewertungsausschußes in seiner 585. Sitzung
- 02/2022 - UPDATE Veränderungen im Rahmen der Monoklonalen-Antikörper-Verordnung (MAK)
Monoklonale Antikörper gegen das Spike-Protein können in der frühen Krankheitsphase die SARS-CoV-2- Viruslast bei leichter bis moderater COVID-19-Erkrankung senken sowie bei bestimmten Personengruppen zur Prä- wie auch Postexpositionsprophylaxe angewendet werden. Sie sind damit eine der Optionen antiviraler Therapie und Prophylaxe von COVID-19.
Die Bundesregierung hat verschiedene Therapeutika zentral beschafft, deren Vergütung in der MAKV geregelt wird. Mit der vorgenommenen Änderung sind die monoklonalen Antikörper Sotrovimab (Xevudy©) und Tixagevimab/Cilgavimab (Evusheld©) über die zentrale Beschaffung erhältlich.
Sofern eine Therapie mit diesen von der Bundesregierung beschafften monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus infizierten Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, kann hierfür weiterhin die bereits bestehende Gebührenordnungsposition (GOP) 88400 abgerechnet werden.
Für die Vergütung für die Lagerung und Abgabe der monoklonalen Antikörper durch die bereitstellende Krankenhausapotheke (Stern- oder Satellitenapotheke) ist weiterhin die GOP 88403 mit einer Vergütung in Höhe von 40 Euro vorgesehen.
Gebührenordnungspositionen im Zusammenhang mit monoklonalen Antikörpern
GOP Leistungsinhalt Bewertung bis 14.03.2022 Bewertung ab 15.03.2022 88400 Therapie mit monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 450 Euro 360 Euro 88401 Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern bei einem nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten mit einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) 150 Euro 150 Euro 88402 Zuschlag für einen Besuch im Zusammenhang mit der GOP 88401 (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) 60 Euro 60 Euro 88403 Lagerung und Abgabe einschließlich Transport von monoklonalen Antikörpern von der Krankenhausapotheke an den Leistungserbringer (§ 4 Abs. 2 und 2a) 40 Euro 40 Euro Mit der nun vorgenommenen Änderung der MAKV erfolgt eine Klarstellung, dass diese Vergütung auch den Transport der Arzneimittel umfasst und die Preise einschließlich Umsatzsteuer gelten. Die MAKV wurde zudem um die Möglichkeit ergänzt, dass die Arztpraxis die monoklonalen Antikörper selbst abholt oder für die Abholung eine öffentliche Apotheke beauftragt.
In beiden Fällen erfolgt die Abrechnung weiterhin über die GOP 88403 und die Vergütung in Höhe von 40 Euro wird im Innenverhältnis entsprechend aufgeteilt. Für die Abholung behält die Arztpraxis 30 Euro, die sie gegebenenfalls an die beauftragte Apotheke weitergibt. 10 Euro leitet sie für die Lagerung an die Krankenhausapotheke weiter.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 02/2022 - Änderungen im Rahmen der Abrechnung mit dem Kostenträger Bundewehr
Ab dem Quartal 4/2020 kann es bei der Abrechnung von Leistungen über den Kostenträger 79868 (Bundeswehr) zu einer stichprobenartigen Überprüfung der Originalscheine durch die Bundeswehr kommen. Hierbei wendet sich in der Regel die Bundeswehr direkt an die Praxis.
Deshalb möchten wir Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Originalscheine in der Praxis verbleiben und nicht mehr an die KV geschickt werden müssen.
Des Weiteren dürfen unabhängig vom Alter keine Verhütungsmittel über ein Rezept mit dem Kostenträger Bundeswehr ausgestellt werden.
Es darf lediglich eine Rezeptempfehlung (Privatrezept/grünes Rezept) an die Versicherten ausgestellt werden. Die Versicherten Personen beziehen das Medikament über den Truppenarzt und aus der Apotheke der Bundeswehr.
- 01/2022 - Zuschlag für allgemeinen Hygieneaufwand
Ab 1. Januar 2022 erhalten alle Haus- und Fachärzte bei direktem Patientenkontakt einen Hygienezuschlag.
Zur Abbildung werden neue Leistungen in die arztgruppenspezifischen EBM-Kapitel aufgenommen, welche jeweils mit 2 Punkten bewertet sind (0,23 €) und einmal im Behandlungsfall als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale vergütet werden. Die Leistungen werden durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Die Vergütung erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Ausgenommen sind Fälle, die ausschließlich über Videokontakte stattfinden. Der Zuschlag ist für alle Fachgruppen einheitlich, da sich die allgemeinen Hygienekosten je Behandlungsfall nur unwesentlich unterscheiden.
Arztgruppe GOP Hausärzte 03020 Kinderärzte 04020 Anästhesisten 05215 Augenärzte 06215 Chirurgen 07215 Frauenärzte 08215 HNO-Ärzte 09215 Hautärzte 10215 Humangenetiker 11215 Laborärzte 12215 Fachinternisten ohne Schwerpunkt 13215 SP Angiologie 13295 SP Endokrinologie 13345 SP Gastroenterologie 13395 SP Hämatologie / Onkologie 13495 SP Kardiologie 13546 SP Nephrologie 13595 SP Pneumologie 13645 SP Rheumatologie 13695 Kinder- und Jugendpsychiater 14215 MKG-Chirurgen 15215 Neurologen / Neurochirurgen 16214 Nuklearmediziner 17215 Orthopäden 18215 Pathologen 19215 Phoniater 20215 Psychiater 21222 Psychosomatische Medizin 22215 Psychotherapeuten 23215 Radiologen 24215 Strahlentherapeuten 25215 Urologen 26215 Physikalische und Rehabilitationsmediziner 27215 Schmerztherapie 30703 Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 74 Sitzung
- 01/2022 - UPDATE Elektronische Patientenakte: Neue GOP für die Erstbefüllung
Die sektorenübergreifende Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte, kurz ePA, wird auch im Jahr 2022 mit rund zehn Euro vergütet. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband verständigt. Ab dem 1. Januar 2022 ist hierfür die GOP 01648 berechnungsfähig. Die GOP 88270 entfällt entsprechend.
Die Erstbefüllung darf sektorenübergreifend je Patient nur einmal durchgeführt und abgerechnet werden. Mit der sektorenübergreifenden Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden.
Für das Erfassen und Speichern von Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten folgende GOP abrechnen:
GOP Bewertung* Leistungsinhalt Ausschluss 01648
(bis 31.12.21 Pseudo-GOP 88270)
89 Pkt. / 10,19 € Erstbefüllung der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die Behandlung relevant sind - Im Behandlungsfall nicht neben GOP 01647 EBM „Zusatzpauschale ePa-Unterstützungsleistung“ berechnungsfähig
GOP 01647 15 Pkt. / 1,72 € - Zusatzpauschale zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
- Einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
- GOP beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
- Im Behandlungsfall nicht neben GOP 01648 EBM „Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung“ berechnungsfähig
GOP 01431 3 Pkt. /
0,34 €
- Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte etc. im Rahmen der Empfängnisregelung)
- höchstens viermal im Arztfall berechnungsfähig
- umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
- Nicht mehrfach an demselben Tag
- Nicht neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
*0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Sektorenübergreifende Erstbefüllung der ePA
Eine Erstbefüllung liegt vor, wenn noch keine Inhalte von einem Vertragsarzt, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder Psychotherapeuten oder einem Zahnarzt in die ePA eingestellt worden sind. Eine Erstbefüllung kann auch dann noch vorliegen, wenn der Versicherte selbst bereits eigene Inhalte in die ePA eingestellt hat.
Der Versicherte hat bei der patientengeführten ePA jedoch die volle Souveränität und kann eingestellte Daten löschen.
Deshalb können aus einem Leistungserbringerbereich der ePA, in dem zum Zeitpunkt der Einsichtnahme keine Inhalte abgelegt sind, im Einzelfall bereits eingestellte Inhalte durch den Versicherten gelöscht worden sein. In diesem Fall hat der Vertragsarzt keinen Anspruch auf Berechnung der Erstbefüllungspauschale.
Vertragsärzte sollten die Versicherten im Zweifel fragen, ob bereits vorher durch einen anderen Vertragsarzt, Krankenhausarzt oder Zahnarzt Inhalte in die ePA eingestellt worden sind. Dieses Vorgehen sichert jedoch keinen vertragsärztlichen Anspruch auf Erhalt der Erstbefüllungspauschale ab, wenn es im Einzelfall trotz anderslautender Angabe des Versicherten bereits vorher eine Erstbefüllung gab.
Weiterführende Informationen zum Thema ePA finden Sie auf der Themenseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
- 01/2022 - Dokumentation für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme
Die befristete Sonderregelung bezüglich der elektronischen Übermittlung der Dokumentationsdaten gemäß der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL), wonach eine Übermittlung von Dokumentationen bei technischen Problemen nicht quartalsweise vorgenommen werden musste, bezog sich ausschließlich auf die Quartale 1/2021 bis 4/2021.
Entsprechend müssen die Dokumentationen für die oKFE-Programme ab dem Quartal 1/2022 wieder regelmäßig quartalsweise an die zuständige Datenannahmestelle übermittelt werden. In diesem Zusammenhang werden auch die diesbezüglichen EBM-Anmerkungen gestrichen.
Folgende Fristen gelten:
- 1/2021 bis 4/2021: 28. Februar 2022
- 1/2022: 15.05.22
- 2/2022: 15.08.22
- 3/2022: 15.11.22
- 4/2022: 28.02.22
- 04/2021 - UPDATE Biomarkerbasierter Test beim primären Mammakarzinom
UPDATE Am 31. Dezember 2021 läuft die Übergangsregelung im § 25 Absatz 2 Nummer 3 BMV-Ä zur Durchführungeines biomarkerbasierten Tests unter Anwendung der Vorgehensweise des Oncotype DX Breast Recurrence Score® in den USA, die im Hinblick auf die Etablierung des Testverfahrens in Deutschland vereinbart wurde, aus. Daher hat der BA jetzt beschlossen, die GOP 19501 und 19502, die ausschließlich für die Durchführung des Tests Oncotype DX Breast Recurrence Score® in den USA berechnungsfähig waren, mit Wirkung zum 1. Januar 2022 zu streichen – und stattdessen den Test Oncotype DX Breast Recurrence Score® mit Durchführung ausschließlich in Deutschland nach der GOP 19506 in den EBM aufzunehmen. Die Leistung ist mit 23.732 Punkten ( 2.684,04 €) bewertet. Um eine reibungslose Übergangszeit zu ermöglichen, wird die GOP 19506 bereits zum 1. Oktober 2021 in den EBM aufgenommen. Für die ärztliche Leistung ist ebenfalls der Zuschlag nach der GOP 19402 in Abschnitt 19.4.1 EBM zur GOP 19506 berechnungsfähig.
Der Test bestimmt das Rezidivrisiko bei Patientinnen mit gesichertem primären, Hormonrezeptor-positiven, HER2/neu-negativen, nodalnegativen und nicht metastasierten Mammakarzinom. Damit soll die Entscheidung für oder gegen eine adjuvante systemische Chemotherapie unterstützt werden.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 570. Sitzung
- 04/2021 - Neue GOP im Zusammenhang mit den Arzneimitteln Keytruda® und Jemperli®
Bei der gezielten medikamentösen Behandlung bestimmter Tumorentitäten ist es gemäß der jeweiligen Fachinformation der Arzneimittel Keytruda® und Jemperli® erforderlich, vorher eine Untersuchung auf das Vorliegen einer Mikrosatelliteninstabilität im Tumormaterial durchzuführen. Zur Abbildung dieser Untersuchung als Companion Diagnostic hat der BA beschlossen, mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 die GOP 19464 in den Abschnitt 19.4.4 EBM (In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen zur Indikationsstellung einer pharmakologischen Therapie) aufzunehmen.
GOP GOP-Beschreibung Bewertung* 19464 - Untersuchung einer Mikrosatelliteninstabilität im Tumormaterialzur Indikationsstellung einer gezieltenmedikamentösen Behandlung, wenn dieselaut Fachinformation obligat ist,
- zweimal im Krankheitsfall
867 Pkt. / 98,06 € *0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021)
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 570. Sitzung
- 03/2021 - Weitere biomarkerbasierte Tests
Der G-BA hat am 15. Oktober 2020 die Aufnahme der biomarkerbasierten Tests EndoPredict®, MammaPrint® und Prosigna® zur Entscheidung für oder gegen eine adjuvante systemische Chemotherapie beim primären Mammakarzinom in die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung beschlossen. Am 20. Januar 2021 ist der Beschluss des G-BA in Kraft getreten.
Diese neu für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen biomarkierbasierten Tests werden nun zum 1. Juli 2021 nach den GOP 19503 bis 19505 in den Abschnitt 19.4.5 EBM aufgenommen. Zudem ist hierfür ab dem 1. Juli zusätzlich die wissenschaftliche ärztliche Beurteilung komplexer krankheitsrelevanter tumorgenetischer Analysen nach der GOP 19402 in Abschnitt 19.4.1 EBM berechnungsfähig.
Mit dem vorliegenden Beschluss wird auch klargestellt, dass die Aufarbeitung einer Gewebeprobe nach der GOP 19501 ausschließlich in Zusammenhang mit der Veranlassung des biomarkerbasierten Tests Oncotype DX® nach der GOP 19502 abgerechnet werden kann.
GOP Test Bestimmungen Bewertung* 19503 EndoPredict® Einmal im
Krankheitsfall15.280 Punkte
(1.728,14 €)19504 MammaPrint® 18.880 Punkte
(2.135,29 €)19505 Prosigna® *0,113098 € (Hamburger Punktwert)
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 562. Sitzung- 03/2021 - Dokumentation für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme
Wir hatten Sie kürzlich darüber informiert, dass der Bewertungsausschuss eine befristete Sonderregelung zur elektronischen Übermittlung der Dokumentationsdaten nach der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-Programme) beschlossen hat.
Für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal des Jahres 2021 kann die elektronische Übermittlung der Dokumentationsdaten für die Programmbeurteilung entgegen Nr. 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM demnach bis spätestens zum 28. Februar 2022 erfolgen.
Trotz der Verlängerung der Lieferfristen sind alle Praxen auch weiterhin grundsätzlich verpflichtet, ihre Dokumentationen für die oKFE-Programme regelmäßig quartalsweise an die zuständige Datenannahmestelle zu übermitteln, sofern innerhalb ihres Praxisverwaltungssystems keine technischen Umsetzungsprobleme bei der Erfassung und Übertragung der Dokumentationen bestehen. Nur für den Fall, dass eine fristgerechte Datenübermittlung für die Quartale eins bis vier 2021 aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann eine Übermittlung bis spätestens 28. Februar 2022 erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Dokumentationsverpflichtung weiterhin bestehen bleibt und die Sonderregelung befristet vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021 gilt.
- 02/2021 - EBM-Änderung aufgrund der Fachinformation zu Lynparza®
Im Rahmen der frühen Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 35a SGB V ergab die Prüfung gemäß § 87 Abs. 5b Satz 5 SGB V einen Anpassungsbedarf im EBM.
Die Anwendung von Lynparza® (Wirkstoff Olaparib) wurde um die Indikationen Adenokarzinom des Pankreas und Prostatakarzinom unter jeweils spezifischen Anwendungsvoraussetzungen erweitert. Hierfür ist eine Untersuchung auf eine BRCA1/2 Mutation in der Keimbahn erforderlich. Der Leistungsinhalt der GOP 11601 im Abschnitt 11.4.5 EBM wird entsprechend erweitert.
Für das Anwendungsgebiet Prostatakarzinom kann diese Untersuchung alternativ auch im Tumorgewebe durchgeführt werden. Hierfür wird der Leistungsinhalt der GOP 19456 im Abschnitt 19.4.4 EBM entsprechend erweitert.
Die Vergütung erfolgt weiterhin extrabudgetär.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 551. Sitzung
- 02/2021 - Anpassung der Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe
Ab dem 01.04.2021 dürfen eArztbriefe nur noch über einen zugelassenen KIM-Dienst, wie z. B. kv.dox, übermittelt werden. Die bis dahin geltende Übergangsregelung, nach welcher auch andere Dienste, wie z. B. KV-Connect, genutzt werden dürfen, läuft entsprechend zum 31.03.2021 aus.
Für die Abrechnung bedeutet das, dass die Pauschalen 86900 und 86901 sowie die Strukturförderpauschale nach GOP 01660 EBM nur noch dann abgerechnet werden dürfen, wenn die Übermittlung über einen zugelassenen KIM-Dienst erfolgt. Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet.
Vergütung seit dem 1. Juli 2020
Bei elektronischer Post wird der Versand und Empfang von Briefen wie folgt abgerechnet und vergütet:
- Versand von Briefen: GOP 86900 für den Versand (0,28 €) plus GOP 01660 für die Strukturförderpauschale (1 Punkt / 0,11 €)
- Empfang von Briefen: GOP 86901 für den Empfang (0,27 €)
Hinweise
- GOP 86900 und 86901: Für die Pauschalen 86900 und 86901 gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 23,40 € je Quartal und Arzt. Das heißt: Mehr Geld bekommt der Arzt oder Psychotherapeut nicht erstattet, auch wenn er mehr eArztbriefe versandt und/oder empfangen hat. Für die GOP 01660 gibt es keinen Höchstwert.
- GOP 01660: Der Versand des eArztbriefes wird in den nächsten drei Jahren zusätzlich mit einem EBM-Punkt (0,11 €) pro Brief gefördert. Die elf Cent pro Brief werden auch gezahlt, wenn die Praxis den Höchstwert von 23,40 € erreicht hat.
- Der elektronische Versand von Arztbriefen ersetzt den Versand mit Post- und Kurierdiensten. Das heißt: Werden die oben aufgeführten Abrechnungspositionen berechnet, können für denselben Brief an denselben Adressaten nicht die Kostenpauschalen für Portokosten GOP 40110 bis 40111 abgerechnet werden.
Beispiel 1:
Ein Arzt versendet 25 eArztbriefe und empfängt 75 eArztbriefe. Er erhält den Höchstbetrag von 23,40 € zuzüglich der Strukturförderpauschale für den Versand von 2,75 € (25 x 0,11 €)
Beispiel 2:
Ein Psychotherapeut versendet 20 eArztbriefe und empfängt 30. Er erhält 13,70 € zuzüglich der Strukturförderpauschale von 2,20 € (20 x 0,11 €).
Quelle: Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung
- 02/2021 - Befristete Sonderregelung zur Übermittlung der eDokumentationen von Leistungen der oKFE-Richtlinie
Für die Fristen der elektronischen Übermittlung der Dokumentationsdaten gemäß der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) wurde vom Bewertungsausschuss eine befristete Sonderregelung getroffen. – Hintergrund ist, dass die Übermittlung aufgrund technischer Gründe nicht vollständig erfolgen konnte.
Regelung für das Quartal 4/2020
Die Gebührenordnungspositionen, die im Zusammenhang mit der oKFE-RL für das Darm- und Zervix- Karzinom stehen, sind auch dann berechnungsfähig, wenn die elektronische Übermittlung der Dokumentationsdaten für die Programmbeurteilung für das vierte Quartal des Jahres 2020 aus technischen Gründen nicht erfolgen konnte.Regelung für die Quartale 1/2021 bis 4/2021
Für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal des Jahres 2021 muss die elektronische Übermittlung der Dokumentationsdaten für die Programmbeurteilung entgegen Nr. 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM bis spätestens zum 28. Februar 2022 erfolgen.- 02/2021 - Ärztliche Leistungen zur Anwendung der Arzneimittel Piqray® und Hepcludex®
Zur Verabreichung der Arzneimittel Piqray® und Hepcludex® wurden zum 1. April 2021 neue Leistungen in den EBM aufgenommen.
Piqray®
Die Anwendung des Arzneimittels Piqray® erfolgt zur gezielten Behandlung von postmenopausalen Frauen und von Männern mit einem Hormonrezeptor (HR)-positiven, humanen epidermalen Wachstumsfaktor-Rezeptor-2 (HER2) negativen lokal fortgeschrittenen oder metastasierten Mammakarzinom (bei Fortschreiten der Erkrankung nach endokriner Therapie), bei denen eine PIK3CA-Mutation am Tumorgewebe oder in einer Plasmaprobe nachgewiesen wurde. Zur Bestimmung des PIK3CA-Mutationsstatus oder dem gezielten Nachweis einer Muation im PIK3CA-Gen unter Verwendung von zirkulierender Tumor-DNA werden fol-gende Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM-Abschnitt 19.4.4 aufgenommen:
GOP Beschreibung Bewertung Fachgruppe 19462 Bestimmung des PIK3CA-Mutationsstatus 3.934 Punkte
(444,93 €)*Pathologen, sowie Fachgruppen die gemäß der Präambel ihres jeweiligen Fachgruppen-Kapitels, sowie bei Vorliegen entsprechender Qualifikationsvoraussetzungen, Leistungen des Abschnitts 19.4 EBM abrechnen dürfen 19463 Gezielte Bestimmung von PIK3CA-Mutationen 2.100 Punkte
(237,51 €)**Euro-Beträge gemäß Hamburger Punktwert 2021 (0,113098 €)
Die Abrechnung setzt eine Indikationsstellung gemäß der Fachinformation Piqray® voraus.
Die Vergütung soll zunächst extrabudgetär erfolgen.Herpcludex®
Die Anwendung des Arzneimittels Hepcludex® zur Behandlung der chronischen Hepatitis D setzt einen positiven Nukleinsäurenachweis der HDV-RNA voraus. Diese Untersuchung wird nach der GOP 32855 neu in den EBM aufgenommen. Nach Absetzen des Arzneimittels ist eine engmaschige Überwachung zum Ausschluss einer möglichen Reaktivierung einer Hepatitis B und Hepatitis D durch die Bestimmung der HBV-DNA und HDV-RNA erforderlich. Der in unterschiedlicher Empfehlungsstärke auch in weiteren Arzneimittel-Fachinformationen gegebene Hinweis auf die Notwendigkeit einer Überwachung einer möglichen Reaktivierung einer Hepatitis-B-Infektion wird mit diesem Beschluss ebenfalls umgesetzt. Diese Untersuchungen werden nach den GOP 32856 und 32857 neu in den EBM aufgenommen.
GOP Beschreibung Bewertung Fachgruppe 32855 Nukleinsäurenachweis von HDV 19,90 € Laborärzte, sowie Fachgruppen die gemäß der Präambel ihres jeweiligen Fachgruppen-Kapitels, sowie bei Vorliegen entsprechender Qualifikationsvoraussetzungen, Leistungen des Abschnitts 32 EBM abrechnen dürfen 32856 Quantitative Bestimmung der Hepatitis D-Virus-RNA 89,50 € 32857 Quantitative Bestimmung der Hepatitis B-Virus-DNA 79,60 € In der Bewertung der GOP 32857 wurde die erwartete Häufigkeit der Untersuchung berücksichtigt. Auch die Vergütung dieser Leistungen soll zunächst extrabudgetär erfolgen.
Die Abrechnung der GOP 32855 und 32856 setzt eine Indikationsstellung gemäß der Fachinformation Hepcludex® voraus; die GOP 32857 kann sowohl für Hepcludex® wie auch im Zusammenhang mit der Anwendung anderer Arzneimittel berechnet werden.
Quelle: Beschlüsse des Bewertungsausschusses in seiner 549. Sitzung (Piqray®) (Herpcludex®)
- 04/2020 - Krebsfrüherkennung: Dokumentation für die organisierte Früherkennung des Zervixkarzinoms startet am 01.10.2020
Weil nicht alle Praxen rechtzeitig mit der notwendigen Software zum 01.01.2020 ausgestattet werden konnten, wurde die Dokumentationspflicht für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Diese Regelung wird nun aufgehoben. So wird die Dokumentation zum 01.10.2020 verpflichtend. Untersuchungen zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs können ab diesem Zeitpunkt nur dann abgerechnet werden, wenn eine elektronische Dokumentation erfolgt. Diese Regelung gilt für die in den Unterabschnitten 1.7.3.2.1 und 1.7.3.2.2 EBM aufgeführten Leistungen.
Um den zusätzlichen Dokumentationsaufwand abzubilden, wird die Bewertung der nachfolgend aufgeführten GOP wie folgt angepasst:
GOP Leistungsbeschreibung Bewertung bis 30.09.20 Bewertung ab 01.10.20 Bewertung ab 01.01.21 Bewertung ab 01.10.21 01761 Untersuchung zur Früherkennung des Zervixkarzinoms 179 Pkt.;
19,95 €*
216 Pkt.;
24,07 €*
215 Pkt.;
23,96 €*
01762 Zytologische Untersuchung 81 Pkt.;
9,03 €*
82 Pkt.;
9,14 €*
81 Pkt.;
9,03 €*
01764 Abklärungsdiagnostik 67 Pkt.;
7,47 €*
93 Pkt.;
10,36 €*
01765 Abklärungskolposkopie 658 Pkt.;
73,32 €*
729 Pkt.;
81,23 €*
728 Pkt.;
81,12 €*
Welche Parameter ab Oktober konkret zu dokumentieren sind, ist in Anlage VII der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) geregelt.
Weitere Informationen stellt die KBV in der Praxisinformation zur Früherkennung des Zervixkarzinoms bereit.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 455. Sitzung
- 04/2020 - Anpassung der Laborformulare (Muster 10 und 10A)
Ab dem 01.10.2020 werden die Gesundheitsuntersuchungen auf Muster 10A gesondert abgebildet. Dies erfolgt über die neue Rubrik „Gesundheitsuntersuchungen“ mit drei neuen Feldern ohne Materialbezug für den Harnstreifentest (32880), die Nüchternplasmaglukose (32881) und das Lipidprofil (32882).
Zudem wird anstelle des Feldes „Diagnosen“ auf dem Formular 10A ein Freitextfeld für „Zusätzliche Angaben zu Untersuchungen“ geschaffen. Es ist zur Angabe von erforderlichen Informationen zu den angeforderten Untersuchungen (bspw. Urinsammelzeit und -sammelmenge bei Kreatinin-Clearance) oder den Patienten betreffenden Informationen (bspw. Hinweise auf bestimmte Medikamente, die Einfluss auf Untersuchungsergebnisse haben können) vorgesehen.
Sowohl auf dem Muster 10A als auch auf dem Muster 10 wird ein Feld zur Angabe der Schwangerschaftswoche aufgenommen („SSW“).
Darüber hinaus wird das Feld „ggf. Kennziffer“ ersetzt durch das Feld „Knappschaftskennziffer“. Denn die Angabe von Kennnummern ist mit Inkrafttreten der Laborreform zum 1. April 2018 auf den Mustern 10 und 10A nicht mehr erforderlich.
Ab dem 01.10.2020 dürfen ausschließlich die neuen Formulare verwendet werden.
- 04/2020 - Höchstwerte für Porto und Fax ausgesetzt
Im Abrechnungs-Newsletter zum 3. Quartal 2020 haben wir Sie über die Einführung von Kostenpauschalen für Porto und Faxe informiert. Der Bewertungsausschuss hat nun zum 01. Oktober 2020 einige Anpassungen vorgenommen.
- So werden die eingeführten Höchstwerte der Kostenpauschalen nach den GOP 40110 und 40111 gemäß Kapitel 40.4 Nr. 2 EBM bis zum 30. September 2021 ausgesetzt.
- Die Kostenpauschalen nach den GOP 40110 und 40111 EBM sind von Arztgruppen der Präambel 12.1 Nr. 1 EBM (u.a. Laborärzten) nicht berechnungsfähig.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 513. Sitzung
- 04/2020 - Vergütung des Abstrichs jetzt auch bei symptomatischen Patienten
Seit dem 01.10.2020 wird der Abstrich zur Testung auf das Coronavirus auch bei Patienten mit Symptomen vergütet. In diesem Zusammenhang wurde die Leistungsbeschreibung der GOP 02402 dahingehend angepasst, dass die GOP nun auch bei Veranlassung des Tests nach der Laboruntersuchung 32816 berechnungsfähig ist. Die Leistung für die Abstrichentnahme ist mit 73 Punkten / 8,13 € bewertet und kann einmal am Behandlungstag sowie höchstens viermal im Behandlungsfall in Ansatz gebracht werden.
Neu ist zudem, dass die Abstrichentnahme nun auch im Zusammenhang mit dem neuen Antigentest nach der GOP 32779 berechnungsfähig ist.
Abweichend von der Leistungsbeschreibung ist die GOP 02402 bei Patienten mit einer Warnung durch die Corona-Warn-App auch dann berechnungsfähig, wenn als Ergebnis eines Gesprächs im Zusammenhang mit einer möglichen Testung auf eine beta- Coronavirus SARS-CoV-2 Infektion keine Abstrichentnahme erfolgt. Die GOP 02402 ist ab dem 01.10.2020 immer mit einem bundeseinheitlichen Suffix (GOP 02402A) zu versehen, wenn sie aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App in Ansatz gebracht wird. Der Grund ist, dass in diesen Fällen die abgerechneten Leistungen nicht mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet werden dürfen.
Ebenfalls zum 01.10.2020 wird die GOP 02403 in den Abschnitt 2.4 EBM aufgenommen. Es handelt sich hierbei um einen Zuschlag zur GOP 02402, der immer dann in Ansatz gebracht werden kann, wenn in demselben Behandlungsfall keine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale bzw. keine Leistung des Abschnitts 1.2 (Notfall) zur Abrechnung kommt. Der Zuschlag ist einmal am Behandlungstag und höchstens viermal im Behandlungsfall berechnungsfähig und wird mit 64 Punkten / 7,13 € innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 525. Sitzung
- 04/2020 - Telekonsilien als neue Leistungen im EBM
Seit dem 01. Oktober 2020 sind neue Leistungen zur Förderung von Telekonsilien in der vertragsärztlichen und sektorenübergreifenden Versorgung nach den GOP 01670, 01671 und 01672 in den EBM aufgenommen worden.
GOP 01670 für die Einholung eines Telekonsiliums
Die neue Leistung nach der GOP 01670 ist ein Zuschlag zu den jeweiligen vertragsärztlichen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen. Sie beinhaltet obligat die Beschreibung der medizinischen Fragestellung, die Zusammenstellung aller für die Befundung relevanten Informationen, die Einholung der Einwilligung des Patienten und die elektronische Übermittlung aller relevanten Informationen.
GOP 01671 für die telekonsiliarische Beurteilung
Die Leistung nach der GOP 01671 beinhaltet die konsiliarische Beurteilung der medizinischen Fragestellung, die Erstellung eines schriftlichen Konsiliarberichtes sowie die elektronische Übermittlung an den Arzt, der das Telekonsilium einholt. Der Auftrag zur telekonsiliarischen Beurteilung kann sowohl von einem Vertragsarzt nach der GOP 01670 als auch von einem Vertragszahnarzt nach der entsprechenden Ziffer des Bewertungsmaßstabes zahnärztlicher Leistungen (BEMA) kommen.
GOP 01672 als Zuschlag zur telekonsiliarischen Beurteilung
Bei zeitaufwändigeren telekonsiliarischen Beurteilungen ist die GOP 01672 als Zuschlag zur GOP 01671 berechnungsfähig.
Abschnitt 1.6 EBM GOP Leistungsbeschreibung Abrechnungsbestimmung Bewertung 01670 Zuschlag im Zusammenhang mit den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen für die Einholung eines Telekonsiliums Zweimal im Behandlungsfall 110 Punkte; 12,26€* 01671 Telekonsiliarische Beurteilung einer medizinischen Fragestellung - Dauer mindestens 10 Minuten
- Einmal im Behandlungsfall
128 Punkte; 14,26€* 01672 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01671 für die Fortsetzung der telekonsiliarischen Beurteilung - Je weitere vollendete 5 Minuten
- Bis zu dreimal im Behandlungsfall
65 Punkte; 7,24€* *Euro-Betrag gemäß Hamburger Punktwert 2020
Alle drei neuen Leistungen werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt und sind von allen Fachgruppen berechnungsfähig.
Quelle: Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses in seiner 60. Sitzung
- 03/2020 - Neuregelung der Versandkostenpauschalen
Neuregelung der Versandkostenpauschalen
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben wird die Erstattung von Versandkosten zum 01.07.20 neu geregelt. Elektronische Arztbriefe werden dann stärker gefördert. Zusätzlich zur Vergütung für den Versand (GOP 86900 / 28 Cent) und Empfang (GOP 86901 / 27 Cent) wird dann eine Strukturförderpauschale in Höhe von 11 Cent (GOP 01660 EBM) je eArztbrief extrabudgetär vergütet.
Für die Pauschalen 86900 und 86901 gilt ein gemeinsamer Höchstwert in Höhe von 23,40 € je Quartal und Arzt. Das heißt: Mehr Geld bekommt der Arzt oder Psychotherapeut nicht erstattet, auch wenn er mehr eArztbriefe versandt und/oder empfangen hat. Für die GOP 01660 gibt es keinen Höchstwert.
Für den Versand von Arztbriefen und anderen Unterlagen per Post gibt es ab Juli eine neue Porto-Kosten-pauschale. Es handelt sich hierbei um die Pauschale 40110, welche mit 81 Cent bewertet ist. Die bisherigen Kostenpauschalen 40120 bis 40126 für das Porto sowie die Kostenpauschale 40144 für Kopien werden in diesem Zusammenhang gestrichen.
Ebenfalls neu ab dem 1. Juli ist die Fax-Kostenpauschale 40111 im EBM. Bis zum 30.06.21 beträgt die Bewertung 10 Cent. Danach erfolgt eine Abwertung auf 5 Cent je Fax.
Beide Kostenpauschalen – die 40110 für das Briefporto und die 40111 für das Fax – unterliegen einem gemeinsamen arztgruppenspezifischen Höchstwert je Arzt beziehungsweise Psychotherapeut, welcher der nachfolgenden Tabelle entnommen werden kann.
EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 1.3 Ärzte, Institute und Krankenhäuser, die zur Erbringung von Leistungen ermächtigt sind 34,83 3 Allgemeinmedizin, hausärztliche Internisten und praktische Ärzte 38,88 4 Kinder- und Jugendmedizin 38,88 5 Anästhesiologie 29,97 6 Augenheilkunde 42,12 7 Chirurgie 115,02 8 Gynäkologie 45,36 9 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 68,85 10 Dermatologie 53,46 EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 11 Humangenetik 93,96 13.2 Innere Medizin, fachärztliche Internisten ohne SP 198,45 13.3.1 Innere Medizin, SP Angiologie 239,76 13.3.2 Innere Medizin, SP Endokrinologie 294,03 13.3.3 Innere Medizin, SP Gastroenterologie 264,06 13.3.4 Innere Medizin, SP Hämatologie/Onkologie 278,64 13.3.5 Innere Medizin, SP Kardiologie 309,42 13.3.6 Innere Medizin, SP Nephrologie 126,36 EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 13.3.7 Innere Medizin, SP Pneumologie 367,74 13.3.8 Innere Medizin, SP Rheumatologie 317,52 14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 22,68 15 Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 23,49 16 Neurologie, Neurochirurgie 149,04 17 Nuklearmedizin 405,81 18 Orthopädie 150,66 20 Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen 108,54 EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 21 Psychiatrie 51,84 21 Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie 141,75 22 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 5,67 23 Psychotherapie 6,48 24 Radiologie 445,50 25 Strahlentherapie 133,65 26 Urologie 140,94 27 Physikalische und Rehabilitative Medizin 73,71 Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 481. Sitzung
- 02/2020 - Früherkennung Zervixkarzinom: Anpassungen im EBM
Abrechnung des HPV-Tests und der Grundpauschale von Fachärzten für Pathologie
Der Bewertungsausschuss hat klargestellt, dass die fachliche Befähigung für Fachärzte für Pathologie und Fachärzte für Neuropathologie durch die Gebietsbezeichnung für die Genehmigung nach der Qualitätssicherungs-vereinbarung Spezial-Labor gemäß § 135 Absatz 2 SGB V nach § 13 zur Durchführung der präventiven HPV-Tests als nachgewiesen gilt.
Die GOP 01763 und 01767 EBM sind in die Präambel 19.1 Nr. 4 aufgenommen worden.
Ebenso wurde die Grundpauschale GOP 01701 EBM in die Präambel 19.1 Nr. 2 aufgenommen. Damit ist die Grundpauschale 01701 auch in Verbindung mit den GOP 01763, 01767 und 01769 für Pathologen berechnungsfähig.
Verbindliche Genotypisierung bei positivem HPV-Test entfällt
Die HPV-Genotypisierung bei positivem HPV-Test wird aus dem obligaten Leistungsinhalt der GOP 01763 und 01767 EBM gestrichen und die Bewertung entsprechend dem darin berücksichtigten Anteil der Genotypisierung abgesenkt.Neuer Zuschlag für die Genotypisierung
Dafür wird als Zuschlag zu den GOP 01763 und 01767 EBM eine HPV-Genotypisierung auf die HPV-Typen 16 und 18 bei positivem HPV-Nachweis als neue GOP 01769 in den EBM aufgenommen. Die GOP 01769 kann auch dann abgerechnet werden, wenn der Nachweis und die Genotypisierung in demselben Untersuchungsgang durchgeführt werden.Der neue Zuschlag ist mit 153 Punkten (ca. 16,80 €) bewertet und wird extrabudgetär vergütet.
GOP 01760 und 01764 am gleichen Behandlungstag abrechenbar
Vertragsärzte können bei Patientinnen künftig die GOP 01760 EBM für eine klinische Krebsfrüherkennungsuntersuchung (Abschnitt B. II. §§ 6 und 8 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie) und die GOP 01764 EBM für die Abklärungsdiagnostik (Teil III. C. § 7 oKFE-RL) an einem Behandlungstag durchführen und abrechnen. Der bisherige Abrechnungsausschluss im EBM wird aufgehoben, um am Behandlungstag beides zu ermöglichen.Beschlüsse des Bewertungsausschusses in seiner 474. Und 477. Sitzung
- 01/2020 - Früherkennung von Zervixkarzinomen
Am 01.01.2020 startet das komplett neu strukturierte Programm zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs.
In diesem Zusammenhang wurde der Abschnitt 1.7.3 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) neu angeordnet.
Die Leistungen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening sind jetzt im Unterabschnitt 1.7.3.1 EBM zu finden.
Im Unterabschnitt 1.7.3.2 EBM werden ab dem 01.01.2020 die ärztlichen, zytologischen und laborärztlichen Leistungen für die Früherkennung von Krebserkrankungen bei Frauen (Abschnitt B der KFE-RL und der oKFE-RL) abgebildet.
Neu bei dem Zervixkarzinom-Programm ist unter anderem, dass Frauen ab 35 alle drei Jahre Anspruch auf ein kombiniertes Screening, eine so genannte Ko-Testung, haben. Diese besteht aus einer zytologischen Untersuchung und einem HPV-Test.
Frauen im Alter von 20 bis 34 Jahren haben zudem wie bisher Anspruch auf eine jährliche zytologische Untersuchung.
Im Rahmen des sogenannten Primärscreenings können Frauenärzte für die gynäkologische Untersuchung und Abstrichentnahme die Gebührenordnungsposition (GOP) 01761 in Ansatz bringen. Sie ist zunächst mit 19,66 € (179 Punkte) bewertet. Sobald die Dokumentation zum Programm mit gesondertem Beschluss in Kraft tritt und aufgenommen wird, steigt die Bewertung auf 23,72 Euro (216 Punkte).
Auch für die Untersuchung der Abstriche gibt es zwei neue Leistungen im EBM. Die GOP 01762 dient der Abrechnung der zytologischen Untersuchung und ist mit 8,89 € (81 Punkte) bewertet. Sie ersetzt die GOP 01733 EBM, welche ab dem 01.01.2020 nicht länger berechnungsfähig ist.
Für den HPV-Test wird die GOP 01763 in den EBM aufgenommen. Sie ist mit 18,78 € (171 Punkte) bewertet und enthält den Nachweis der High-Risk-HPV-Typen sowie bei positivem Befund die Genotypisierung auf die besonders cancerogenen Typen 16 und 18.
Zur Abklärung auffälliger Befunde aus dem Primärscreening wird für die Abklärungsdiagnostik mit Abstrichentnahme die GOP 01764 (67 Punkte / 7,36 Euro) in den EBM aufgenommen. Die Entnahmematerialien werden der gynäkologischen Praxis vom zytologischen Labor zur Verfügung gestellt.
Die Abklärungskolposkopie nach der GOP 01765 dürfen nur Gynäkologen mit entsprechender Qualifikation und einer Abrechnungsgenehmigung durchführen. Die Untersuchung wird mit 72,26 Euro (658 Punkte) vergütet.
Auch bei diesen beiden Leistungen findet eine Punktwertanpassung statt, sobald die Dokumentation zum Programm startet.
Im Zusammenhang mit der Abklärungsdiagnostik werden für die zytologische Untersuchung die GOP 01766 (288 Punkte / 31,63 Euro), für den HPV-Test die GOP 01767 (171 Punkte / 18,78 Euro) und für die histologische Untersuchung die GOP 01768 (248 Punkte / 27,23 Euro) in den EBM aufgenommen.
Für gynäkologische Untersuchungen ohne Abstrich, die Ärzte zwischen dem dreijährigen Untersuchungsintervall einmal jährlich (nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie und außerhalb des Programms) durchführen können, wird die GOP 01760 (17,46 € / 159 Punkte) in den Abschnitt 1.7.3.2 EBM aufgenommen. Sie ersetzt die GOP 01730 EBM, welche ab dem 01.01.2020 nicht mehr berechnungsfähig ist.
Sämtliche Leistungen zur Früherkennung eines Zervixkarzinoms und zur Abklärung auffälliger Befunde werden extrabudgetär vergütet.
Durch die Aufnahme der neuen Leistungen (01763 und 01767 EBM) in die GOP 01700 für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin und ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin und in die GOP 01701 für alle anderen Vertragsärzte wird die Berechnungsfähigkeit der Grundpauschalen ermöglicht.
Da die GOP 19311 sowohl die Zervix- als auch die Urinzytologie beinhaltete, wird sie aufgrund des neu strukturierten Programms zum 01.01.2020 gestrichen und durch die GOP 19318 und 19319 EBM ersetzt, welche die zytologischen Untersuchungen getrennt abbilden.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 455. Sitzung vom 11.12.2019
GOP Leistungsinhalt Punkte Hinweise Klinische Untersuchung ohne Abstrich - Abschnitt 1.7.3.2 EBM 01760 Klinische Untersuchung ohne Abstrich 159 Pkt./
17,46 €
Anspruch ab 20 Jahren
Untersuchung wird zwischen den dreijährigen Untersuchungsintervallen bei Frauen ab 35 Jahren einmal jährlich durchgeführt
Primärscreening - Abschnitt 1.7.3.2.1 EBM 01761 Klinische Untersuchung zur Früherkennung des Zervixkarzinoms gemäß Teil III C §6 der OKFE-RL
ab 30 Jahren erfolgt zusätzlich eine Brustuntersuchung
179 Pkt./
19,66 €
Anspruch zwischen 20 – 34 Jahren jährlich
Anspruch ab 35 Jahren alle drei Jahre
01762 Ärztliche zytologische Untersuchung im Primärscreening gemäß Teil III C §6 der OKFE-RL 81 Pkt./
8,89 €
Anspruch zwischen 20 – 34 Jahren jährlich
Anspruch ab 35 Jahren alle drei Jahre in Kombination mit dem HPV-Test
Für die Abrechnung wird die Genehmigung „Zervix-Zytologie“ benötigt
Abrechnungsintervall: Immer im Zusammenhang mit der GOP 01761 EBM
01763 HPV-Test 171 Pkt./
18,78 €
Anspruch ab 35 Jahren in Kombination mit der GOP 01762 (Ko-Testung)
Für die Abrechnung wird die Genehmigung „Speziallabor“ benötigt
Abrechnungsintervall:
• Alle drei Jahre bei unauffälligem Befund
• Wiederholung nach einem Jahr bei auffälligem Befund
• Bei Auffälligkeiten erfolgt Abklärungsdiagnostik
Abklärungsdiagnostik - Abschnitt 1.7.3.2.2 EBM 01764 Abklärungsdiagnostik gemäß Teil III C §7 der oKFE-RL mit Abstrichentnahme
Wird bei auffälligen Befunden abgerechnet
67 Pkt./
7,36 €
Für die Abrechnung wird keine Genehmigung benötigt 01765 Abklärungskolposkopie gemäß Teil III §§7 und §8 der oKFE-RL zur Abklärung auffälliger Befunde 658 Pkt./
72,26 €
Nur für Gynäkologen mit Genehmigung für Abklärungskoloskopie (neu) abrechenbar 01766 Zytologische Untersuchung gemäß Teil III C §7 oKFW-Rili
Kosten für Objektträger, Fixierlösung, Probengefäß, sowie Abstrichbesteck sind enthalten
288 Pkt./
31,63 €
Für die Abrechnung wird die Genehmigung „Zervix-Zytologie“ benötigt
01767 HPV Test im Rahmen der Abklärungsdiagnostik gemäß Teil II C §7 der oKFE-Rili
Nur bestimmte Hochrisiko-HPV-Tests dürfen verwendet werden
171 Pkt./
18,78 €
Für die Abrechnung wird die Genehmigung „Speziallabor“ benötigt 01768 Histologische Untersuchung im Rahmen der Abklärungsdiagnostik gemäß Teil III C §7 der oKFE-Richtlinie 248 Pkt./
27,23 €
Je Material berechnungsfähig
Für die Abrechnung wird keine Genehmigung benötigt
- 01/2020 - Neue Version des Musters 39
Im Rahmen der Neugestaltung der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungs-Programme (oKFR-RL) wurde auch das dazugehörige Muster 39 überarbeitet und löst zum 1. Januar 2020 die Version 01/2015 ab.
Inhaltlich wurde das Muster überarbeitet; in der neuen Version entfallen die Angaben zur rektalen Untersuchung und zum Blutdruck. Ergänzt wurde das Formular um Informationen zum Test auf Humane Papillomviren (HPV) und zur HPV-Impfung. Neben dem Testergebnis und den Informationen zum Virustyp sind auch Angaben zum verwendeten Test (Schwellenwert, Pharmazentralnummer) obligat. Diese Angaben sind Teil der Dokumentationsvorgaben.
Das Muster 39 steht sowohl in gedruckter Form sowie als digitale Version zur Verfügung.
- 01/2020 - Kodieren: Verwendung des Ersatzwertes „UUU“ entfällt
Seit dem 1. Januar 2020 ist die Verwendungsmöglichkeit des bisherigen Ersatzwertes „UUU“ als Kodierung aufgehoben und eine Neuregelung in den Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) aufgenommen worden.
Die Kodierung „UUU“ wurde insbesondere zur Abrechnungsdokumentation von Fachgruppen genutzt, die in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen abrechnen. Dabei ist kein Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich und somit die Kenntnis oder Stellung einer Diagnose nur bedingt beziehungsweise nicht möglich.
Die Neuregelung ist in Paragraf § 57a BMV-Ä festgehalten und sieht für die zwei folgenden Konstellationen anstelle des jeweils spezifischen Diagnoseschlüssels nach ICD-10-GM regelhaft im Sinne eines Erstzwertes den ICD-10-Kode „Z01.7 Laboruntersuchung“ vor.
Konstellation 1:
Für Arztfälle in einer Arztpraxis, in denen in-vitro-diagnostische Untersuchungen der Abschnitte 11.4, 19.3, 19.4, 32.2, 32.3 EBM oder entsprechende Untersuchungen im Abschnitt 1.7 oder 8.5 des EBM ohne unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt durchgeführt werden, es sei denn, im EBM sind für die Abrechnung der GOP speziellere Regelungen getroffen.
Konstellation 2:
Fallunabhängig für Fachärzte für Pathologie, Fachärzte für Neuropathologie, Fachärzte für Laboratoriumsmedizin sowie Fachärzte für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie.
Änderungsvereinbarung des BMV-Ä zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 29.10.2019
- 01/2020 - Neuer EBM ab dem 01.04.2020
Nach mehrjährigen Verhandlungen haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband auf eine EBM-Reform zum 01.04.2020 geeinigt.
Neben einigen strukturellen Änderungen stand vorallem die Neubewertung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen im Fokus. In diesem Zuge wurden auch die Zeiten, die Ärzte im Schnitt für eine Behandlung oder Untersuchung benötigen und die ebenfalls in die Leistungsbewertung einfließen, überprüft und angepasst.
Wie im Beschluss des BA im Jahr 2012 festgelegt, muss die Reform unter Berücksichtigung der Ausgabenneutralität erfolgen. Das bedeutet, dass eine Höherbewertung von Leistungen zu Einsparungen bei anderen Leistungen führt.
Zudem wurde im Terminservice- und Versorgungsgesetz zusätzlich gefordert, dass die Bewertungen technischer Leistungen überprüft werden und die sprechende Medizin gefördert wird. Dadurch kommt es zu Absenkungen der Leistungsbewertungen bei den technischen Fächern, während Gespräche zum Teil höher bewertet werden.
Welche Auswirkungen die Neubewertungen auf die einzelnen Arztgruppen haben werden, möchten wir Ihnen ausführlich in einer Sonderausgabe zum Newsletter darlegen. Diese werden wir Ende Februar zur Verfügung stellen. Bereits jetzt finden Sie viele wichtige Informationen rund um den neuen EBM auf der Homepage der KBV: KBV - Weiterentwicklung EBM
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 455. Sitzung am 11.12.2019