Informationen für Kinderärzte
- 04 /2024 - UPDATE - Vergütung der RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen und Säuglingen- rückwirkende Änderung zum 01.10.2024
Das Bundesgesundheitsministerium hat am 13.09.2024 die Rechtsverordnung veröffentlicht, die den Anspruch auf eine RSV Prophylaxe regelt. Danach haben Neugeborene und Säuglinge (Versicherte bis zum 1. Geburtstag) Anspruch auf eine einmalige Versorgung zur Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren mit zugelassenen Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab (Beyfortus) enthalten.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie über eine klarstellende Ergänzung bei der Vergütung für die Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) informieren, da der Bewertungsausschuss im EBM den Berechnungsausschluss der GOP für die Durchführung der RSV-Prophylaxe und der Beratungsleistung angepasst hat.
Die angepasste Regelung umfasst die zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte RSV-Prophylaxe (GOP 01941) bei Säuglingen, bei denen eine Beratung der Eltern bereits erfolgt ist und berechnet wurde (GOP 01943).
Die bisherige Regelung zur RSV-Prophylaxe und Beratung zur RSV Prophylaxe wird wie folgt ergänzt:
- Die Beratung zur RSV-Prophylaxe (GOP 01943) ist bei einem Versicherten am gleichen Behandlungstag nicht neben der RSV-Prophylaxe (GOP 01941) und zeitlich nicht nach einer bereits durchgeführten RSV-Prophylaxe berechnungsfähig.
- Für den Fall, dass auf eine bereits abgerechnete Beratung noch eine, zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte, Injektion von Nirsevimab folgt, wird durch die KV ein Abschlag von 32 Punkten auf die GOP 01941 (entsprechend der Bewertungshöhe der GOP 01943) vorgenommen und die Prüfzeit um 2 Minuten reduziert. Hierfür wird die bundeseinheitliche kodierte Zusatzziffer 01941A eingeführt.
Die neuen Leistungen im Überblick
GOP Leistung Bewertung* 01941 Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) gemäß § 1 RSVProphylaxeverordnung 75 Pkt. / 8,95 € 01941A RSV Prophylaxe mit entsprechendem Abschlag 43 Pkt. / 5,13 € 01942 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe gemäß § 1 RSV-Prophylaxeverordnung 34 Pkt. / 4,06 € 01943 Aufklärung und Beratung zur Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) gemäß § 1 RSV-Prophylaxeverordnung ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion 32 Pkt. / 3,82 € *€-Wert gemäß bundeseinheitlichen Orientierungspunktwert in Höhe von 0,119339 €
Die Dokumentation der erfolgten RSV-Prophylaxe in den Unterlagen des Neugeborenen beziehungsweise Säuglings, zum Beispiel im Impfausweis auf der Seite „Passive Immunisierung“, ist Bestandteil der GOP 01941.
Weitere Anmerkungen zur Abrechnung- Die GOP 01941 und 01943 sind einmalig im Krankheitsfall und nicht nebeneinander berechnungsfähig.
- Das Suffix A wird durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt
- Die GOP 01942 wird durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.
- Die GOP 01943 ist nur befristet bis zum 16.09.2026 abrechenbar.
Die neuen GOP werden extrabudgetär vergütet.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 82. Sitzung
- 04 /2024 - Impftiterbestimmung nach Schutzimpfungs-Richtlinie
Seit dem 01.10.2024 umfasst die Schutzimpfungs-Richtlinie in bestimmten Konstellationen und Indikationen auch serologische Testungen.
Serologische Testung vor Impfung nur in Ausnahmefällen (G-BA-Kriterium B)
Bei Patientinnen und Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation soll z.B. eine serologische Vortestung auf Varizellen erfolgen. Im Falle von Seronegativität soll dann keine Impfung mit Herpes zoster-subunit-Totimpfstoff, durchgeführt werden, sondern eine Varizellen-Impfung (siehe Impfindikationen Varizellen Anlage 1 SI-RL). Bei Frauen mit Kinderwunsch und zugleich unklarer Varizellenanamnese kann und bei Personen vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation mit unklarer Varizellenanamnese soll eine serologische Vortestung erfolgen.
Für die Hepatitis A Impfung kann eine serologische Vortestung auf anti-HAV erfolgen, wenn Personen länger in Endemiegebieten gelebt haben oder in Familien aus Endemiegebieten aufgewachsen sind oder vor 1950 geboren wurden. Eine serologische Vortestung für die Hep B Impfung kann erfolgen, wenn Personen ein hohes anamnestisches Expositionsrisiko haben. Eine serologische Kontrolle des Impferfolges soll bei allen Personen erfolgen. Nähere Erläuterungen zur Kontrolle des Impferfolges und zum weiteren Vorgehen siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 36/37 vom 9. September 2013.
Serologische Testungen bei Immundefizienz zur Kontrolle des Impferfolgs (G-BA-Kriterium A)
Insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit Immundefizienz besteht unter der Voraussetzung der medizinischen Notwendigkeit zur Kontrolle des Impferfolgs ein Anspruch auf entsprechende serologische Testungen (§ 11 Absatz 1 Satz 2) im unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Impfungen. Ist die Immundefizienz medikamentös hervorgerufen worden, so kann die serologische Testung maximal bis sechs Monate nach Beendigung einer Chemo- oder Immuntherapie durchgeführt werden.
Die nachfolgende Tabelle gem. § 4 Abs. 1 der Hamburger Schutzimpfung-Vereinbarungen enthält die Bezeichnungen der Schutzimpfungen, für die eine serologische Testung gegenüber Hamburger Krankenkassen durchgeführt und abgerechnet werden kann.
Anlage 2 zum Vertrag nach § 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Vereinbarung)
Bezeichnung G-BA-Kriterium A1 G-BA-Kriterium B2 Diphtherie x FSME x Haemophilus influenzae Typ b (Hib) x Hepatitis A x x Hepatitis B x x Herpes zoster x x Masern x Mumps x Pneumokokken x Poliomyelitis x Röteln x Tetanus x Tollwut x Varizellen x x SARS-Cov-2 x [1] Serologische Kontrolle des Impferfolgs bei Patienten mit Immundefizienz
2 Serologischen Testung im Zusammenhang mit den Impfungen Hepatitis A, Hepatitis B, Varizellen und Herpes zoster“
Abrechnung
Leistungen in Zusammenhang mit serologischen Tests nach § 11 Absatz 1 Satz 2 SI-RL und § 4 Abs. 1 Abrechnungsziffer Vergütung ab 01.10.2024 Vor Impfung Nach Impfung Ärztliche Leistungen (Beratung, Blutentnahme, Befundmitteilung) 89610 A 89610 B 10,03 € Laborärztliche Leistung 89611 A 89611 B 2,74 € Versandmaterial, Transport und Ergebnisübermittlung 89612 A 89612 B 2,27 € Serologische Testung nach erfolgter Impfung in Zusammenhang mit allen in Anlage 1 SI-RL i.V.m. Anlage 2 gelisteten Schutzimpfungen bei Personen mit Immundefizienz und medizinischer Notwendigkeit soweit nicht gesondert im Folgenden aufgeführt 89613 B 11,12 € Serologische Testung in Zusammenhang mit Schutzimpfungen gegen Hepatitis A (HepA), Indikationsstellung nach Anlage 1 SI-RL i.V.m. Anlage 2 89614 A 89614 B 5,80 Serologische Testung in Zusammenhang mit Schutzimpfungen gegen Hepatitis B (HepB), Indikationsstellung nach Anlage 1 SI-RL i.V.m. Anlage 2 89615 A 89615 B 5,50 € Serologische Testung in Zusammenhang mit Schutzimpfungen gegen Varizellen oder Herpes Zoster, Indikationsstellung nach Anlage 1 SI-RL i.V.m. Anlage 2 89616 A 89616 B 11,30 € Beauftragung und Abrechnung
Für die Beauftragung der Laborleistung wird das Muster 10 (Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen) verwendet.
Dem Labor muss deutlich gekennzeichnet werden, dass es sich bei der beauftragten serologischen Untersuchung um eine Leistung nach der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) handelt. Hierfür wird das Freitextfeld „Auftrag“ benutzt.
Der Textinhalt enthält folgende Informationen:
- Die Bezeichnung der Schutzimpfung, für die eine serologische Testung erfolgen soll
- Eine Information darüber, ob es sich um eine Testung vor oder nach Impfung handelt.
- Wörtlich den Text „gemäß SI-RL“
Beispiel:
Bei Patientinnen und Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation soll z.B. eine serologische Vortestung auf Varizellen erfolgen.
Vorgehen:
Der beauftragende Arzt erstellt ein Muster 10 und gibt folgenden Text in das Auftragsfeld ein
„Impftiterbestimmung Varizellen – vor Impfung – gemäß SI-RL“
Der beauftragende Arzt rechnet sich für die Beratung, Blutentnahme und Befundmitteilung die Pseudo-GOP 89610A ab.
Der Laborarzt rechnet die Pseudo-GOP 89611A, 89612A und 89616A ab.
Alle Leistungen werden extrabudgetär vergütet. Der Wirtschaftlichkeitsbonus wird durch die neuen Leistungen nicht belastet.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage
- 03 /2024 - Vergütung der RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen und Säuglingen
Das Bundesgesundheitsministerium hat am 13.09.2024 die Rechtsverordnung veröffentlicht, die den Anspruch auf eine RSV Prophylaxe regelt. Danach haben Neugeborene und Säuglinge (Versicherte bis zum 1. Geburtstag) Anspruch auf eine einmalige Versorgung zur Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren mit zugelassenen Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab (Beyfortus) enthalten.
Die neuen Leistungen im Überblick
GOP Leistung Bewertung* 01941 Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) gemäß § 1 RSVProphylaxeverordnung 75 Punkte / 8,95 € 01942 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe gemäß § 1 RSV-Prophylaxeverordnung 34 Punkte / 4,06 € 01943 Aufklärung und Beratung zur Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) gemäß § 1 RSV-Prophylaxeverordnung ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion 32 Punkte / 3,82 € *€-Wert gemäß bundeseinheitlichen Orientierungspunktwert in Höhe von 0,119339 €
Die Dokumentation der erfolgten RSV-Prophylaxe in den Unterlagen des Neugeborenen beziehungsweise Säuglings, zum Beispiel im Impfausweis auf der Seite „Passive Immunisierung“, ist Bestandteil der GOP 01941.
Weitere Anmerkungen zur Abrechnung- Die GOP 01941 und 01943 sind einmalig im Krankheitsfall und nicht nebeneinander berechnungsfähig.
- Die GOP 01942 wird durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.
- Die GOP 01943 ist nur befristet bis zum 16.09.2026 abrechenbar.
Die neuen GOP werden extrabudgetär vergütet.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 82. Sitzung
- 03 /2024 - Neuerungen im Zusammenhang mit dem ambulanten Operieren
Zum 01.07.2024 wird für die perkutane (Nadel-)Biopsie an Lymphknoten, Knochen, Muskeln und Weichteilen verschiedener Lokalisationen sowie an Samenbläschen, Samenleitern, Samensträngen und Nebenhoden eine neue GOP in den EBM aufgenommen.
Änderungen erfolgen zudem bei der Angiokardiographie, dem kleinchirurgischen Eingriff III und den Nachbeobachtungen im Anhang 8. Das hat der Bewertungsausschuss jetzt im Zusammenhang mit dem erweiterten Abschnitt 2 des AOP-Katalogs nach Paragraf 115 b SGB V beschlossen.
Neue Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 02344 Perkutane Biopsie 137 Pkt. / 16,35 €
*€-Wert gemäß bundeseinheitlichen Orientierungspunktwert in Höhe von 0,119339 €
Die Vergütung der Leistung nach der GOP 02344 im Rahmen des AOP-Vertrags erfolgt extrabudgetär. Sofern die Leistung nach der GOP 02344 nicht im Rahmen des AOP-Vertrags durchgeführt wird, ist sie bei der Abrechnung durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren (02344A). In diesem Fall erfolgt die Vergütung zunächst für zwei Jahre ebenfalls extrabudgetär und wird dann überprüft
Die zur GOP 02344 gehörenden Begleitleistungen werden extrabudgetär vergütet, sofern sie im Rahmen des AOP-Vertrags abgerechnet werden. In diesen Fällen sind die Begleitleistungen dann – im Gegensatz zur GOP 02344 – durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Konkret sind dies folgende Leistungen:
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 33040 Sonographie der Thoraxorgane 110 Pkt. / 13,13 € 33042 (Abdominelle Sonographie 143 Pkt. / 17,07 € 33043 Uro-Genital-Sonographie 82 Pkt. / 9,79 € 33050 Gelenk-Sonographie, Sonographie von Sehnen, Muskeln, Bursae 68 Pkt. / 8,12 € 33091 Zuschlag für optische Führungshilfe 87 Pkt. / 10,38 € 33092 Zuschlag für optische Führungshilfe 118 Pkt. / 14,08 € 34430 MRT-Untersuchung des Thorax 1.053 Pkt. / 125,66 € 34441 MRT-Untersuchung des Abdomens 1.053 Pkt. / 125,66 € 34442 MRT-Untersuchung des Beckens 1.053 Pkt. / 125,66 € *€-Wert gemäß bundeseinheitlichen Orientierungspunktwert in Höhe von 0,119339 €
Katalog der bundeseinheitlichen Zusatzkennzeichen von Leistungen in Verbindung mit GOP 02344
Vereinfacht gesagt gilt folgende Faustregel
Wird die GOP 02344 nicht gekennzeichnet, erfolgt eine Kennzeichnung der genannten Begleitleistungen.
Beispiel: Es erfolgt die perkutane Biopsie an Muskeln des linken Oberarms unter Ultraschallkontrolle im Rahmen des AOP-Vertrags. In diesem Zusammenhang wird die GOP 02344 nicht gekennzeichnet. Die Begleitleistung GOP 33050 wird aber gekennzeichnet.
Weitere Anpassungen im EBM
In der GOP 34290 (Angiokardiographie) wurde der Altersbezug „bei Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr“ gestrichen. Dadurch ist sie nun auch für Erwachsene berechnungsfähig. Als fakultativer Leistungsinhalt wurde die Druckmessung aufgenommen.
Die GOP 34290 wird ab 01.07.2024 extrabudgetär vergütet. Sofern sie nicht im Rahmen des AOP-Vertrags durchgeführt wird, ist die GOP in der Abrechnung durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren (34290A). In diesem Fall erfolgt die Vergütung zunächst für zwei Jahre ebenfalls extrabudgetär und wird dann überprüft.
Beim kleinchirurgischen Eingriff III (GOP 02302) wurde mittels und/oder-Verknüpfung der obligate Leistungsinhalt ergänzt um die „Biopsie ohne Inzision am Endometrium: Diagnostische Mikrokürettage (Strichkürettage) oder Aspirationskürettage“.
Nachbeobachtungen bei weiteren Eingriffen möglich
Weitere Anpassungen haben KBV und GKV-Spitzenverband in diesem Zusammenhang auch für die Nachbeobachtungen in Anhang 8 EBM beschlossen. So ist beispielsweise eine Nachbeobachtung künftig auch nach einer Lumbalpunktion (GOP 02342) möglich.
Insgesamt wurden folgende Leistungen im Anhang 8 ergänzt und den GOP 01500, 01501, 01502 und/oder 01503 für die Nachbeobachtung zugeordnet: Diagnostische Mikrokürettage (Strichkürettage) oder Aspirationskürettage (GOP 02302), Lumbalpunktion (GOP 02342), perkutane Biopsie an mediastinalen oder paraaortalen Lymphknoten (GOP 02344) sowie Angiokardiographie (GOP 34290).
Mit der Ambulantisierung werden immer mehr Prozeduren ambulant durchgeführt, für die im Anschluss eine Nachbeobachtung und Überwachung des Patienten erforderlich sind. Auch für Prozeduren außerhalb von Kapitel 31 EBM soll daher die Möglichkeit der gesonderten Abrechnung für die Nachbeobachtung und Betreuung bestehen. Dafür wurden zum 01.01.2024 der neue Anhang 8 und die vier GOP 01500, 01501, 01502 und 01503 in den EBM aufgenommen.
- 03 /2024 - Wöchentliche Meldung der COVID-19-Impfungen endet am 30.06.2024
Am 30.06.2024 endet die mit der COVID-19-Vorsorge-Verordnung weitergeführte Verpflichtung der Vertragsärztinnen und -ärzte zur wöchentlichen Meldung der täglich durchgeführten COVID-19-Impfungen über das Impf-DokuPortal der KBV. Die Dokumentation erfolgt dann wie bei anderen Impfungen in der Patientenakte sowie im Impfausweis.
Die KV-Impfsurveillance bleibt im bisherigen Umfang bestehen
Die im Infektionsschutzgesetz vorgesehene KV-Impfsurveillance bleibt im bisherigen Umfang bestehen. Für impfende Ärztinnen und Ärzte ergeben sich hier keine Änderungen.
Die geforderten Angaben werden von den KVen auf Basis der Abrechnungsdaten der Ärztinnen und Ärzte weiterhin mit der Abrechnung erfasst und an das Robert Koch-Institut sowie das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt. Konkret handelt es sich um die Angabe einer impfstoffspezifischen Dokumentationsnummer, der Chargennummer des eingesetzten Impfstoffes und der genauen Stellung der Impfung in der Impfserie.
- 02 /2024 - Verordnungen per Videosprechstunde: Anpassungen im EBM
Anpassung der Portopauschalen
Ärzte und Psychotherapeuten können seit Frühjahr dieses Jahres auch in der Videosprechstunde medizinische Rehabilitation verordnen sowie Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege und Heilmittel ausstellen.
Infolgedessen wird der EBM zum 01.01.2024 angepasst.
Um eine bessere Übersichtlichkeit herzustellen und die Abrechnung zu vereinfachen, werden die Kostenpauschalen der GOP 40129 und 40131 EBM zum 01.04. 2024 gestrichen.
Für das Ausstellen einer Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) in der Videosprechstunde, wird anstatt der GOP 40129 die GOP 40128 abgerechnet. Das gleiche gilt für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Hausbesuch: Anstatt der GOP 40131 wird die GOP 40128 abgerechnet.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 694. Sitzung
Ärzte und Psychotherapeuten können seit dem 01.04.2023 auch per Videosprechstunde medizinische Rehabilitation verordnen sowie Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege und Heilmittel ausstellen.
Folgende Leistungen, die im Zusammenhang mit Verordnungen der medizinischen Rehabiltation sowie Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege und Heilmittel per Videosprechstunde erbracht werden, sind seit dem 01.01.2024 auch im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig.
Leistung im Überblick
GOP Leistung 01420 Überprüfung der Notwendigkeit und Koordination der verordneten häuslichen Krankenpflege gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses 01424 Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege 01611 Verordnung von medizinischer Rehabilitation 01613 Zuschlag im Zusammenhang mit der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation nach der Gebührenordnungsposition 01611 Erweiterung der Portopauschale 40128
Diese kann abgerechnet werden, wenn in der Videosprechstunde eine Verordnung auf Muster 12, 13 oder 61 ausgestellt und dem Patienten zugesendet wird.
- 01/2024 - EBM-Anpassungen für die Medikamente Hemgenix®, Pombiliti®und Elfabrio®
Der Bewertungsausschuss (BA) hat im Unterschriftenverfahren drei Beschlüsse zur Anpassung des EBM zum 01.01.2024 gefasst, über die wir Sie informieren möchten. Sie betreffen den Einsatz der Medikamente Etranacogen dezaparvovec (Handelsname Hemgenix®), Cipaglucosidase alfa (Handelsname Pombiliti®) und Pegunigalsidase alfa (Handelsname Elfabrio®).
Hemgenix®
Zur Anwendung des gentherapeutischen Arzneimittels Hemgenix® werden zwei neue GOP in den EBM aufgenommen. Hemgenix® wird für die Behandlung von schwerer und mittelschwerer Hämophilie B (angeborener Faktor-IX-Mangel) bei Erwachsenen ohne Faktor-IX-Inhibitoren in ihrer Vorgeschichte angewendet. Es handelt sich um ein Arzneimittel für neuartige Therapien (nach § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes), sogenannte Advanced Therapy Medicinal Products (ATMP), das den menschlichen Gerinnungsfaktor IX exprimiert und als intrava-
sale Infusionstherapie verabreicht wird.
Nach Roctavian® steht mit Hemgenix® nun ein weiteres ATMP zur Verfügung,
dessen Anwendung im vertragsärztlichen Bereich, wenn auch in hochspezialisierten Einrichtungen, erfolgen kann.Für die in der aktuell gültigen Fachinformation vorgesehene ein- beziehungsweise zweistündige Infusion und die unmittelbar im Anschluss an die Verabreichung folgende Beobachtung und Betreuung von mindestens drei Stunden Dauer wird die GOP 30326 mit in den Abschnitt 30.3.3 (Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien) aufgenommen.
Bevor sie abgerechnet werden kann, muss der G-BA noch Anforderungen zur Qualitätssicherung festlegen. Zum derzeitigen Zeitpunkt liegen diese Qualitätsanforderungen noch nicht vor, wir möchten Sie darum bitten, vor Abrechnung der neuen Leistungen mit Ihrem Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen oder sich auf der Seite der KBV zu informieren.
Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung 30326 Infusionstherapie mit Etranacogen
dezaparvovec625 Pkt. / 74,57 € *Gemäß Orientierungswert für das Jahr 2024 in Höhe von 0,119339 Euro
Die GOP 30326 ist nur einmalig berechnungsfähig, da die aktuell gültige Fachinformation nur eine einmalige Anwendung des Wirkstoffs vorsieht. Beide GOP werden zunächst extrabudgetär finanziert.
Für die laut Fachinformation im Vorfeld notwendige Beurteilung der Leber zur Indikationsstellung einer Therapie mit Hemgenix® erfolgt die Aufnahme der GOP 33105 in das Kapitel 33 (Ultraschalldiagnostik).
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 33015 Beurteilung der Leber zur Indikationsstellung einer Therapie mit Etranacogen dezaparvovec 440 Pkt. / 52,51 € *Gemäß Orientierungswert für das Jahr 2024 in Höhe von 0,119339 Euro
Voraussetzung für die Berechnung ist bis 30.09.2024 eine bestehende KV-Genehmigung nach der Ultraschall-Vereinbarung, die zur Abrechnung der GOP 33042 (Abdominelle Sonographie) berechtigt.
Ab dem 01.10. 2024 ist eine aktualisierte Genehmigung auf Basis einer angepassten Ultraschall-Vereinbarung, welche die neue GOP 33105 umfasst, erforderlich.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 699. Sitzung
Pombiliti®
Für Patienten mit der seltenen lysosomalen Speicherkrankheit Morbus Pompe ist mit Cipaglucosidase alfa (Handelsname: Pombiliti®) in Kombination mit dem Enzymstabilisator Miglustat ein weiterer Wirkstoff als Enzymersatztherapie verfügbar.
Die Behandlung mit den Wirkstoffen Alglucosidase alfa und Avalglucosidase alfa bei Morbus Pompe ist bereits Leistungsinhalt der GOP 01510 bis 01512 (Zusatzpauschalen für Beobachtung und Betreuung) im EBM- Abschnitt 1.5.
Zum 01.01.2024 werden diese Wirkstoffe im zweiten Spiegelstrich der Leistungslegende gestrichen und durch den übergreifenden Terminus „einer Enzymersatztherapie“, der alle zugelassenen Wirkstoffe bei Morbus Pompe umfasst, ersetzt.
Für die Behandlung mit Alglucosidase alfa bei Morbus Pompe sind weiterhin nur die GOP 01510 und 01511 berechnungsfähig, da die zweite Anmerkung im Wortlaut bestehen bleibt.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 695. Sitzung
Elfabrio®
Ein weiterer Beschluss betrifft das Arzneimittel Pegunigalsidase alfa (Handelsname: Elfabrio®). Es kann für eine langfristige Enzymersatztherapie bei Erwachsenen mit bestätigter Morbus Fabry Diagnose (Mangel an α-Galaktosidase) angewendet werden.
Für die Infusion (Erstinfusion mindestens drei Stunden, Erhaltungsinfusion mindestens 1,5 Stunden) und anschließende Überwachung auf infusionsbedingte Reaktionen können ab 01.01.2024 die GOP 01540 bis 01542 „Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusionen“ berechnet werden.
Der Wirkstoff Pegunigalsidase alfa wurde hierfür in den ersten Spiegelstrich des obligaten Leistungsinhaltes aufgenommen.
- 01/2024 - Weitere Maßnahmen zur Ambulantisierung beschlossen – Beratungen zum AOP-Vertrag nach § 115b beendet
Die Beratungen für die zweite Stufe zur Förderung des ambulanten Operierens nach § 115b SGB V wurden abgeschlossen. Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) konnten sich auf einige Anpassungen des Vertrags nach § 115b Abs. 1 SGB V –
Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus – (AOP-Vertrag) und seiner Anlagen einigen.Erweiterung des AOP-Katalogs und der Schweregradsystematik
Die beschlossenen Maßnahmen betreffen zum einen den AOP-Katalog, der alle Operationen und sonstigen Eingriffe enthält, die die Krankenhäuser ambulant vornehmen und nach EBM abrechnen können. Darüber hinaus wurde die Schweregradsystematik weitentwickelt: Ab Januar können Klinik- und Vertragsärzte einen Zuschlag für die Versorgung von Frakturen abrechnen.
AOP-Katalog wird um 171 Eingriffe erweitert
Der AOP-Katalog wird zum 01.01.2024 um 171 Operationen und Eingriffe erweitert. Viele dieser Untersuchungen und Behandlungen sind bereits im Anhang 2 des EBM oder im jeweiligen Fachgruppenkapitel enthalten und können somit jetzt schon von Vertragsärzten durchgeführt werden. Für Vertrags- und Belegärzte sind 31 der 171 OPS-Kodes neu. Besonders relevant dabei sind die Prostatabiopsien mit Steuerung durch bildgebende Verfahren.
Die neuen OPS-Kodes sind in den Abschnitten 1 und 2 des AOP-Katalogs jeweils gelb markiert. Anpassungen bei Leistungen, die bereits vor Januar 2024 Bestandteil des AOP-Katalogs waren sind blau markiert
Prostatabiopsien auch im Anhang 2
Zu den neu in den Abschnitt 1 des AOP-Katalogs und in den Anhang 2 des EBM aufgenommenen Eingriffen zählen zwei Leistungen der perkutanen beziehungsweise transrektalen Prostatastanzbiopsie mit Steuerung durch bildgebende Verfahren mit einer maximalen Anzahl der Stanzzylinder von weniger als 20 (OPS-Kodes: 1-465.90 und 1-466.00).
Vertrags- und Belegärzte können diese Untersuchung ab Januar auch mit Entnahme von mehr als 20 Proben durchführen. Denn in den Anhang 2 des EBM sind zwei weitere Kodes 1-465.91 und 1-466.01 für die Prostatabiopsie aufgenommen worden. Der AOP-Katalog enthält diese Kodes nicht.
Für alle Eingriffe gilt: Die Vergütung für den Eingriff, die Anästhesie, die postoperative Überwachung und Behandlung erfolgt extrabudgetär.Stentimplantationen in die Koronargefäße ab Januar extrabudgetär
Zu den neuen Eingriffen im Abschnitt 2 des AOP-Kataloges gehören Stentimplantationen in die Koronargefäße.
Auch Vertragsärzte, die den Eingriff jetzt schon ambulant vornehmen und als EBM-Leistung abrechnen können, profitieren von der Regelung: Auch sie erhalten die Leistungen ab Januar zu festen Preisen honoriert.
Des Weiteren haben KBV und GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss vereinbart, dass eine postinterventionelle Überwachung der Patienten nach einem solchen Eingriffen auch schon von mehr als 6 Stunden vergütet wird. Bislang musste die Nachbeobachtung mindestens mehr als 12 Stunden dauern (s. unten „Festlegung von Überwachungs- und Nachbeobachtungszeiten“).Erweiterung der Schweregradsystematik: Neuer Zuschlag für Frakturen ab 2024
Die zu Jahresbeginn eingeführte Differenzierung nach Schweregraden wird um die Versorgung von Frakturen ausgeweitet. Dazu wird der AOP-Vertrag, der größtenteils das ambulante Operieren im Krankenhaus regelt, angepasst. Diese Erweiterung gilt jedoch ausdrücklich auch für Vertragsärzte.
Bereits seit 01.01.2023 ist bei allen stationsersetzenden Rezidivoperationen eine Differenzierung nach Schweregraden möglich. Vertrags- und Klinikärzte können einen Zuschlag für einen erhöhten Zeitaufwand abrechnen. Zum 01.01.2024 wird die Schweregradregelung auf Frakturen ausgeweitet. Vertrags- und Klinikärzte erhalten in diesen Fällen einen Zuschlag in Höhe von 20 Prozent auf die jeweilige operative Leistung. Damit sollen höhere Aufwände vergütet werden, die durch die nicht Planbarkeit der Ein-
griffe entstehen, zum Beispiel durch das Vorhalten von Personal und Räumen.Höhe und Abrechnung des Frakturzuschlags
Die Zuschlagshöhe in Euro richtet sich nach der Bewertung der jeweiligen operativen Leistung (Zuschlag = 20 Prozent des Preises). Die Abrechnung erfolgt über Pseudo-Gebührenordnungspositionen.
In einem neuen Anhang 3 zum AOP-Vertrag werden dazu alle OPS-Kodes mit der jeweiligen Zuschlagshöhe in Euro und der dazugehörigen Pseudo-GOP aufgelistet.
Ab 01.01.2024 gibt es damit ein Schweregradmodell mit zwei Gruppen:
· Reoperationen:
Zuschlag für erhöhten Zeitaufwand auf OPS-Kodes aus dem Abschnitt 1 des AOP-Katalogs (seit 01.01.2023)
· Frakturen:
Zuschlag für Vorhaltekosten zur notfallnahen Frakturversorgung (neu ab 01.01. 2024):
· für alle operativen Verfahren nach Abschnitt 1 AOP-Katalog
· für alle geschlossenen Repositionen nach Abschnitt 2 AOP-KatalogFestlegung von Überwachungs- und Nachbeobachtungszeiten
Unter den neuen Leistungen im Abschnitt 2 des AOP-Katalogs sind Eingriffe, für die im Anschluss eine Überwachung oder Nachbeobachtung erforderlich ist. Zunächst sind hier weiterhin Analogzuordnungen erfolgt. Im EBM-Abschnitt 1.5 gibt es ab 01.01.2024 vier neue Gebührenordnungspositionen. Diese sollen zeitnah in den AOP-Katalog aufgenommen werden. Außerdem wird für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken im unmittelbaren Anschluss an eine therapeutische Herzkatheteruntersuchung eine weitere GOP in den Abschnitt 1.5 EBM aufgenommen. Die neue GOP 01522 kann ab 01.01.2024 bei einer Überwachungszeit von mehr als 6 Stunden abgerechnet werden.
Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01500 Beobachtung eines Patienten in unmittelbarem Anschluss an eine Leistung aus Spalte 1 des Anhangs 8- 101 Pkt. / 12,05 € 01501 Beobachtung und Betreuung eines Patienten in unmittelbarem Anschluss an eine Leistung gemäß Anhang 8 141 Pkt. / 16,83 € 01502 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01500 bei Fortsetzung der Beobachtung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung gemäß Anhang 8 70 Pkt. / 8,35 € 01503 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01501 bei Fortsetzung der Beobachtung und Betreuung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung und Betreuung gemäß Anhang 8 107 Pkt. / 12,77 € *Gemäß Orientierungswert für das Jahr 2024 in Höhe von 0,119339 Euro
Die neuen GOP sind vorerst nur bei diesen Leistungen berechnungsfähig
- Entlastungspunktion: Für die Entlastungspunktion unter Gewinnung von mindestens 250 ml Ascites- Flüssigkeit (GOP 02341) können gemäß der Regelung im Anhang 8 EBM für die Nachbeobachtung die GOP 01500 und 01502 durchgeführt und berechnet werden.
- Kardioversion: Für die im Zusammenhang mit der externen elektrischen Kardioversion (GOP 04421 oder der GOP 13352), die zum 01.01.2024 als neue Leistung in den EBM aufgenommen wurde, durchgeführte Beobachtung und Betreuung sind die GOP 01501 und die GOP 01503 gemäß der Regelung im Anhang 8 EBM berechnungsfähig.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 693. Sitzung
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 01/2024 - Aufnahme von Leistungen der Kardioversion in den EBM
Seit dem 01.01.2024 ist die externe elektrische Kardioversion berechnungsfähig. Hierzu wurden zwei neue GOP in den EBM aufgenommen.
Leistungen im Überblick
GOP Leistung Berechnungs-fähigkeit Bewertung* 04421 Externe elektrische Kardioversion, einschließlich Sachkosten Kinderärzte SP Kardiologie 1875 Pkt. / 223,76 € 13552 Externe elektrische Kardioversion,
einschließlich SachkostenInternisten SP Kardiologie 1875 Pkt. / 223,76 € *Gemäß Orientierungswert für das Jahr 2024 in Höhe von 0,119339 Euro
Die im Zusammenhang mit der externen elektrischen Kardioversion durchgeführte Analgesie und/oder Sedierung kann entweder von dem die Kardioversion vornehmenden Arzt durchgeführt werden oder von einem Facharzt für Anästhesiologie, dieser kann hierfür die GOP 05310 und die GOP 05341 abrechnen.
Für die im Zusammenhang mit der Kardioversion durchgeführte Beobachtung und Betreuung sind die GOP 01501 (Beobachtung und Betreuung eines Patienten im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung gemäß Anhang 8) und die GOP 01503 (Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01501 bei Fortsetzung der Beobachtung und Betreuung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung und Betreuung gemäß Anhang 8) des Abschnitts 1.5 EBM berechnungsfähig.
- 01/2024 - Verlaufskontrolle der DiGA „somnio“ und „Vivira“ für weitere Fachgruppen berechnungsfähig
Ab dem 01.01.2024 können Schmerztherapeuten die Verlaufskontrolle bei Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendungen „somnio“ bei Schlafstörungen und „Vivira“ bei Rückenschmerzen abrechnen.
Ärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin wird die Verlaufskontrolle für „somnio“ ebenfalls vergütet.
Die DiGA „somnio“ kann zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen verordnen werden. Die DiGA „Vivira“ richtet sich an Patienten mit akuten und chronischen Rückenschmerzen und bietet ein angeleitetes Training, das ergänzend zu anderen konventionellen Therapien eingesetzt werden kann.
Neue GOP für Schmerztherapeuten
Für Ärzte mit einer Genehmigung für Schmerztherapie werden zur Abrechnung der Verlaufskontrolle und Auswertung der Daten zwei neue GOP in den EBM aufgenommen
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 30780 Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) somnio gemäß dem Verzeichnis für digitale
Gesundheitsanwendungen gemäß § 139e SGB V1x BHF
64 Pkt. / 7,64 € 30781 Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und
die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) Vivira gemäß dem Verzeichnis für digitale
Gesundheitsanwendungen gemäß § 139e
SGB V,1x BHF
64 Pkt. / 7,64 € *gemäß Orientierungspunktwert für das Jahr 2024 in Höhe von 0,119339 €
Alle anderen abrechnungsberechtigten Ärzte rechnen die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „somnio“ weiterhin mit der GOP 01471 ab.
Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01471 Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA somnio 64 Pkt. / 7,64 € *gemäß Orientierungspunktwert für das Jahr 2024 in Höhe von 0,119339 €
Die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „Vivira“ wird von anderen Ärzten weiterhin mit der GOP 01472 (64 Punkte) abgerechnet.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Themenseite der KBV
- 01/2024 - Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte wird weiterhin über die GOP 01648 vergütet
Die eigentlich bis zum 31.12.2023 befristete EBM-Leistung nach der GOP 01648 wird vorerst bis zum 14.01.2025 weitergeführt.
Die GOP wird unverändert mit 89 Punkten bewertet und extrabudgetär vergütet. Sie umfasst das erstmalige Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind.
Die Patientenberatung zur ePA ist nicht Bestandteil der Leistung.
Vertragsärzte und -psychotherapeuten können die GOP 01648 einmal pro Patient abrechnen. Sie sollten vor der Erstbefüllung möglichst prüfen oder den Patienten fragen, ob bereits Einträge von anderen Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten vorgenommen wurden. Dann ist die GOP 01648 nicht berechnungsfähig, sondern anstelle dessen die reguläre Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung nach der GOP 01647 (15 Punkte, 2023: 1,72 Euro).
Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01648 Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung 89 Pkt. / 10,62 € *gemäß Orientierungspunktwert für das Jahr 2024 in Höhe von 0,119339 €
- 04/2023 - Außerklinische Intensivpflege: Änderungen im Abschnitt 37.7 aufgrund Anpassung der AKI-RL
Zum 01. Oktober 2023 traten verschiedene Änderungen im Abschnitt 37.7 in Kraft. Mit der Anpassung der AKI-RL wurden die Qualifikationsanforderungen an die potenzialerhebenden Ärzte und an die verordnenden Ärzte geändert und eine Übergangsregelung geschaffen.
Die Abrechnungsvoraussetzungen für Leistungen im Zusammenhang mit der Potenzialerhebung bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen wurden der angepassten AKI-RL angepasst (s. AKI-RL § 8).
Für die Berechnung der Leistung nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 37710 EBM ist für den befristeten Zeitraum vom 31. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2024 eine Potenzialerhebung keine zwingende Voraussetzung mehr.
Des Weiteren können HNO-Ärzte, Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen sowie Orthopäden, sofern sie die Qualifikation nach § 8 (Abs. 1 oder 2) der AKI-RL erfüllen und über eine Abrechnungsgenehmigung der KV Hamburg verfügen, die Leistungen nach den GOP 37700, 37701, 37704, 37705, 37710 und 37711 EBM abrechnen.
Quellen:
Außerklinische Intensiv-Richtlinie/AKI-RL
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 678. Sitzung- 04/2023 - Authentifizierungszuschlag für die Videosprechstunde bis 31. Dezember 2025 verlängert
Für die Authentifizierung von unbekannten Patienten vor Videosprechstunden erhalten Ärzte und Psychotherapeuten weiterhin einen Zuschlag. Der Bewertungsausschuss hat die zum Jahresende auslaufende Regelung bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
GOP 01444 für unbekannte Patienten
Praxen rechnen in diesen Fällen weiterhin die GOP) 01444 als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Der Zuschlag ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.Der Authentifizierungszuschlag ist nicht mehr notwendig, wenn den Versicherten und Praxen eine technische Lösung flächendeckend zur Verfügung steht. Ab dem 01.01.2026 sollen digitale Identitäten den Versicherten genauso wie die elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis dienen.
Bis dahin müssen Praxen die Stammdaten der elektronischen Gesundheitskarte weiterhin händisch erfassen, wenn die Patientin oder der Patient in dem Quartal oder im Vorquartal noch nicht persönlich in der Praxis war.
- 03/2023 - Zweitmeinung: Anpassung der Abrechnungsbestimmung für Aufklärung und Beratung
Für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit einem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren (Erstmeiner; GOP 01645) wurde mit Wirkung zum 01. Juli 2023 eine Abrechnungsbestimmung angepasst. Der indikationsstellende Arzt kann die GOP 01645 jetzt einmal im Krankheitsfall je Indikation sowie bei paarigen Organen oder Körperteilen je Seite abrechnen.
Quelle: Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses in seiner 93. Sitzung
- 03/2023 - Vertrag mit der Sozialbehörde zur Durchführung und Kostenerstattung für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern nach Ablauf der Toleranzgrenzen- beendet zum 30.06.2023
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass der oben genannte Vertrag mit der Sozialbehörde, Kinderfrüherkennungsuntersuchungen auch außerhalb der gesetzlichen Fristen, durchführen und abrechnen zu können, zum 30.06.2023 ausgelaufen ist und nicht verlängert wurde.
Es gelten dann wieder die gemäß der Früherkennungsrichtlinie geltenden Abrechnungszeiträume
GOP Zeitraum Gesetzliche Toleranzgrenze 01712 U2 3. bis 10. Lebenstag 3. bis 14. Lebenstag 01713 U3 4. bis 5. Lebenswoche 3. bis 8. Lebenswoche 01714 U4 3. bis 4. Lebensmonat 2. bis 4 ½. Lebensmonat 01715 U5 6. bis 7. Lebensmonat 5. bis 8. Lebensmonat 01716 U6 10. bis 12. Lebensmonat 9. bis 14. Lebensmonat 01717 U7 21.bis 24. Lebensmonat 20. bis 27. Lebensmonat 01723 U7a 34. bis 36. Lebensmonat 33. bis 38. Lebensmonat 01718 U8 46. bis 48. Lebensmonat 43. bis 50. Lebensmonat 01719 U9 60. bis 64. Lebensmonat 58. bis 66. Lebensmonat 01720 J1 13. bis 14. Lebensjahr 13. bis vollendetes 15. Lebensjahr - 03/2023 - Früherkennungsuntersuchungen U10, U11 und J2 für AOK-Versicherte
Im Vertrag über die ergänzenden Früherkennungsuntersuchungen U10, U11 und J2 zwischen der AOK Rheinland/Hamburg und der KV Hamburg wird die Vergütung zum 01.07.2023 erhöht. Die bisherigen Abrechnungsziffern bleiben bestehen.
Neue Vergütung im Überblick
GOP Vergütung alt Vergütung ab 01.07.2023 Leistungsinhalt 99060 20,00 € 20,00 € Amblyopiescreening
Einmalig
99057 53,00 € 55,00 € U10
einmalig
99058 53,00 € 55,00 € U11 99059 53,00 € 55,00 € J2
Einmalig
Zusätzlich sind ab dem 01.07.2023 neben den Hausärzten auch die Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin am Vertrag teilnahmeberechtigt. Die Leistungen dürfen nur nach Genehmigung, die bei der KV Hamburg zu beantragen ist, erbracht werden.
- 03/2023 - Versand der AU-Bescheinigung bei einer Absonderung berechnungsfähig
Ärzte können die Porto-Pauschale 40128 für den Versand einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten auch nach einem telefonischen Kontakt abrechnen. Eine Telefon-AU ist derzeit allerdings nur möglich, wenn für den Patienten eine Absonderungspflicht besteht.
Der EBM wird dazu rückwirkend ab 1. April angepasst. Bisher bezog sich die Berechnungsfähigkeit der Kostenpauschale 40128 ausschließlich auf Videosprechstunden. Dort ist eine Krankschreibung bei allen Patienten möglich, wenn der Arzt diese medizinisch für notwendig erachtet.
Nun ist die Kostenpauschale ebenso bei telefonischem Patientenkontakt im Falle einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung oder bei Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Empfehlung zur Absonderung berechnungsfähig. Dies kann beispielweise bei einer Infektionskrankheit wie COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein.
- 03/2023 - Formlose Bescheinigung für Krankenhausbegleitung wird vergütet
Menschen mit Behinderung können aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung eine Begleitperson benötigen. Ärzte und Psychotherapeuten können ihnen dazu eine formlose Bescheinigung ausstellen, die bis zu zwei Jahre gültig ist. Dafür gibt es ab dem 01.07.2023 eine neue GOP im EBM.
Neue GOP im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01615 Feststellung und Bescheinigung gemäß Krankenhausbegleitungs-Richtlinie 30 Pkt. / 3,48 €
Einmal je Krankheitsfall
*0,115950 Hamburger Punktwert 2023
Die Vergütung erfolgt für die nächsten zwei Jahre extrabudgetär.
Die abschließende Feststellung und Entscheidung über die Mitaufnahme trifft der Krankenhausarzt. Im Krankenhaus werden auch die erforderlichen Bescheinigungen für die Begleitperson ausgestellt, die für den Arbeitgeber beziehungsweise die Krankenkasse notwendig sind.
Laut der Richtlinie kann die Bescheinigung auf zwei Wegen erfolgen: Entweder geben Ärzte oder Psychotherapeuten dies bei planbaren stationären Eingriffen auf dem Verordnungsformular für eine Krankenhausbehandlung an (Muster 2) – hierfür ist keine gesonderte Vergütung vorgesehen, sondern diese ist Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen im EBM.
Alternativ können sie unabhängig von einer Einweisung ins Krankenhaus und für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren im Voraus eine formlose Bescheinigung ausstellen – und hierfür die neue GOP 01615 abrechnen. Voraussetzung ist, dass die Bescheinigung ein medizinisches Kriterium oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung enthält.
- 02/2023 - Verordnungen der Medizinischen Rehabilitation jetzt auch im Rahmen einer Videosprechstunde möglich
Verordnungen für medizinische Rehabilitation können nun auch in der Videosprechstunde erfolgen.
Allerdings darf eine Verordnung in der Videosprechstunde nur dann erfolgen, wenn die verordnungsrelevante Diagnose und die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit den verordnenden Ärzten oder Psychotherapeuten oder einer anderen verordnungsberechtigten Person derselben Berufsausübungsgemeinschaft unmittelbar persönlich bekannt sind.
Schließt die Erkrankung der Patienten eine Verordnung in der Videosprechstunde aus oder ist eine hinreichend sichere Beurteilung der Verordnungsvoraussetzungen in der Videosprechstunde nicht möglich, ist von einer Verordnung abzusehen.
In diesem Fall ist auf die Erforderlichkeit einer unmittelbar persönlichen Untersuchung zu verweisen.
- 02/2023 - Reha-Verordnung wird weiterhin extrabudgetär vergütet
Die Verordnung medizinischer Rehabilitation wird weiterhin extrabudgetär vergütet. Der Bewertungsausschuss hat im Unterschriftenverfahren einen entsprechenden Beschluss zur Verlängerung der extrabudgetären Finanzierung der Leistungen nach der GOP 01611 bis zum 31. Dezember 2023 gefasst.
Bislang war diese Regelung bis zum 31. März 2023 befristet.
- 02/2023 - Neue Regelung der Telefon-AU im Falle einer Absonderung
Die bisherige Corona-Sonderregelung zur telefonischen AU bei leichten Atemwegsinfekten und zur telefonischen „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) laufen zum 31.03.2023 aus.
Anstelle tritt eine ab dem 01.04.2023 geltende geänderte Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, die eine telefonische AU nur noch im Falle einer öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung erlaubt.
Sowohl die Erstbescheinigung als auch die Folgebescheinigungen können für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des Zeitraums der öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung. Diese Regelung soll dauerhaft gelten.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Themenseite der KBV
- 02/2023 - Weitere digitale Gesundheitsanwendung dauerhaft ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat mit „Selfapys OnlineKurs Generalisierte Angststörung“ im November 2022 eine weitere digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) dauerhaft in das sogenannte DiGA-Verzeichnis aufgenommen.
Da das BfArM keine erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten bestimmt hat, wurde in den Gremien des Bewertungsausschusses entschieden, dass für diese DiGA keine gesonderten Leistungen in den EBM aufgenommen werden. Das Ausstellen einer Erstverordnung einer DiGA ist zum 1. Januar 2023 in den Anhang 1 des EBM überführt worden und somit Bestandteil der Versicherten-und Grundpauschalen sowie weiterer Leistungen des EBM.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 02/2023 - Absenkung der Bewertung des SARS-CoV-2-Tests und Klarstellung bei GOP 32851 (Nukleinsäurenachweis von einem oder mehreren Erregern akuter respiratorischer Infektionen)
Mit dem Ende der besonderen Rahmenbedingungen wird die Bewertung der GOP 32816 für den Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus-SARS-CoV-2 auf die im EBM im Grundsatz geltende Bewertung von 19,90 Euro (bisher 27,30 Euro) für einen direkten Erregernachweis mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik abgesenkt.
Die Befundmitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Materialeinsendung entfällt als Abrechnungsvoraussetzung.
Außerdem erfolgt eine Änderung bei der GOP 32851 (Nukleinsäurenachweis von Erregern akuter respiratorischer Infektionen) in Abschnitt 32.3.12 EBM. Mit dem Austausch des „und“
durch ein Komma in der Aufzählung der viralen Erreger „Enteroviren und Coronaviren“ wird klargestellt, dass die Abrechnungsbestimmung „je Erreger“ jeweils getrennt auf die Untersuchung von Enteroviren und von Coronaviren anzuwenden ist.Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 02/2023 - Terminvermittlung im Rahmen hausarztzentrierter Versorgung
Hausärzte bzw. Kinderärzte erhalten auch in der hausarztzentrierten Versorgung 15 Euro, wenn sie für einen Patienten in einer bestimmten Frist einen Termin beim Facharzt vereinbaren. Die Terminvermittlung darf dann nicht Gegenstand des Selektivvertrages sein. Das haben KBV und GKV-Spitzenverband am Mittwoch im Bewertungsausschuss vereinbart. Die Regelung gilt rückwirkend ab 01.01.2023.
Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte, die an einem Selektivvertrag (nach § 73b SGB V) oder an einem Vertrag zur knappschaftsärztlichen Versorgung teilnehmen, können somit ebenfalls die GOP 03008 bzw. die GOP 04008 für die Terminvermittlung abrechnen.
Zum Nachweis geben Ärzte in ihrer Abrechnung zusätzlich zur GOP 03008 / 04008 die GOP 88196 an.
- 01/2023 - UPDATE- Kinder-Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Toleranzzeiten
Angesichts der aktuellen Infektionswelle können Ärzte die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen ab der U6 auch durchführen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind.
In Hamburg war die Abrechnung solcher Untersuchungen außerhalb der Toleranzzeiten schon vor dieser Entscheidung möglich – im Rahmen eines Sondervertrags mit der Sozialbehörde und mit gesonderten Abrechnungsziffern. Ein Teil des Hamburger Angebots wird nun durch die bundesweite Regelung hinfällig.Deshalb müssen ab 01.01.2023 für U6- bis U9-Untersuchungen außerhalb der Toleranzzeiten auch in Hamburg die normalen Abrechnungsziffern genutzt werden (GOP 01716, 01717, 01718, 01719).
Von der G-BA-Entscheidung nicht abgedeckt sind U4- und U5-Untersuchungen außerhalb der Toleranzzeiten. Diese Untersuchungen können weiterhin nach den Hamburger Sondervertrag abgerechnet werden (GOP 91714 und 91715).
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Gemeinsamen Bewertungsausschuss
- 01/2023 - Weiterentwicklung des ambulanten Operierens
Zur Förderung des ambulanten Operierens haben KBV und GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss ein erstes Maßnahmenpaket (Beschlussteil A und B) beschlossen.
Es beinhaltet neben einer höheren Vergütung für ausgewählte Operationen auch eine Reihe von stationären Eingriffen, die Vertragsärzte ab Januar ambulant durchführen können. Eine erste Möglichkeit zur verlängerten Nachbeobachtung ist ebenfalls vorgesehen.
Außerdem wurde die Kalkulation sämtlicher ambulanter und belegärztlicher Leistungen im EBM überprüft und die Bewertung angepasst.
Betroffen sind die EBM-Abschnitte 31.2 und 36.2 sowie die GOP 01854, 01855, 01904 bis 01906 für Sterilisationen und Schwangerschaftsabbrüche. Die Anpassung der Bewertungen erfolgt punktsummen- und ausgabenneutral. Infolge der neuen Kostenkalkulation werden insbesondere Eingriffe der oberen Kategorien besser vergütet. Kleinere Operationen werden wegen der Punktsummenneutralität leicht abgewertet. Die Auf- und Abwertung von Leistungen betrifft alle operativen Fächer.
Bessere Vergütung von Arthroskopien und Hernien-Eingriffen
Mit dem Beschlussteil B benennt der Bewertungsausschuss OPS-Kodes, die über einen Zuschlag eine erhöhte Vergütung erhalten.
Es werden Zuschläge zu rund 500 OPS-Kodes im EBM-Anhang 2 finanziert, sodass die Vergütung der geförderten Operationen zwischen 16 Prozent für kleinere und 42 Prozent für aufwändigere Eingriffe steigt. Die Höhe richtet sich somit nach dem operierten Organsystem sowie Art und Schwere des Eingriffs.
Zur Abrechnung der Zuschläge wird ein neuer Unterabschnitt 31.2.20 mit sieben GOP in den EBM aufgenommen
Zuschlag GOP Vergütung* Zuschlag I GOP 31451 223 Pkt. / 25,86 € Zuschlag II GOP 31452 263 Pkt. / 30,49 € Zuschlag III GOP 31453 360 Pkt. / 41,74 € Zuschlag IV GOP 31454 810 Pkt. / 93,92 € Zuschlag V GOP 31455 961 Pkt. / 111,43 € Zuschlag VI GOP 31456 1.323 Pkt. / 153,40 € Zuschlag VII GOP 31457 1.923 Pkt. / 222,97 € *0,115950 € Hamburger Punktwert für das Jahr 2023
Längere postoperative Nachbeobachtung
Eine weitere Maßnahme betrifft die postoperative Nachbetreuung, die nach und nach erweitert werden soll. Es wurde in einem ersten Schritt vereinbart, dass ab Januar für bestimmte Patienten oder ab der OP-Dauer gemäß Zeitkategorie 5 bei Eingriffen nach EBM-Kapitel 31.2 (Ausnahme: bestimmte Augenoperationen) eine längere Nachbeobachtung von bis zu 16 Stunden möglich ist. Hierzu wird der neue Abschnitt 31.3.3. mit der GOP 31530 in den EBM aufgenommen
Neue Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Vergütung 31530 Zeitzuschlag für ausgewählte Patientengruppen und für geeignete Operationen je 30 Minuten in Verlängerung einer postoperativen Überwachung 77 Punkten je halbe Stunde ab der fünften halben Stunde mit 68 Punkten Die Dauer der postoperativen Überwachung richtet sich nach dem Aufwand der Operation. Aktuell sind je nach Kategorie 30 Minuten bis acht Stunden im EBM vorgesehen (GOP 31501 bis 31507). Künftig ist für bestimmte Patienten oder Operationen ab der Zeitkategorie 5 eine doppelt so lange Nachbeobachtung möglich, zum Beispiel eine Stunde statt 30 Minuten, sechs Stunden statt drei Stunden. Voraussetzung für eine Verlängerung ist jeweils, dass die postoperative Überwachungszeit überschritten wird. Die entsprechenden Zeiten werden im EBM-Abschnitt 31.3.2 ausgewiesen.
Patientengruppe
Die Verlängerung der postoperativen Überwachung durch eine niedrigschwellige Beobachtung ist zunächst nur bei Kindern bis 12 Jahren und Menschen ab 70 mit geriatrischen Versorgungsbedarf und Frailty-Syndrom oder Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen wie Demenz oder Parkinson möglich. Bei den Eingriffen ab einer eineinhalbstündigen Operationszeit (Zeitkategorie 5) kann die verlängerte Nachbeobachtung unabhängig von den Kriterien mit medizinischer Begründung erfolgen. Voraussetzung für eine Verlängerung ist jeweils, dass die postoperative Überwachungszeit von 0,5 bis 8 Stunden (postoperative Überwachungskomplexe in Abschnitt 31.3.2 EBM) überschritten wird.
- 01/2023 - Neue medikamentöse Behandlung bei Morbus Pompe
Die Behandlung mit einer weiteren Enzymersatztherapie bei Morbus Pompe, Avalglucosidase alfa, wird ab den 1. Januar 2023 vergütet.
Hierzu erfolgt die Aufnahme der Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter parenteraler intravasaler Gabe von Avalglucosidase alfa bei Morbus Pompe in den obligaten Leistungsinhalt der GOP 01510 bis 01512 in den Abschnitt 1.5 des EBM.
Da die Infusion gemäß aktuell gültiger Fachinformation bis zu sieben Stunden betragen kann, ist auch die GOP 01512 berechnungsfähig.
Für die Behandlung mit dem Wirkstoff Alglucosidase alfa sind nur die GOP 01510 und 01511 berechnungsfähig.
- 01/2023 - EBM-Anpassungen beim Telemonitoring
Für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz werden ab Januar mehrere Abrechnungsbestimmungen im EBM geändert. So können TMZ die Zuschläge für das intensivierte Telemonitoring ab dem kommenden Jahr auch am 24. Dezember und 31. Dezember abrechnen, erstmalig also am 24. und 31. Dezember 2023.
Bisher waren die Zuschläge (GOP 13585 und 13587) nur an den gesetzlichen Feiertagen sowie an den Wochenenden berechnungsfähig. Durch die Änderung werden diese beiden Tage analog zu vergleichbaren Leistungen im EBM als besondere Werktage berücksichtigt.
Außerdem werden im EBM Abrechnungsausschlüsse aufgehoben. Dadurch können TMZ, die gleichzeitig für die Patienten auch die Aufgaben des PBA wahrnehmen, ab Januar im gleichen Behandlungsfall das Telemonitoring mittels kardialem Aggregat (GOP 13584) neben den Funktionsanalysen, die in der Praxis durchgeführt werden (GOP 04411/13571, 04413/13573 und 04415/13575), berechnen.
Die Berechnung neben dem Telemonitoring im selben Behandlungsfall ist bei Funktionsanalysen eines Defibrillators/Kardioverters (GOP 13573/04413) beziehungsweise eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (GOP 13575/04415) einmal im Krankheitsfall möglich. Für eine Umprogrammierung oder bei nicht vorhersehbarer Inanspruchnahme ist die jeweilige Leistung weitere zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
Mit diesen Änderungen werden Konstellationen in der Versorgung berücksichtigt, in denen sowohl manuelle Messungen in Form einer Funktionskontrolle als auch Umprogrammierungen und persönliche Kontrollen des implantierten Aggregats erforderlich sind.
- 01/2023 - UPDATE - Anspruch auf Zweitmeinung vor Gallenblasentfernung
Vor einer geplanten Entfernung der Gallenblase haben gesetzlich Versicherte ab 01.01.2023 Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung.
Ärztinnen und Ärzte, die als „Zweitmeiner“ tätig sein möchten, können nunmehr eine Genehmigung beantragen. Diese Möglichkeit besteht für Internisten und Gastroenterologen, Kinder-Gastroenterologen sowie für Allgemein-, Viszeral-, Kinder- und Jugendchirurgen.
„Erstmeiner“ und „Zweitmeiner“ sowie ab 01.01.2023 auch Kinder-Gastroenterologen, können die GOP 01645 abrechnen.
Details zum Zweitmeinungsverfahren Entfernung der Gallenblase
Vor der Entfernung der Gallenblase haben gesetzlich Versicherte nunmehr Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung. Die Zweitmeiner prüfen, ob die empfohlene Operation auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich notwendig ist. Zudem beraten sie die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen.
Facharztgruppen „Zweitmeiner“
Für die Beratung über die Notwendigkeit eines empfohlenen Eingriffs können folgende Facharztgruppen eine Genehmigung erhalten:
- Innere Medizin und Gastroenterologie,
- Allgemeinchirurgie,
- Viszeralchirurgie,
- Kinder- und Jugendchirurgie oder
- Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie.
Leistungsinhalt und Vergütung
Die Zweitmeinung umfasst die Durchsicht vorliegender Befunde des behandelnden Arztes und ein Anamnesegespräch. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung zwingend erforderlich sind. Die Vergütung ist für alle Zweitmeinungsverfahren unabhängig vom jeweiligen Eingriff gleich.
Leistungen im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung * „Erstmeiner“
GOP 01645
- Arzt stellt die Indikation für einen der definierten Eingriffe
- Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren
- Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen
75 Pkt. / 8,70 €
Einmal im Krankheitsfall
„Zweitmeiner“
jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
- Der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt, rechnet für den Patienten seine jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab
- Sind für seine Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, kann er diese ebenfalls durchführen, muss sie aber medizinisch begründen.
*0,115950 € Hamburger Punktwert 2023
Kennzeichnung der Leistungen
Ärztinnen und Ärzte müssen alle Leistungen des Zweitmeinungsverfahrens bei der Abrechnung nach bundeseinheitlichen Vorgaben eingriffsspezifisch kennzeichnen.
Für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren bei Eingriffen zur Entfernung der Gallenblase durch den „Erstmeiner“ ist die bundeseinheitliche GOP 01645I vorgesehen.
01645I Aufklärung und Beratung sowie Zusammenstellung der Patientenunterlagen gemäß § 6 Abs. 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Zweitmeinungsverfahren Durch den „Zweitmeiner“ hat eine indikationsspezifische Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT‐Feldkennung 5009) mit dem Code 88200I zu erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 01/2023 - Präexpositionsprophylaxe mit Evusheld: Beratung wird ab Januar vergütet
Für die Präexpositionsprophylaxe einer COVID-19-Erkrankung mit dem monoklonalen Antikörper Evusheld® gibt es ab 1. Januar eine Gebührenordnungsposition im EBM.
Seit Ende Mai haben Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Versorgung mit monoklonalen Antikörpern (MAK) zur Präexpositionsprophylaxe (PrEP) einer COVID-19-Erkrankung. Dies sieht die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor, die bis zum 7. April 2023 in Kraft ist. Die Kosten für die COVID-19 -PrEP wurden anfangs vom Bund übernommen und über die MAK-Verordnung vergütet.
Neue Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung 01940 - Prüfung der Indikation sowie die Aufklärung und die Beratung.
- 2x im Krankheitsfall, vorausgesetzt, dass die COVID-19-PrEP mindestens einmal verabreicht wurde
163 Pkt. / 18,90 € *0,115950 € Hamburger Punktwert 2023
Die Verabreichung der intramuskulären Injektionen ist fakultativer Leistungsinhalt für den Fall, dass bei dem Patienten nach erfolgter Beratung keine COVID-19-PrEP durchgeführt wird.
Abrechnungsberechtigt sind Hausärzte, Kinder- und Jugendmediziner sowie Internisten mit und ohne Schwerpunkt.
Prophylaxe bei fehlendem Immunschutz
Die Antikörperkombination Evusheld® mit den Wirkstoffen Tixagevimab und Cilgavimab kann gemäß Arzneimittelversorgungsverordnung Patienten verordnet werden, bei denen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen COVID-19 durch eine Impfung erzielt werden kann. Auch Personen, bei denen die Impfung kontraindiziert ist und Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf vorliegen, können präventiv behandelt werden.
- 01/2023 - Verlängerung des Authentifizierungszuschlags Videosprechstunde
Für den Praxisaufwand zur Authentifizierung von Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde, die bislang noch nie oder seit Längerem nicht persönlich in der Praxis vorstellig waren, können Arztpraxen den Authentifizierungszuschlag nach der GOP 01444 abrechnen.
Perspektivisch soll eine technische Authentifizierungslösung für die Videosprechstunde auf Basis von digitalen Versichertenidentitäten flächendeckend bereitstehen. Da diese digitalen Versichertenidentitäten den Versicherten derzeit noch nicht zur Verfügung stehen, ist der Authentifizierungszuschlag um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängert worden.
- 01/2023 - TSS Terminvermittlung: Neue Regelungen ab 1. Januar 2023
TSS Terminvermittlung: Neue Regelungen ab 1. Januar 2023
Die Zuschläge für die Terminvermittlung werden zum 1. Januar 2023 deutlich angehoben.
Frist für Behandlung ab Terminvermittlung Zuschlag auf die jeweilige altersgruppenspezifische Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale Akutfall* spätestens am Folgetag 200 Prozent spätestens am 4. Tag 100 Prozent spätestens am 14. Tag 80 Prozent spätestens am 35. Tag 40 Prozent Hinweis: *Der TSS-Akutfall setzt voraus, dass am Telefon der 116117 eine medizinische Ersteinschätzung der Dringlichkeit der Behandlung erfolgt ist.
Zuschläge auch bei Terminvermittlung durch den Hausarzt bzw. Kinderarzt
Der Hausarzt bzw. Kinder- und Jugendmediziner, der für einen Patienten einen dringenden Termin bei einem Facharzt oder Psychotherapeuten vereinbart, erhält 15 Euro (131 Punkte).
Fachärzte und Psychotherapeuten können diese Zuschläge ab Januar auch dann abrechnen, wenn der Hausarzt bzw. der Kinder- und Jugendmediziner den Termin bei Ihnen vereinbart hat. In diesem sogenannten Hausarztvermittlungsfall wird die gesamte Behandlung im Quartal für den Versicherten (Arztgruppenfall) extrabudgetär vergütet.
Der Facharzt oder Psychotherapeut, der den Termin bereitstellt, erhält alle Untersuchungen und Behandlungen in dem Quartal bei einem Versicherten (Arztgruppenfall) in voller Höhe vergütet. Zusätzlich wird wie beim TSS-Fall ein Zuschlag in Höhe von 100, 80 oder 40 Prozent gezahlt.
Die bisherigen arztgruppenspezifischen Zuschläge in den Kapiteln 4 bis 27 (mit Ausnahme von Kapitel 12 und 19) und in den Abschnitten 1.3 und 30.7 werden jeweils um den Verweis auf die neue Allgemeine Bestimmung 4.3.10.3 ergänzt und somit für an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsärzte für die Behandlung eines Versicherten aufgrund einer Terminvermittlung durch den Hausarzt berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungspositionen für die Zuschläge sowie auch die obligaten Leistungsinhalte der GOP 03008 bzw. 04008 für die Vermittlungspauschale von künftig 15 Euro (131 Punkten) bleiben unverändert.
Auch bei späterer Terminvermittlung über den 4.Tag hinaus, werden die 15 Euro gezahlt, wenn eine Terminvermittlung durch die TSS der Kassenärztlichen Vereinigung oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist. Liegt der Termin erst am 24. Tag oder später (max. bis zum 35. Tag), ist eine medizinische Begründung in der Abrechnung erforderlich.
Der Hausarzt stellt für die Behandlung beim Facharzt oder Psychotherapeuten wie bisher eine Überweisung aus. Der Facharzt, mit dem der Termin vereinbart wurde, rechnet den entsprechenden Zuschlag und die durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen extrabudgetär ab.
TSS Terminfall bei Früherkennungsuntersuchungen von Kindern
Für die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern des Abschnitts 1.7.1 (ausgenommen Laborleistungen und Gebührenordnungsposition 01720) aufgrund einer Terminvermittlung durch die TSS erhält der Arzt einen Aufschlag in Form einer Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition 01710.
Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Anzahl der Kalendertage nach der Terminvermittlung durch die TSS
Frist für Behandlung ab Terminvermittlung Zuschlag auf die jeweilige altersgruppenspezifische Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale ab dem gleichen bis 4. Tag 100 Prozent ab dem vom 5. bis 14. Kalendertag Tag 80 Prozent vom 15. bis 35. Kalendertag 40 Prozent Der Zuschlag nach der GOP 01710 ist im Arztgruppenfall insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn in demselben Quartal eine erneute Behandlung desselben Versicherten aufgrund einer erneuten Terminvermittlung durch die TSS (TSS Terminfall und/oder TSS -Akutfall) oder durch den Hausarzt (Hausarztvermittlungsfall) erfolgt.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Themenseite der KBV sowie im Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 79. Sitzung
- 01/2023 - Informationen der Heilfürsorge des Landes Brandenburg
Die Heilfürsorge des Landes Brandenburg bittet nochmals alle Arztpraxen darum, die Heilfürsorge nicht mit den Vorschriften der Beihilfe oder der privaten Krankenversicherung zu verwechseln. Die Heilfürsorge ist eine beamtenrechtliche Krankenversicherung für Polizeivollzugsbeamte.
Die Anspruchsberechtigten erhalten im Krankheitsfall die erforderlichen medizinischen Leistungen grundsätzlich als Sachleistung im Rahmen der vertrags-bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung.
Heilfürsorgeberechtigte sind keine Privatpatienten und haben daher keinen Anspruch auf privatärztliche Leistungen. Die Abrechnung erfolgt nach dem EBM.
Auch alternative Behandlungsmethoden wie z.B. Akupunktur, Chiropraktik und Homöopathie werden von der Heilfürsorge nicht übernommen. Leistungen von Heilpraktikern, osteopathische Behandlungen sowie IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) sind von der Erstattung ausgeschlossen. Die Heilfürsorge übernimmt auch keine Kosten für Ernährungsberatungen und Gesundheitskurse (Präventionssport).
- 01/2023 - UPDATE - Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte
Die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte, kurz ePA, wird auch im kommenden Jahr mit rund zehn Euro honoriert.
Die Entscheidung dazu erfolgte im Erweiterten Bewertungsausschuss. Die Krankenkassen hatten eine deutliche Absenkung der Vergütung gefordert, was die KBV ablehnte.
GOP 01648 nur für die Erstbefüllung
Die Erstbefüllung wird extrabudgetär vergütet. Sie umfasst das Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind. Die Patientenberatung zur ePA ist nicht Bestandteil der Leistung.
Vertragsärzte und -psychotherapeuten können die GOP 01648 einmal pro Patient abrechnen. Sie sollten vor der Erstbefüllung möglichst den Patienten fragen, ob bereits Einträge von anderen Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten vorgenommen wurden. Dann ist die GOP 01648 nicht berechnungsfähig, sondern anstelle dessen die reguläre Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung nach der GOP 01647 (15 Punkte).
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 79. Sitzung
- 01/2023 - Videofallkonferenzen mit Pflegekräften weiterhin extrabudgetär
Videofallkonferenzen mit Pflegekräften von Pflegebedürftigen in Heimen oder in der Häuslichkeit werden weiterhin extrabudgetär vergütet.
Der Bewertungsausschuss hat die Regelung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
GOP Leistungsinhalt Abrechnungshinweis Bewertung* 01442 Fallkonferenz zwischen Pflegekräften von Pflegebedürftigen in Heimen oder in der Häuslichkeit und dem Arzt/Psychotherapeut, der die diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und/oder pflegerischen Maßnahmen des Patienten koordiniert. - Bis zu dreimal im Krankheitsfall.
- Voraussetzung ist, dass im aktuellen und den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Praxis stattgefunden hat.
86 Pkt. / 9,97 € *0,115950 € Hamburger Punktwert 2023
- 01/2023 - Außerklinische Intensivpflege zum 01.01.2023 neu geregelt
Wie bereits mit Telegramm vom 02.12.2022 informiert wurde die außerklinische Intensivpflege neu geregelt: Die Entwöhnung von einer Beatmung oder Kanülierung steht stärker im Fokus – und zwar durch regelmäßige ärztliche Erhebungen des Potenzials für eine solche Entwöhnung. Das soll die Patientenversorgung verbessern.
Um eine nahtlose Patientenversorgung zu gewährleisten, darf die außerklinische Intensivpflege bis 30. Oktober 2023 weiterhin auf Formular 12 für die häusliche Krankenpflege verordnet werden.
Insgesamt enthält der neue Abschnitt 37.7 des EBM neun neue GOP, die zum 1. Dezember 2022 beziehungsweise 1. Januar 2023 aufgenommen wurden.
Neue genehmigungspflichtige Leistungen ab 01.12.2022 im Überblick
GOP Beschreibung Bewertung* Hinweise Ab 1. Dezember 2022 im EBM 37700 Erhebung Potenzialerhebung (gemäß § 5 der AKI-RL) auf Formular 62A 257 Pkt. / 29,43 € Einmal im Behandlungsfall 37701 Zeitzuschlag zur Erhebung bei Besuch Zuschlag zur GOP 37700 bei Durchführung der Erhebung im Rahmen eines Besuchs nach GOP 01410 oder 01413 128 Pkt. / 14,66 € Je weitere vollendete 10 Minuten, höchstens dreimal im Behandlungsfall 37704 Zuschlag Schluckendoskopie Zuschlag zur GOP 37700 für Schluckendoskopie 294 Pkt. / 33,66 € 37705 Zuschlag Säurebasenhaushalt / Blutgasanalyse Zuschlag zur GOP 37700 für Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse 84 Pkt. / 9,62 € GOP 37706 Grundpauschale für Krankenhäuser und Privatärzte Grundpauschale im Zusammenhang mit der GOP 37700 für Ärzte und Krankenhäuser gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 der AKI-Richtlinie 159 Pkt. / 18,20 € Einmal im Behandlungsfall GOP 37714 Konsiliartätigkeit Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer Fragestellungen durch einen konsiliarisch tätigen Arzt 106 Pkt. / 12,14 € Einmal im Behandlungsfall Ab 1. Januar 2023 im EBM 37710 Verordnung auf Formular 62B und Behandlungsplan auf Formular 62C 167 Pkt. / 19,36 € Höchstens dreimal im Krankheitsfall 37711 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den die außerklinische Intensivpflege koordinierenden Vertragsarzt (gem. §12 Abs. 1 der AKI-RL) 275 Pkt. / 31,87 € Einmal im Behandlungsfall 37720 Fallkonferenz gem. §12 Abs. 2 der AKI-RL 86 Pkt. / 9,97 € Höchstens achtmal im Krankheitsfall *0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022) / *0,115950 € Hamburger Punktwert 2023
Hinweise
- Die Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege werden extrabudgetär vergütet.
- Voraussetzung für die Berechnung ist, dass die Leistungen nach den Vorgaben der neuen Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie des G-BA ausgeführt werden.
- Außerdem ist für die Berechnung einiger GOP eine bestimmte Qualifikation nachzuweisen.
Die Befugnis zur Potenzialerhebung und Verordnung bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Dazu setzten Sie sich bitte mit der Abteilung Genehmigung (genehmigung@kvhh.de) in Verbindung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der KBV sowie im Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 617. Sitzung
- 04/2022 - Zweitmeinung bei Implantation eines Herzschrittmachers oder Defibrillators
Vor planbaren Implantationen von Herzschrittmachern oder Defibrillatoren haben gesetzlich Versicherte seit Juli Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung.
Damit können Patientinnen und Patienten unabhängig von ihrer jeweiligen Grunderkrankung eine zweite ärztliche Meinung einholen, bevor ein Herzschrittmacher oder Defibrillator (Herzschrittmacher, ICD-, CRT-P- und CRT -D-Aggregate) implantiert wird.
Der Anspruch auf eine Zweitmeinung gilt nur für planbare Eingriffe und nicht für Notfalleingriffe, dringliche Eingriffe sowie Eingriffe zum Wechsel von Geräten alleine aufgrund von Batterieermüdung ohne gleichzeitigen Wechsel zwischen den Systemen.
Details zum Zweitmeinungsverfahren Implantation eines Herzschrittmachers oder Defibrillators Eingriffe
Für die Beratung über die Notwendigkeit eines empfohlenen Eingriffs können folgende Facharztgruppen eine Genehmigung als „Zweitmeiner“ erhalten:
- Innere Medizin und Kardiologie
- Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie
- Herzchirurgie
- Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie
- Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie
Leistungen im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung * „Erstmeiner“
GOP 01645 H
- Arzt stellt die Indikation für einen der definierten Eingriffe
- Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren
- Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen
75 Pkt. / 8,59 €
Einmal im Krankheitsfall
„Zweitmeiner“
jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
- Der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt, rechnet für den Patienten seine jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab
- Sind für seine Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, kann er diese ebenfalls durchführen, muss sie aber medizinisch begründen.
*0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Der „Zweitmeiner“ hat eine indikationsspezifische Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT‐Feldkennung 5009) mit dem Code 88200H zu kennzeichnen.
Die Vergütung der Leistungen erfolgt ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Zweitmeinungsverfahrens befristet für drei Jahre extrabudgetär.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themeseite der KBV
- 04/2022 - Neue Ziffern für angepasste Corona Impfstoffe
Für die auf die Virusvarianten BA.1 und BA.4/BA.5 angepassten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna werden zudem zum 1. Oktober neue Abrechnungsziffern eingeführt.
Neue Leistungen im Überblick
Hersteller und Impfstoff Indikation Erst-
impfung*Abschluss-
impfung*Auffrisch
impfungVergütung BioNTech/Pfizer:
Comirnaty Orig./BA.4-5 und Comirnaty Orig./BA.1Allgemein 88337A 88337B 88337R 28 Euro
Beruf 88337V 88337W 88337X Pflegeheim-
bewohner88337G 88337H 88337K Moderna:
Moderna Orig./BA.1Allgemein 88338A 88338B 88338R Beruf 88338V 88338W 88338X Pflegeheim-
bewohner88338G 88338H 88338K *Die Impfstoffe sind derzeit ausschließlich für Auffrischimpfungen zu verwenden, dennoch können die Pseudo-GOP unter Umständen auch um die Suffixe für Erst- und Abschlussimpfungen ergänzt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person infiziert war, danach geimpft wurde und so als grundimmunisiert gilt. Die dann folgende Auffrischimpfung wird dennoch als Abschlussimpfung gekennzeichnet, da es die zweite Impfung ist.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 04/2022 - Honorarumsatz je Arzt / Psychotherapeut
Sollten Sie Fragen zur Zusammensetzung Ihres Honorars haben, dann steht Ihnen eine Datenbank mit der Möglichkeit nach Fachgruppen zu filtern zur Verfügung. Eine Darstellung finden Sie auf der Themenseite der KV Hamburg.
Gerne beantworten Ihnen die Mitarbeiter aus der Abteilung Mitgliederservice und Beratung (MSB) mitgliederserviceundberatung@kvhh.de. Ihre Fragen.
- 03/2022 - Neuer Vertrag zur Durchführung und Kostenerstattung für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern nach Ablauf der Toleranzgrenzen
Die KV Hamburg hat mit der Sozialbehörde zum 01.07.2022 einen Vertrag geschlossen, indem die Kinder in Hamburg die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen künftig auch nach Ablauf der dafür vorgesehenen Zeiträume in Anspruch nehmen können.
Dieses Zusatz-Angebot wird von der Stadt Hamburg finanziert. Es gilt für Kinder und Jugendliche, die in Hamburg gemeldet und GKV-versichert sind.
Hintergrund ist, dass Kinder-Früherkennungsuntersuchungen nicht oft genug in Anspruch genommen werden – und die Quote sich während der Pandemie noch verschlechtert hat.Die Stadt Hamburg möchte sicherstellen, dass die Inanspruchnahme nicht an verpassten Fristen scheitert. Deshalb wird der Zeitraum für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung verlängert, bis der Zeitraum für die nächste Früherkennungsuntersuchung beginnt.
Neue Leistungen im Überblick
GOP Leistungsinhalt Vergütung* 91714 Untersuchung (U4) nach Ablauf der Toleranzgrenze bis zum Tag vor Beginn des 6. Lebensmonat 402 Pkt. / 46,03 € 91715 Untersuchung (U5) nach Ablauf der Toleranzgrenze bis zum Tag vor Beginn 10. Lebensmonat 402 Pkt. / 46,03 € 91716 Untersuchung (U6) nach Ablauf der Toleranzgrenze bis zum Tag vor Beginn 21. Lebensmonat 402 Pkt. / 46,03 € 91717 Untersuchung (U7) nach Ablauf der Toleranzgrenze bis zum Tag vor Beginn 34. Lebensmonat 402 Pkt. / 46,03 € 91723 Untersuchung (U7a) nach Ablauf der Toleranzgrenze bis zum Tag vor Beginn des 46. Lebensmonat 402 Pkt. / 46,03 € 91718 Untersuchung (U8) nach Ablauf der Toleranzgrenze bis zum Tag vor Beginn des 60. Lebensmonat 402 Pkt. / 46,03 € 91719 Untersuchung (U9) nach Ablauf der Toleranzgrenze bis zum Tag vor Beginn des 78. Lebensmonat 402 Pkt. / 46,03 € *0,114494 (Hamburger Punktwert 2022)
Die Vergütung erfolgt wie auch sonst bei den Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der morbiditätsgebundenen Gesamtvergütung.
Die Abrechnung
Bitte legen Sie manuell einen weiteren Abrechnungsschein im Praxisverwaltungssystem mit den folgenden Informationen an:
- Angabe der VKNR 02812 (Sozialbehörde)
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, sowie Adresse des Kindes
- Kostenträgerabrechnungsbereich (KTAB): „Primärabrechnung (00)“
- Besondere Personengruppe: „Keine besondere Personengruppe (00)“
Auf dem Abrechnungsschein mit der VKNR 02812 darf nur eine der oben genannten Gebührenordnungspositionen stehen. Sollte eine kurativ ambulante Behandlung zusätzlich zur Vorsorgeuntersuchung notwendig sein, ist ein neuer Schein zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung anzulegen.
Formular für die Einwilligungserklärung
Um die Vorsorgeuntersuchung außerhalb der Toleranzzeiten in Anspruch nehmen zu können, muss ein Elternteil eine Einwilligungserklärung unterzeichnen. Diese umfasst auch die Zustimmung zur Datenverarbeitung durch die Stadt als Kostenträger.
Die Einwilligungserklärungen können über den Paul-Albrechts-Verlag bestellt werden: https://www.kvhh.net/ -> Formulare für die Praxis -> PAV-Formulare: Praxisformulare/ Vordrucke für die kassenärztliche Versorgung
Weitere Informationen zum Vertrag finden Sie auf der Themenseite der Kassenärztlichen Vereinigung
- 03/2022 - Zweitmeinungsverfahren- Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
Der Beschluss zum Zweitmeinungsverfahren „Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen“ ist zum 31.05.2022 in Kraft getreten.
Die für die Abrechnung notwendigen Ziffern sind bereits teilweise im EBM enthalten. Die Anpassung des EBM im Kapitel 4. Versorgungsbereich Kinder- und Jugendmedizin zur Berechtigung der Berechnung der GOP 01645 erfolgt zeitnah.
Der G-BA hat kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung als Eingriffe definiert, die das Recht der Versicherten auf eine Zweitmeinungsberatung auslösen. Nicht umfasst sind Notfalleingriffe und dringliche Eingriffe.
Berechtigte Facharztgruppen
Die Beratung der Patienten zur Notwendigkeit eines empfohlenen Eingriffes betrifft verschiedene Facharztgruppen.
Zur Zweitmeinung sind folgender Fachrichtungen nach Genehmigungserhalt berechtigt:
- Innere Medizin und Kardiologie,
- Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie,
- Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie oder
- Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie.
Leistungsinhalt und Vergütung
Die Zweitmeinung umfasst die Durchsicht vorliegender Befunde des behandelnden Arztes und ein Anamnesegespräch. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung zwingend erforderlich sind. Die Vergütung ist für alle Zweitmeinungsverfahren unabhängig vom jeweiligen Eingriff gleich.
Leistungen im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung * „Erstmeiner“
GOP 01645
- Arzt stellt die Indikation für einen der definierten Eingriffe
- Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren
- Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen
75 Pkt. / 8,59 €
Einmal im Krankheitsfall
„Zweitmeiner“
jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
- Der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt, rechnet für den Patienten seine jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab
- Sind für seine Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, kann er diese ebenfalls durchführen, muss sie aber medizinisch begründen.
*0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Die Vergütung erfolgt zunächst extrabudgetär.
Abrechnung bei bevorstehenden kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
Ärzte müssen alle Leistungen des Zweitmeinungsverfahrens bei der Abrechnung nach bundeseinheitlichen Vorgaben eingriffsspezifisch kennzeichnen. Für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren bei bevorstehenden kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen durch den „Erstmeiner“ ist die neue bundeseinheitliche GOP 01645G vorgesehen.
GOP Leistungsinhalt 01645G Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren bei bevorstehenden kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen durch den „Erstmeiner“ Der „Zweitmeiner“ hat eine indikationsspezifische Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT‐Feldkennung 5009) mit dem Code 88200G zu kennzeichnen.
Interaktion zwischen Erst- und Zweitmeinern
Grundsätzlich sind alle Ärzte, die eine Indikation für einen in der Zm-RL benannten Eingriff stellen – und somit als „Erstmeiner“ tätig werden – verpflichtet, ihre Patienten über das Recht zur Einholung einer Zweitmeinung aufzuklären (vgl. § 6 der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren).
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 03/2022 - Behandlung mit oraler Immuntherapie bei Erdnussallergie
Der Bewertungsausschuss hat zum 1. Juli 2022 zwei neue Leistungen zur Abbildung der Hyposensibilisierungsbehandlung mit einer oralen Immuntherapie bei Kindern und Jugendlichen mit einer Erdnussallergie in den EBM aufgenommen.
Die orale Immuntherapie mit AR101 (Handelsname: Palforzia®) wird zur Hyposensibilisierungsbehandlung von Kindern und Jugendlichen im Alter von 4 bis 17 Jahren mit einer bestätigten Erdnussallergie verabreicht. Aufgrund des Risikos allergischer Reaktionen müssen Behandlungsbeginn und Dosissteigerungen unter ärztlicher Aufsicht stattfinden. Die neuen Leistungen werden zunächst extrabudgetär vergütet.
Neue Leistungen im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung 30133 Orale Hyposensibilisierungsbehandlung bei Therapieeinleitung (inkl. Nachbeobachtung von mind. 20 Minuten) 6,99 Euro – bis zu viermal am Behandlungstag 30134 Orale Hyposensibilisierungs-behandlung (inkl. Nachbeobachtung von mind. 60 Minuten) 17,58 Euro – einmalig am Behandlungstag Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 590. Sitzung
- 03/2022 - Erstverordnung einiger vorläufiger DiGA berechnungsfähig
Im DiGA-Verzeichnis werden drei vorläufig aufgenommene DiGA für die Altersgruppe „Jugendliche (12 – 17 Jahre) „neu aufgenommen. Im Einzelnen handelt es sich um die DiGA Rehappy, Mawendo und compagnion patella. Da derzeit die GOP 01470 (Erstverordnung einer DiGA) aufgrund von Nutzungsbestimmungen von Kinderärzten nicht berechnungsfähig ist, wurde hierfür eine neue GOP aufgenommen.
Neue Leistung im Überblick
GOP GOP-Bezeichnung Abrechnungshinweise Bewertung 86701 Erstverordnung einer DiGA für Kinder und Jugendliche - Berechnungsfähig für Jugendliche zwischen 12- 17 Jahre
- auch im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig
- mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig, sofern dem Patienten unterschiedliche DiGA verordnet werden. In diesem Fall muss als Begründung die verordnete DiGA benannt werden.
18 Pkt. / 2,06 €
Extrabudgetäre Vergütung für 2 Jahre
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 595. Sitzung
- 03/2022 - UPDATE-Anpassung der ePA- Erstbefüllungsvereinbarung
Wir möchten darüber informieren, dass derzeit in der ePA-Abrechnungsvereinbarung die parallele Berechnung der GOP 01431(Zusatzpauschale zu den GOP 01430, 01435 und 01820) und der GOP 01648 (Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung) im Behandlungsfall ausgeschlossen ist.
Demgegenüber ist eine parallele Berechnung der GOP 01431 und der GOP 01648 nach dem EBM nur im Arztfall ausgeschlossen. Nun wird die ePA-Vereinbarung an die Bestimmung im EBM angepasst und bezieht sich somit künftig ebenfalls auf den Arztfall (und nicht mehr auf den Behandlungsfall).Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 03/2022 - Telemedizin im Notdienst
Zum 1. Juli 2022 wird die Berechnungsfähigkeit der Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01210 und 01212 erweitert, sodass diese auch bei Durchführung im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not-fall)dienst berechnungsfähig sind.
Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser dürfen im Notfall keine Videosprechstunde durchführen.
Im Notfall sind die GOP 01210 und 01212 weiterhin ausschließlich im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.
Abschlag von 10 Prozent im Videokontakt
Bei ausschließlichem Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde erfolgt ein Abschlag von 10 Prozent auf die Bewertungen der GOP 01210 und 01212.
Neue Bewertung der Leistung im Rahmen Videosprechstunde
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01210 V Notfallpauschale I 108 Pkt. / 12,36 € 01212 V Notfallpauschale II 176 Pkt. / 20,15 € *0,114494 Hamburger Orientierungspunktwert 2022
Weitere Abrechnungshinweise
Zu den GOP 01210 und 01212 im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(-fall) dienst sind der Zuschlag für die Authentifizierung unbekannter Patienten (GOP 01444) und der Technikzuschlag Videosprechstunde (GOP 01450) berechnungsfähig.
Erfolgt im Behandlungsfall ein weiterer Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(fall)dienst, ist der Technikzuschlag auch im Zusammenhang mit den Notfallkonsultationspauschalen (GOP 01214, 01216 sowie 01218) berechnungsfähig.
Die Schweregradzuschläge zu den Notfallpauschalen nach den GOP 01223, 01224 beziehungsweise 01226 sind weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig. Auch im organisierten Not(fall)dienst dürfen Videosprechstunden nur mit Videodienstanbietern durchgeführt werden, die gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zertifiziert sind.
Erfolgt eine Videosprechstunde im organisierten Not(fall)dienst und die Berechnung der entsprechenden Notfallpauschale, ist dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 80. Sitzung
- 03/2022 - Kennzeichnung von COVID-19-Leistungen entfällt ab 1. Juli
Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion müssen in der Abrechnung vorerst nicht mehr mit der 88240 gekennzeichnet werden. Die entsprechende Regelung läuft zum 30. Juni aus.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband hatten die Regelung zu Beginn der Pandemie eingeführt, um den zusätzlichen Leistungsbedarf erfassen und entsprechend finanzieren zu können. Danach wurden Leistungen, die aufgrund des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, mit der Kennnummer 88240 dokumentiert.
Die gekennzeichneten Leistungen wurden zunächst extrabudgetär vergütet. Seit vorigem Jahr haben die Krankenkassen nur noch dann zusätzliche Gelder bereitgestellt, wenn der tatsächliche Anstieg des Leistungsbedarfs stärker war als der vereinbarte Anstieg des Behandlungsbedarfs. In diesem Fall wurden die gekennzeichneten Leistungen anteilig aus der MGV und anteilig zusätzlich von den Kassen vergütet.
Eine Wiedereinführung der Kennzeichnung und der damit verbundenen Vergütungsregelung ist je nach Pandemiegeschehen möglich.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 02/2022 - Aufnahme und Anpassungen von Leistungen im Abschnitt 1.5
Der Bewertungsausschuss hat zum 1. April 2022 zwei neue Katalogleistungen zur Beobachtung und Betreuung beschlossen. Diese werden in den Abschnitt 1.5 des EBM aufgenommen. Die GOP 01514,01516 und 01517 werden in diesem Zusammenhang gestrichen.
Folgende mehrstündige Beobachtungsleistungen werden für die Gabe des Arzneimittels Ponesimod oder Ozanimod, Fingolimod oder Siponimod in die neuen GOP 01543 bis 01545 aufgenommen:
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01540 Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusionen für die Dauer von mehr als zwei Stunden 386 Pkt. / 44,19 € 01541 Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusionen für die Dauer von mehr als vier Stunden 625 Pkt. / 71,56 € 01542 Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusionen für die Dauer von mehr als sechs Stunden 961 Pkt. / 110,03 € 01543 Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der Gabe eines Arzneimittels für die Dauer von mehr als zwei Stunden 311 Pkt. / 35,61 € 01544 Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der Gabe eines Arzneimittels für die Dauer von mehr als vier Stunden 550 Pkt. / 62,97 € 01545 Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der Gabe eines Arzneimittels für die Dauer von mehr als sechs Stunden 885 Pkt. / 101,33 € *0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Folgende Leistungen sind im Zusammenhang mit der Gabe von Arzneimitteln nicht mehr berechnungsfähig:
GOP Leistungsinhalt 01514 Streichung der Zusatzpauschalen für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken bei der Gabe von Velmanase alfa oder Sebelipase alfa 01516 Streichung der Zusatzpauschalen für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken bei der Gabe von Fingolimod 01517 Streichung der Zusatzpauschalen für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken bei der Gabe sowie bei oraler Gabe von Siponimod gemäß aktuell gültiger Fachinformation Diese werden aus dem EBM gestrichen, da ihre Leistungsbestandteile in die neuen Katalogleistungen (GOP 01540 bis 01545) überführt werden.
Die Vergütung der neuen Zusatzpauschalen erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen (MGV).
Beschluss des erweiterten Bewertungssausschusses in seiner 572 Sitzung
- 02/2022 - Anhebung der Kostenpauschalen
Aufgrund der Anhebung des Portos zum 01.Januar 2022 wurden die Bewertungen der folgenden Kostenpauschalen jeweils von 0,81 Euro auf 0,86 Euro rückwirkend zum 01. Januar 2022 erhöht.
GOP Leistungsinhalt 40110 Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport eines Briefes und/oder von schriftli-chenUnterlagen 40128 Kostenpauschale für die Versendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde 40129 Kostenpauschale für die Versendung einer Bescheinigung gemäß Muster 21 an den Patienten bzw. die Bezugsperson bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde 40130 Kostenpauschale für die Versendung einer papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse 40131 Kostenpauschale für die Versendung einer papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten Beschluss des erweiterten Bewertungsausschußes in seiner 585. Sitzung
- 02/2022 - UPDATE Veränderungen im Rahmen der Monoklonalen-Antikörper-Verordnung (MAK)
Monoklonale Antikörper gegen das Spike-Protein können in der frühen Krankheitsphase die SARS-CoV-2- Viruslast bei leichter bis moderater COVID-19-Erkrankung senken sowie bei bestimmten Personengruppen zur Prä- wie auch Postexpositionsprophylaxe angewendet werden. Sie sind damit eine der Optionen antiviraler Therapie und Prophylaxe von COVID-19.
Die Bundesregierung hat verschiedene Therapeutika zentral beschafft, deren Vergütung in der MAKV geregelt wird. Mit der vorgenommenen Änderung sind die monoklonalen Antikörper Sotrovimab (Xevudy©) und Tixagevimab/Cilgavimab (Evusheld©) über die zentrale Beschaffung erhältlich.
Sofern eine Therapie mit diesen von der Bundesregierung beschafften monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus infizierten Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, kann hierfür weiterhin die bereits bestehende Gebührenordnungsposition (GOP) 88400 abgerechnet werden.
Für die Vergütung für die Lagerung und Abgabe der monoklonalen Antikörper durch die bereitstellende Krankenhausapotheke (Stern- oder Satellitenapotheke) ist weiterhin die GOP 88403 mit einer Vergütung in Höhe von 40 Euro vorgesehen.
Gebührenordnungspositionen im Zusammenhang mit monoklonalen Antikörpern
GOP Leistungsinhalt Bewertung bis 14.03.2022 Bewertung ab 15.03.2022 88400 Therapie mit monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 450 Euro 360 Euro 88401 Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern bei einem nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten mit einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) 150 Euro 150 Euro 88402 Zuschlag für einen Besuch im Zusammenhang mit der GOP 88401 (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) 60 Euro 60 Euro 88403 Lagerung und Abgabe einschließlich Transport von monoklonalen Antikörpern von der Krankenhausapotheke an den Leistungserbringer (§ 4 Abs. 2 und 2a) 40 Euro 40 Euro Mit der nun vorgenommenen Änderung der MAKV erfolgt eine Klarstellung, dass diese Vergütung auch den Transport der Arzneimittel umfasst und die Preise einschließlich Umsatzsteuer gelten. Die MAKV wurde zudem um die Möglichkeit ergänzt, dass die Arztpraxis die monoklonalen Antikörper selbst abholt oder für die Abholung eine öffentliche Apotheke beauftragt.
In beiden Fällen erfolgt die Abrechnung weiterhin über die GOP 88403 und die Vergütung in Höhe von 40 Euro wird im Innenverhältnis entsprechend aufgeteilt. Für die Abholung behält die Arztpraxis 30 Euro, die sie gegebenenfalls an die beauftragte Apotheke weitergibt. 10 Euro leitet sie für die Lagerung an die Krankenhausapotheke weiter.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 02/2022 - Änderungen im Rahmen der Abrechnung mit dem Kostenträger Bundewehr
Ab dem Quartal 4/2020 kann es bei der Abrechnung von Leistungen über den Kostenträger 79868 (Bundeswehr) zu einer stichprobenartigen Überprüfung der Originalscheine durch die Bundeswehr kommen. Hierbei wendet sich in der Regel die Bundeswehr direkt an die Praxis.
Deshalb möchten wir Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Originalscheine in der Praxis verbleiben und nicht mehr an die KV geschickt werden müssen.
Des Weiteren dürfen unabhängig vom Alter keine Verhütungsmittel über ein Rezept mit dem Kostenträger Bundeswehr ausgestellt werden.
Es darf lediglich eine Rezeptempfehlung (Privatrezept/grünes Rezept) an die Versicherten ausgestellt werden. Die Versicherten Personen beziehen das Medikament über den Truppenarzt und aus der Apotheke der Bundeswehr.
- 02/2022 - Änderung und Erweiterung der Infusionstherapie bei Immunglobulinen
Der Bewertungsausschuss (BA) hat eine EBM-Anpassung bezüglich der intravenösen Infusionstherapie mit Immunglobulinen mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten beschlossen. Die Anpassung erfolgt zum 1. April 2022 und wurde vor dem Hintergrund vorgenommen, dass die Behandlung für viele Indikationen im EBM bisher nicht adäquat abgebildet gewesen sind.
Konkret wird die Gebührenordnungsposition 02101 „Infusionstherapie“ um einen obligaten Leistungsinhalt erweitert, sodass sie für Infusionstherapien mit Immunglobulinen bei einer Dauer von mindestens 60 Minuten berechnet werden kann.
Zudem wird der obligate Leistungsinhalt der GOP 02102 „Infusionstherapie mit Sebelipase alfa“ um das Arzneimittel Velmanase alfa ergänzt. Hiermit wird die Infusion von Velmanase alfa ohne anschließende Beobachtung abgebildet.
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 583. Sitzung
- 01/2022 - Zuschlag für allgemeinen Hygieneaufwand
Ab 1. Januar 2022 erhalten alle Haus- und Fachärzte bei direktem Patientenkontakt einen Hygienezuschlag.
Zur Abbildung werden neue Leistungen in die arztgruppenspezifischen EBM-Kapitel aufgenommen, welche jeweils mit 2 Punkten bewertet sind (0,23 €) und einmal im Behandlungsfall als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale vergütet werden. Die Leistungen werden durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Die Vergütung erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Ausgenommen sind Fälle, die ausschließlich über Videokontakte stattfinden. Der Zuschlag ist für alle Fachgruppen einheitlich, da sich die allgemeinen Hygienekosten je Behandlungsfall nur unwesentlich unterscheiden.
Arztgruppe GOP Hausärzte 03020 Kinderärzte 04020 Anästhesisten 05215 Augenärzte 06215 Chirurgen 07215 Frauenärzte 08215 HNO-Ärzte 09215 Hautärzte 10215 Humangenetiker 11215 Laborärzte 12215 Fachinternisten ohne Schwerpunkt 13215 SP Angiologie 13295 SP Endokrinologie 13345 SP Gastroenterologie 13395 SP Hämatologie / Onkologie 13495 SP Kardiologie 13546 SP Nephrologie 13595 SP Pneumologie 13645 SP Rheumatologie 13695 Kinder- und Jugendpsychiater 14215 MKG-Chirurgen 15215 Neurologen / Neurochirurgen 16214 Nuklearmediziner 17215 Orthopäden 18215 Pathologen 19215 Phoniater 20215 Psychiater 21222 Psychosomatische Medizin 22215 Psychotherapeuten 23215 Radiologen 24215 Strahlentherapeuten 25215 Urologen 26215 Physikalische und Rehabilitationsmediziner 27215 Schmerztherapie 30703 Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 74 Sitzung
- 01/2022 - Telemedizinische Betreuung von Patienten mit fortgeschrittener Herzinsuffizienz
Zum 01.01.2022 werden Leistungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz für den Primärbehandelnden Arzt (PBA) sowie das Telemedizinische Zentrum (TMZ) in den EBM aufgenommen.
Hintergrund ist eine Änderung der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL)“ durch den Gemeinsamen Bundesausschuss am 17. Dezember 2020.
Zur Abbildung im EBM werden folgende Leistungen mit Wirkung zum 01.01.2022 in den EBM aufgenommen:
GOP GOP-Beschreibung Abrechnungshinweise Bewertung* Hausärzte 03325 Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
- Aufklärung und Beratung zur Teilnahme am Telemonitoring bei Herzinsuffizienz,
- je vollendete 5 Minuten, höchstens 3x im Krankheitsfall
65 Pkt./ 7,44 € 03326 Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz - Kommunikation mit dem verantwortlichen Telemedizinischen Zentrum (TMZ),
- einmal im Behandlungsfall
128 Pkt./ 14,66 € Kinderärzte 04325 Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
- Aufklärung und Beratung zur Teilnahme am Telemonitoring bei Herzinsuffizienz,
- je vollendete 5 Minuten, höchstens 3x im Krankheitsfall
65 Pkt./ 7,44 € 04326 Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz - Kommunikation mit dem verantwortlichen Telemedizinischen Zentrum (TMZ),
- einmal im Behandlungsfall
128 Pkt./ 14,66 € Fachinternisten (fachärztlich tätig – Ohne Schwerpunkt und mit Schwerpunkt Kardiologie, Nephrologie und Pneumologie) 13578 Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
- Aufklärung und Beratung zur Teilnahme am Telemonitoring bei Herzinsuffizienz,
- je vollendete 5 Minuten, höchstens 3x im Krankheitsfall
65 Pkt./ 7,44 € 13579 Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz - Kommunikation mit dem verantwortlichen Telemedizinischen Zentrum (TMZ),
- einmal im Behandlungsfall
128 Pkt./ 14,66 € Fachinternisten (fachärztlich tätig) mit Schwerpunkt Kardiologie – Genehmigungspflichtige Leistungen 13583 Anleitung und Aufklärung durch ein Telemedizinisches Zentrum zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz - Anleitung und Aufklärung der Patienten zu Grundprinzipien des zur Anwendung kommenden Telemonitoring, zum Gebrauch der dabei eingesetzten Geräte und zu relevanten Aspekten des Selbstmanagements
- einmal im Krankheitsfall
95 Pkt./ 10,88 € 13584 Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat durch ein Telemedizinisches Zentrum - Erfassung, Analyse und Sichtung der Daten
- Dokumentation sowie Benachrichtigung und Abstimmung mit dem PBA
- einmal im Behandlungsfall
1.100 Pkt./ 125,94 € 13585 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 13584 für das intensivierte Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat durch ein Telemedizinisches Zentrum - Telemedizinische Datenabfrage und Auswertung bei Patienten mit einem implantierten Kardioverter bzw. Defibrillator oder einem implantierten System zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D) an Wochenenden und/oder Feiertagen
- einmal im Behandlungsfall
235 Pkt./ 26,91 € 13586 Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte durch ein Telemedizinisches Zentrum - Erfassung, Analyse und Sichtung der Daten
- Dokumentation sowie Benachrichtigung und Abstimmung mit dem PBA
- einmal im Behandlungsfall
2.100 Pkt./ 240,44 € 13587 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 13586 für das intensivierte Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte durch ein Telemedizinisches Zentrum - Telemedizinische Datenabfrage und Auswertung bei Patienten mit externen Geräten an Wochenenden und/oder Feiertagen,
- einmal im Behandlungsfall
235 Pkt./ 26,91 € 40910 Kostenpauschale für die erforderliche Geräteausstattung des Patienten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung(en) nach der/den Gebührenordnungsposition(en) 13586 und/oder 13587 - einmal im Behandlungsfall
68,00 € *0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Weitere abrechnungsrelevante Hinweise:
- Sofern der Patient bereits mit einem externen Übertragungsgerät (Transmitter) versorgt wurde, das auch im Rahmen des Telemonitoring Herzinsuffizienz mittels kardialer Aggregate gemäß Nr. 37 Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses genutzt werden kann, kann kein weiterer Transmitter zu Lasten der Krankenkassen bereitgestellt werden
- Die Gebührenordnungspositionen 13584 bis 13587 und 40910 können im Laufe eines Quartals nur von einem Telemedizinischen Zentrum abgerechnet werden.
- Die im Zusammenhang mit dem Telemonitoring bei Herzinsuffizienz entstehenden Kosten für die technische Ausstattung des Telemedizinischen Zentrums und für die informationstechnische Infrastruktur (inkl. Nutzungsentgelten und Lizenz- oder Leasinggebühren sowie die gesamten Kosten in Zusammenhang mit der Datenübermittlung) sind mit Ausnahme der Gebührenordnungsposition 40910 nicht gesondert berechnungsfähig, sondern Bestandteil der Gebührenordnungspositionen 13583 bis 13587.
Die Vergütung der Leistungen erfolgt zunächst extrabudgetär.
Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 76. Sitzung
- 01/2022 - Neue Beratungsleistung für Organspende ab März 2022
Haus- und Kinderärzte sollen laut Transplantationsgesetz (TPG) ab März 2022 Patientinnen und Patienten regelmäßig darauf hinweisen, dass sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, ändern und widerrufen und mit Vollendung des 14. Lebensjahres einer Organ- und Gewebespende widersprechen können. Bei Bedarf soll eine ergebnisoffene Beratung über die Organ- und Gewebespende insbesondere zu folgenden Punkten erfolgen:
- die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende
- die Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spenderinnen und Spendern
- die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung
- die Möglichkeit, eine Entscheidung zur organ- und Gewebespende im Organspenderegister abzugeben
- den Hinweis, dass es keine Verpflichtung gibt, eine Entscheidung zu treffen und zu dokumentieren
In dem Gespräch über Organ- und Gewebespende soll Patientinnen und Patienten durch die ergebnisoffene Information eine persönliche Entscheidung ermöglicht werden, die im Einklang mit ihrer Person und ihren persönlichen Werten steht. Dies bedeutet, dass sie neutral informiert werden, Zeit finden, diese Informationen mit ihren eigenen Wertvorstellungen und Wünschen abzugleichen und sich schließlich aufgrund ihrer persönlichen Überzeugungen für oder gegen eine Spende ihrer Organe und Gewebe entscheiden können.
Zur Abbildung der Beratungsleistung wird zum 1. März 2022 eine neue GOP in den EBM aufgenommen
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01480 Beratung über Organ- und Gewebespenden gemäß § 2 Abs. 1a TPG
- Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
- Alle zwei Kalenderjahre bei Versicherten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr berechnungsfähig
65 Pkt. /
7,44 €
*0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 76. Sitzung
- 01/2022 - Aktualisierung des Verzeichnisses der operativen Prozeduren im Anhang 2 zum EBM
Das Verzeichnis der operativen Prozeduren im Anhang 2 zum EBM wurde zum 01.01.2022 an die aktuelle Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels angepasst. Darüber hinaus hat der Bewertungsausschuss beschlossen, in den Anhang 2 zum EBM einige weitere OPS-Kodes aufzunehmen und ungültig gewordene Kodes zu streichen.
Beispielsweise wurden aufgrund der Differenzierung von Katheterverweilsystemen je nach Zweck der Implantation, zur Peritonealdialyse oder Aszitesdrainage, zwei neue Kodes (5-549.20 und 5-549.21) in den Anhang 2 aufgenommen und der ursprüngliche Kode 5-549.2 aus dem Anhang 2 gestrichen.
Zudem wurde der Anhang 2 um weitere OPS-Kodes ergänzt. Hierbei handelt es sich um die OPS-Kodes zur Abbildung des operativen Aufwandes für Ligaturen bei Hämorrhoiden 3. Grades (5-493.01 und 5-493.02) und um weitere belegärztlich urologisch-operative Verfahren (5-568.d0, 5-575.00, 5-575.01, 5-577.01, 5-579.41).
Welche neuen OPS-Kodes in den Anhang 2 aufgenommen und welche gestrichen wurden, ist detailliert im Beschluss des Bewertungsausschusses aufgeführt.
- 01/2022 - UPDATE Elektronische Patientenakte: Neue GOP für die Erstbefüllung
Die sektorenübergreifende Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte, kurz ePA, wird auch im Jahr 2022 mit rund zehn Euro vergütet. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband verständigt. Ab dem 1. Januar 2022 ist hierfür die GOP 01648 berechnungsfähig. Die GOP 88270 entfällt entsprechend.
Die Erstbefüllung darf sektorenübergreifend je Patient nur einmal durchgeführt und abgerechnet werden. Mit der sektorenübergreifenden Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden.
Für das Erfassen und Speichern von Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten folgende GOP abrechnen:
GOP Bewertung* Leistungsinhalt Ausschluss 01648
(bis 31.12.21 Pseudo-GOP 88270)
89 Pkt. / 10,19 € Erstbefüllung der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die Behandlung relevant sind - Im Behandlungsfall nicht neben GOP 01647 EBM „Zusatzpauschale ePa-Unterstützungsleistung“ berechnungsfähig
GOP 01647 15 Pkt. / 1,72 € - Zusatzpauschale zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
- Einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
- GOP beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
- Im Behandlungsfall nicht neben GOP 01648 EBM „Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung“ berechnungsfähig
GOP 01431 3 Pkt. /
0,34 €
- Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte etc. im Rahmen der Empfängnisregelung)
- höchstens viermal im Arztfall berechnungsfähig
- umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
- Nicht mehrfach an demselben Tag
- Nicht neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
*0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Sektorenübergreifende Erstbefüllung der ePA
Eine Erstbefüllung liegt vor, wenn noch keine Inhalte von einem Vertragsarzt, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder Psychotherapeuten oder einem Zahnarzt in die ePA eingestellt worden sind. Eine Erstbefüllung kann auch dann noch vorliegen, wenn der Versicherte selbst bereits eigene Inhalte in die ePA eingestellt hat.
Der Versicherte hat bei der patientengeführten ePA jedoch die volle Souveränität und kann eingestellte Daten löschen.
Deshalb können aus einem Leistungserbringerbereich der ePA, in dem zum Zeitpunkt der Einsichtnahme keine Inhalte abgelegt sind, im Einzelfall bereits eingestellte Inhalte durch den Versicherten gelöscht worden sein. In diesem Fall hat der Vertragsarzt keinen Anspruch auf Berechnung der Erstbefüllungspauschale.
Vertragsärzte sollten die Versicherten im Zweifel fragen, ob bereits vorher durch einen anderen Vertragsarzt, Krankenhausarzt oder Zahnarzt Inhalte in die ePA eingestellt worden sind. Dieses Vorgehen sichert jedoch keinen vertragsärztlichen Anspruch auf Erhalt der Erstbefüllungspauschale ab, wenn es im Einzelfall trotz anderslautender Angabe des Versicherten bereits vorher eine Erstbefüllung gab.
Weiterführende Informationen zum Thema ePA finden Sie auf der Themenseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
- 01/2022 - UPDATE Versand der eAU per Post
Laut Bundesmantelvertrag müssen Praxen die AU ab dem 1. Oktober – mit der Übergangsregelung ab dem 1. Januar 2022 – digital an die Krankenkassen übermitteln. In bestimmten Fällen ist aber zusätzlich der Versand eines Papierausdrucks erforderlich. Für den Versand dieser Ausdrucke per Brief konnte sich die KBV mit den Krankenkassen nun auf neue Kostenpauschalen einigen.
Das betrifft zum einen das Ausstellen von eAUs bei Hausbesuchen sowie zum anderen das Versenden der eAU an die Krankenkasse, wenn eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist, der Arzt dies aber erst feststellt, nachdem der Patient die Praxis bereits verlassen hat.
Neue Leistungen im Überblick:
GOP Leistungsinhalt Bewertung 40130 Für den Versand des Ausdruckes an die Krankenkasse, wenn eine digitale Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich ist, der Arzt dies aber erst bemerkt, wenn der Patient die Praxis bereits verlassen hat und die Übermittlung nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags nachgeholt werden kann. Der Versand der digitalen Daten erfolgt nach Behebung der Störung automatisch. 0,81 € 40131 Für den Versand der Ausdrucke für Arbeitgeber und Patient nach einem Hausbesuch. Die digitale Übermittlung an die Krankenkasse ist in diesem Fall direkt aus der Praxis möglich. 0,81 € Empfehlungen der KBV ab 01.01.2022
Um die Vorgaben des BMV-Ä zu beachten und zugleich aber auch nach dem 31. Dezember 2021 die Versorgung der Versicherten mit AU-Bescheinigungen und Arzneimittelverordnungen sicherzustellen, empfiehlt die KBV in Konkretisierung der KBV-Richtlinie folgendes gestuftes Vorgehen:
- Sobald und soweit die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Verfahrens in einer Vertragsarztpraxis zur Verfügung stehen, ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2022 nach Maßgabe der Anlage 2b BMV-Ä digital an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
- Wenn und solange in einer Vertragsarztpraxis nach dem 1. Januar 2022 die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Übermittlung von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zur Verfügung stehen, ist das im BMV-Ä vorgesehene Ersatzverfahren anzuwenden. Der Versicherte enthält eine mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Versicherter, Krankenkasse und Arbeitgeber). Ein digitaler Nachversand ist nicht erforderlich.
- Wenn und solange einer Vertragsarztpraxis die unter 1. und 2. beschriebenen Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, stellt diese dem Versicherten formlos eine papiergebundene AU-Bescheinigung aus. Hierfür kann auch das bisherige Muster 1 der Vordruckvereinbarung verwendet werden.
- 04/2021 - Änderung der Bewertung der Gebührenordnungsposition 01707 im Abschnitt 1.7.1 EBM
Die Früherkennungsuntersuchungen bei Neugeborenen wurden um das Screening auf spinale Muskelatrophie erweitert. Einen entsprechenden Beschluss hatte der Gemeinsame Bundesausschuss im vergangenen Dezember gefasst. Damit soll die schnelle Behandlung dieser seltenen neuromuskulären Erkrankung ermöglicht werden.
Mit Hilfe einer Blutuntersuchung können künftig im Rahmen des Neugeborenen-Screenings insgesamt 16 angeborene Störungen des Stoffwechsels, des Hormon-, des Blut-, des Immunsystems und des neuromuskulären Systems frühzeitig entdeckt werden.
Änderung der Bewertung der Gebührenordnungsposition 01707 im Abschnitt 1.7.1 EBM
GOP Leistungsinhalt Bewertung bis 30.09.2021 in Punkten Bewertung ab 01.10.2021 in Punkten* 01707 Erweitertes Neugeborenen-Screening gemäß Kinder-Richtlinie 135 Punkte 184 Pkt. / 20,81 € 01724 Laboruntersuchungen im Rahmen des Neugeborenen-Screenings 221 Punkten 297 Pkt. / 33,59 € *0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 570. Sitzung
- 04/2021 - UPDATE- QS NET: Anpassung und Verlängerung der befristeten Regelungen
Durch die Aufnahme des Verfahrens Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen (QS NET) in die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) hat sich der Dokumentationsaufwand erhöht. Aus diesem Grund hat der Bewertungsausschuss beschlossen, zum 1. Juli 2020 befristet bis zum 30.09.2021 neue Leistungen zur Abbildung des Aufwands in den EBM aufzunehmen. Fachinternisten mit Schwerpunkt Nephrologie können seitdem die GOP 13603 EBM als Zuschlag zur GOP 13602 (Zusatzpauschale kontinuierliche Betreuung eines dialysepflichtigen Patienten) in Ansatz bringen.
Auch für Kinderärzte mit Schwerpunkt Nephrologie wurde zum 01.07.2020 eine neue Leistung als Zuschlag zur GOP 04562 in den EBM aufgenommen. Es handelt sich hierbei um die GOP 04567 EBM. Obligater Leistungsinhalt der beiden GOP ist die Dokumentation gemäß der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL), Verfahren 4, Anlage II Buchstabe a.
In seiner 570. Sitzung hat der BA beschlossen, die Regelung bis zum 30.09.2022 zu verlängern. Da der Aufwand im Vergleich zum Beginn des Verfahrens QS NET geringer eingeschätzt wird, erfolgt zum 01.10.2021 eine Bewertungsanpassung:
GOP Leistungsinhalt Bewertung bis 30.09.2021 Bewertung ab 01.10.2021* 04567 Zuschlag DeQS-RL, Verfahren 4, Anlage II Buchstabe a 120 Punkte 90 Pkt. /10,18 € 13603 Zuschlag DeQS-RL, Verfahren 4, Anlage II Buchstabe a 120 Punkte 90 Pkt. / 10,18 € *0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021)
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 501. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
- 04/2021 - Therapie mit Unterkieferprotrusionsschiene
Ärzte können Patienten mit einer obstruktiven Schlafapnoe künftig mit einer Unterkieferprotrusionsschiene zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln, falls eine Überdrucktherapie nicht erfolgreich durchgeführt werden kann.
Hierfür wurden in den EBM-Abschnitt 30.9 „Schlafstörungsdiagnostik“ zwei neue GOP aufgenommen sowie die bestehenden Leistungen für die kardiorespiratorische Polygraphie und die kardiorespiratorische Polysomnographie angepasst.
Übersicht: Neue Leistungen im EBM
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 30902 Einleitung einer Zweitlinientherapie mittels
Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver
Schlafapnoe65 Pkt. / 7,35 € 30905 Zusatzpauschale für die Koordination mit dem
Vertragszahnarzt im Rahmen der Therapie mit
einer Unterkieferprotrusionsschiene65 Pkt. / 7,35 €
2x im Krankheitsfall berechnungsfähig
*0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021)
Die neue GOP 30902 zur Einleitung der Therapie können Schlafmediziner abrechnen, nachdem sie die Durchführung einer erfolgreichen Überdrucktherapie bei einem Patienten mit behandlungsbedürftiger obstruktiver Schlafapnoe ausgeschlossen haben. Hierfür ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Abrechnung der kardiorespiratorische Polysomnographie (GOP 30901) nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen erforderlich.
Der Bewertungsausschuss hat zudem die Leistungsinhalte und Anmerkungen der bereits im EBM enthaltenen Ziffern für die kardiorespiratorische Polygraphie und Polysomnographie so angepasst, dass sie ab 1. Oktober auch im Rahmen einer Therapie mit einer Unterkieferprotrusionsschiene berechnet werden können.
GOP Leistungsinhalt Bewertung 30900U Kennzeichnung für die Berechnung im Rahmen einer Therapie mittels einer Unterkieferprotrusionsschiene gemäß Anmerkung zur GOP 30900 bzw. zur GOP 30901 640 Pkt. / 72,38 € 30901U Kennzeichnung für die Berechnung im Rahmen einer Therapie mittels einer Unterkieferprotrusionsschiene gemäß Anmerkung zur GOP 30900 bzw. zur GOP 30901 3.171 Pkt. / 358,63 € Die Vergütung erfolgt zunächst extrabudgetär. Gleiches gilt für die GOP 30900 und 30901, sofern sie bei Patienten zur Erstanpassung oder Verlaufskontrolle einer Therapie mit einer Unterkieferprotrusionsschiene abgerechnet (GOP 30900U und 30901U) wird.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 567. Sitzung
- 03/2021 - Änderung des EBM aufgrund der Fachinformation Kanuma®
Im Rahmen der frühen Nutzenbewertung des G-BA ergab die Prüfung für die Anwendung des Medikamentes Sebelipase alfa (Handelsname: Kanuma®) Anpassungsbedarf im EBM. Die Enzymersatztherapie (EET) Sebelipase alfa wird zur langfristigen Behandlung von Patienten aller Altersgruppen mit einem Mangel an lysosomaler saurer Lipase (LAL-Mangel) verabreicht.
Neue Leistung für Infusionstherapie
Eine neue Leistung für die Infusionstherapie mit Sebelipase alfa nach der GOP 02102 wurde zum 1. Juli 2021 in den Abschnitt 2.1 des EBM aufgenommen. Die GOP 02102 ist für Kinder- und Jugendärzte, die über eine Berechtigung zur Abrechnung der Abschnitte 4.4 und 4.5 EBM verfügen, sowie Internisten berechnungsfähig und mit 165 Punkten (18,66 Euro) bewertet. Die Vergütung erfolgt zunächst extrabudgetär.
Für die in der Fachinformation genannte Beobachtungsleistung hat der BA keinen entsprechenden Anpassungsbedarf festgestellt. Da sie jedoch unter bestimmten Bedingungen medizinisch geboten sein kann, wird die Beobachtung und Betreuung eines Kranken bei der Gabe von Sebelipase alfa mit Wirkung zum 1. Juli 2021 in die bestehende GOP 01514 im Abschnitt 1.5 des EBM integriert.
Zudem wird der BA bis zum 30. September 2021 prüfen, ob Leistungsbestandteile der GOP 01510 bis 01512 (im Zusammenhang mit der Gabe von Alglucosidase alfa bei Morbus Pompe und nach subkutaner Injektion von Trastuzumab), 01514, 01516 und 01517 in eine neue Leistungsstruktur überführt werden und die Bewertung dieser neuen Struktur angepasst wird. Ein möglicher Beschluss soll gegebenenfalls zum 1. Januar 2022 erfolgen.
Anti-Drug-Antikörper gegen Selbelipase alfa
Unter einer Enzymersatztherapie mit Selbelipase alfa (Kanuma®) können sich spezifische Antikörper entwickeln und eine schwere Immunreaktion auslösen oder die therapeutische Wirkung kann ausbleiben. In diesen Fällen ist gemäß der Fachinformation eine Untersuchung auf Antikörper gegen Sebelipase alfa vorgesehen.
Die Untersuchung dieser spezifischen Anti-Drug-Antikörper wird nach der GOP 32481 neu in den EBM aufgenommen und ist mit 28,70 Euro bewertet.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 562. Sitzung
- 02/2021 - Anpassung der Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe
Ab dem 01.04.2021 dürfen eArztbriefe nur noch über einen zugelassenen KIM-Dienst, wie z. B. kv.dox, übermittelt werden. Die bis dahin geltende Übergangsregelung, nach welcher auch andere Dienste, wie z. B. KV-Connect, genutzt werden dürfen, läuft entsprechend zum 31.03.2021 aus.
Für die Abrechnung bedeutet das, dass die Pauschalen 86900 und 86901 sowie die Strukturförderpauschale nach GOP 01660 EBM nur noch dann abgerechnet werden dürfen, wenn die Übermittlung über einen zugelassenen KIM-Dienst erfolgt. Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet.
Vergütung seit dem 1. Juli 2020
Bei elektronischer Post wird der Versand und Empfang von Briefen wie folgt abgerechnet und vergütet:
- Versand von Briefen: GOP 86900 für den Versand (0,28 €) plus GOP 01660 für die Strukturförderpauschale (1 Punkt / 0,11 €)
- Empfang von Briefen: GOP 86901 für den Empfang (0,27 €)
Hinweise
- GOP 86900 und 86901: Für die Pauschalen 86900 und 86901 gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 23,40 € je Quartal und Arzt. Das heißt: Mehr Geld bekommt der Arzt oder Psychotherapeut nicht erstattet, auch wenn er mehr eArztbriefe versandt und/oder empfangen hat. Für die GOP 01660 gibt es keinen Höchstwert.
- GOP 01660: Der Versand des eArztbriefes wird in den nächsten drei Jahren zusätzlich mit einem EBM-Punkt (0,11 €) pro Brief gefördert. Die elf Cent pro Brief werden auch gezahlt, wenn die Praxis den Höchstwert von 23,40 € erreicht hat.
- Der elektronische Versand von Arztbriefen ersetzt den Versand mit Post- und Kurierdiensten. Das heißt: Werden die oben aufgeführten Abrechnungspositionen berechnet, können für denselben Brief an denselben Adressaten nicht die Kostenpauschalen für Portokosten GOP 40110 bis 40111 abgerechnet werden.
Beispiel 1:
Ein Arzt versendet 25 eArztbriefe und empfängt 75 eArztbriefe. Er erhält den Höchstbetrag von 23,40 € zuzüglich der Strukturförderpauschale für den Versand von 2,75 € (25 x 0,11 €)
Beispiel 2:
Ein Psychotherapeut versendet 20 eArztbriefe und empfängt 30. Er erhält 13,70 € zuzüglich der Strukturförderpauschale von 2,20 € (20 x 0,11 €).
Quelle: Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung
- 02/2021 - Vereinbarung über ein erweitertes Präventionsangebot zwischen der KV Hamburg, dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. (bvkj) und der AOK Rheinland/Hamburg
Die Vereinbarung wurde vom Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. (bvkj) zum 31. März 2021 gekündigt. Die o. g. Vereinbarung zwischen der KV Hamburg und der AOK Rheinland/Hamburg wird mit Ausnahme der Verwendung der Anlagen 3 und 4 bis zum 30.06.2021 fortgeführt. Aus Urheberrechtsgründen sind die Gesundheits-Checkhefte (Anlage 3 und 4 des Vertrages) ab dem 1.4. bis zum Abschluss einer Anschlussvereinbarung nicht zu nutzen. Die relevanten Parameter sind in der Patientendokumentation vom Arzt festzuhalten.
- 01/2021 - Vereinfachtes Impfschema für Säuglinge
Seit dem 15.10.2020 gilt das vereinfachte Impfschema zur Grundimmunisierung von Säuglingen. Damit entfällt bei der Sechsfachimpfung ein Impftermin im ersten Lebensjahr.
Grund für die Vereinfachung war die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) für ein reduziertes "2+1-Impfschema". Dieses sieht bei der Sechsfachimpfung – bei vergleichbarem Impfschutz – für die Grundimmunisierung von Säuglingen Impfungen im Alter von zwei, vier und elf Monaten vor. Die Impfstoffdosis im Alter von drei Monaten beim bisherigen 3+1 Schema entfällt damit.
Die Sechsfachimpfung schützt gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b und Hepatitis B.
Frühgeborene, die vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche geboren sind, sollten aufgrund des noch nicht ausgereiften Immunsystems jedoch weiterhin nach dem 3+1 Schema geimpft werden.
Bei dem reduzierten Impfschema ist es laut STIKO besonders wichtig, frühzeitig im Alter von acht Wochen mit der Impfserie zu beginnen und die Impfungen zu den empfohlenen Zeitpunkten durchzuführen. Für einen zuverlässigen Schutz ist bedeutend, dass zwischen der zweiten und dritten Impfstoffdosis ein Abstand von mindestens sechs Monaten eingehalten wird. Daraus leitet sich auch die Bezeichnung 2+1 ab.
Gleiches gilt bei der Bezeichnung 3+1 Schema – mit drei Dosen in kurzem Abstand und einer Dosis nach längerem Abstand. Die STIKO empfiehlt, die Impfserie um den ersten Geburtstag abzuschließen, damit die Kinder bei frühem Kindergarteneintritt geschützt sind.
- 04/2020 - Ersatzverfahren bei Kindern ohne elektronische Gesundheitskarte (eGK)
Ab dem 01.10.2020 ist bei Kindern, bei denen bis zum vollendeten dritten Lebensmonat noch keine eigene elektronische Gesundheitskarte vorliegt, das Ersatzverfahren anzuwenden.
Damit gibt es bei Kindern ohne eigene eGK nun eine Regelung zur Abrechnung von Leistungen über die ersten zwei Vorsorgeuntersuchungen hinaus sowie für kurative Leistungen jeweils bis zum vollendeten dritten Lebensmonat.
Die erste und zweite Früherkennungsuntersuchung nach der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses wurde bisher über die eGK eines Elternteils abgerechnet, wenn das Kind keine eigene Karte hat. Auch hier ist ab Oktober das Ersatzverfahren anzuwenden.
Folgende Daten müssen hierzu erhoben werden:
- Bezeichnung der Krankenkasse, bei der das Kind versichert ist
- Name und Geburtsdatum des Kindes
- Versichertenart
- Postleitzahl des Wohnortes
- Nach Möglichkeit die Versichertennummer
Durch eine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) ist von einem Elternteil zu bestätigen, dass das Kind gesetzlich krankenversichert ist. Dies gilt nicht für das Vordruckmuster 19 (Notfall-/Vertretungsschein), sofern es im Notfalldienst versendet wird.
Die bisherige Anwendung einer elterlichen eGK, die im EBM geregelt war, wird in diesem Zuge gestrichen. Konkret handelt es sich um die erste Bestimmung zum Abschnitt 1.7.1 EBM.
Näheres zur eGK und zum Ersatzverfahren hat die KBV auf einer Themenseite zusammengefasst.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 513. Sitzung
- 04/2020 - Anpassung der Laborformulare (Muster 10 und 10A)
Ab dem 01.10.2020 werden die Gesundheitsuntersuchungen auf Muster 10A gesondert abgebildet. Dies erfolgt über die neue Rubrik „Gesundheitsuntersuchungen“ mit drei neuen Feldern ohne Materialbezug für den Harnstreifentest (32880), die Nüchternplasmaglukose (32881) und das Lipidprofil (32882).
Zudem wird anstelle des Feldes „Diagnosen“ auf dem Formular 10A ein Freitextfeld für „Zusätzliche Angaben zu Untersuchungen“ geschaffen. Es ist zur Angabe von erforderlichen Informationen zu den angeforderten Untersuchungen (bspw. Urinsammelzeit und -sammelmenge bei Kreatinin-Clearance) oder den Patienten betreffenden Informationen (bspw. Hinweise auf bestimmte Medikamente, die Einfluss auf Untersuchungsergebnisse haben können) vorgesehen.
Sowohl auf dem Muster 10A als auch auf dem Muster 10 wird ein Feld zur Angabe der Schwangerschaftswoche aufgenommen („SSW“).
Darüber hinaus wird das Feld „ggf. Kennziffer“ ersetzt durch das Feld „Knappschaftskennziffer“. Denn die Angabe von Kennnummern ist mit Inkrafttreten der Laborreform zum 1. April 2018 auf den Mustern 10 und 10A nicht mehr erforderlich.
Ab dem 01.10.2020 dürfen ausschließlich die neuen Formulare verwendet werden.
- 04/2020 - Anpassung der Verordnung häuslicher Krankenpflege (Muster 12)
Zum 01.10.2020 wird das Muster 12 um mehrere Felder erweitert. So gibt es dann ein eigenes Feld für die Angabe der „Wundart“ sowie weitere Felder zur Unterscheidung zwischen akuter und chronischer Wundversorgung:
- „Wundart“: Hier muss beispielsweise angegeben werden, ob es sich um eine Schnitt‐, Stich‐, Biss‐ oder Schusswunde beziehungsweise ein venöses oder arterielles Ulcus cruris handelt
- „Akute Wundversorgung“: Eine akute Wunde tritt nach Verletzung der Hautoberfläche unterschiedlicher Tiefenausprägung auf und heilt voraussichtlich innerhalb von maximal 12 Wochen komplikationslos ab
- „Chronische Wundversorgung“: Unter chronischer und schwer heilender Wunde wird eine Wunde verstanden, die voraussichtlich nicht komplikationslos innerhalb von maximal 12 Wochen unter fachgerechter Therapie abheilt, beispielsweise ein Diabetisches Fußsyndrom, ein Dekubitus oder ein Ulcus Cruris
Für den „Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung“ wird dann ebenfalls ein Feld vorhanden sein. Diese Leistung kann jedoch nur dann verordnet werden, wenn keine im Haushalt lebende Person den Positionswechsel übernehmen oder durch Verordnung der Leistung „Anleitung zur Behandlungspflege“ dazu befähigt werden kann. Vor der Verordnung muss geprüft werden, ob die Lagerung durch Hilfsmittel unterstützt werden kann. Die bereits vorhandene technische Ausstattung oder vorhandene Hilfsmittel zur Druckentlastung, müssen– soweit bekannt – auf der Verordnung angegeben werden.
Ab dem 01.10.2020 darf ausschließlich das neue Formular verwendet werden.
Im Leistungsverzeichnis der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege stehen Ihnen weitere ausführliche Informationen zur Verfügung.
- 04/2020 - Höchstwerte für Porto und Fax ausgesetzt
Im Abrechnungs-Newsletter zum 3. Quartal 2020 haben wir Sie über die Einführung von Kostenpauschalen für Porto und Faxe informiert. Der Bewertungsausschuss hat nun zum 01. Oktober 2020 einige Anpassungen vorgenommen.
- So werden die eingeführten Höchstwerte der Kostenpauschalen nach den GOP 40110 und 40111 gemäß Kapitel 40.4 Nr. 2 EBM bis zum 30. September 2021 ausgesetzt.
- Die Kostenpauschalen nach den GOP 40110 und 40111 EBM sind von Arztgruppen der Präambel 12.1 Nr. 1 EBM (u.a. Laborärzten) nicht berechnungsfähig.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 513. Sitzung
- 04/2020 - Vergütung des Abstrichs jetzt auch bei symptomatischen Patienten
Seit dem 01.10.2020 wird der Abstrich zur Testung auf das Coronavirus auch bei Patienten mit Symptomen vergütet. In diesem Zusammenhang wurde die Leistungsbeschreibung der GOP 02402 dahingehend angepasst, dass die GOP nun auch bei Veranlassung des Tests nach der Laboruntersuchung 32816 berechnungsfähig ist. Die Leistung für die Abstrichentnahme ist mit 73 Punkten / 8,13 € bewertet und kann einmal am Behandlungstag sowie höchstens viermal im Behandlungsfall in Ansatz gebracht werden.
Neu ist zudem, dass die Abstrichentnahme nun auch im Zusammenhang mit dem neuen Antigentest nach der GOP 32779 berechnungsfähig ist.
Abweichend von der Leistungsbeschreibung ist die GOP 02402 bei Patienten mit einer Warnung durch die Corona-Warn-App auch dann berechnungsfähig, wenn als Ergebnis eines Gesprächs im Zusammenhang mit einer möglichen Testung auf eine beta- Coronavirus SARS-CoV-2 Infektion keine Abstrichentnahme erfolgt. Die GOP 02402 ist ab dem 01.10.2020 immer mit einem bundeseinheitlichen Suffix (GOP 02402A) zu versehen, wenn sie aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App in Ansatz gebracht wird. Der Grund ist, dass in diesen Fällen die abgerechneten Leistungen nicht mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet werden dürfen.
Ebenfalls zum 01.10.2020 wird die GOP 02403 in den Abschnitt 2.4 EBM aufgenommen. Es handelt sich hierbei um einen Zuschlag zur GOP 02402, der immer dann in Ansatz gebracht werden kann, wenn in demselben Behandlungsfall keine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale bzw. keine Leistung des Abschnitts 1.2 (Notfall) zur Abrechnung kommt. Der Zuschlag ist einmal am Behandlungstag und höchstens viermal im Behandlungsfall berechnungsfähig und wird mit 64 Punkten / 7,13 € innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 525. Sitzung
- 04/2020 - Videosprechstunden: Feststellen einer AU
Vertragsärzte haben ab sofort die Möglichkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) auch in Videosprechstunden festzustellen und entsprechend zu bescheinigen. – Ein Anspruch auf dieses Verfahren besteht für Versicherte jedoch nicht.
Voraussetzung ist, dass der Patient in der Praxis bekannt ist und die Erkrankung einer Untersuchung per Videosprechstunde zulässt. Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist auf einen Zeitraum von sieben Kalendertagen begrenzt. Eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund unmittelbarer persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde.
Momentan wird noch über eine Vergütung im EBM für die Zusendung der AU-Bescheinigung an den Versicherten beraten. Erst nach Aufnahme einer Kostenpauschale in den EBM können Ärztinnen und Ärzte die entsprechenden Kosten auch abrechnen. Sobald hierzu Näheres bekannt wird, werden wir Sie hier informieren.
Quelle: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie
- 03/2020 - Neuregelung der Versandkostenpauschalen
Neuregelung der Versandkostenpauschalen
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben wird die Erstattung von Versandkosten zum 01.07.20 neu geregelt. Elektronische Arztbriefe werden dann stärker gefördert. Zusätzlich zur Vergütung für den Versand (GOP 86900 / 28 Cent) und Empfang (GOP 86901 / 27 Cent) wird dann eine Strukturförderpauschale in Höhe von 11 Cent (GOP 01660 EBM) je eArztbrief extrabudgetär vergütet.
Für die Pauschalen 86900 und 86901 gilt ein gemeinsamer Höchstwert in Höhe von 23,40 € je Quartal und Arzt. Das heißt: Mehr Geld bekommt der Arzt oder Psychotherapeut nicht erstattet, auch wenn er mehr eArztbriefe versandt und/oder empfangen hat. Für die GOP 01660 gibt es keinen Höchstwert.
Für den Versand von Arztbriefen und anderen Unterlagen per Post gibt es ab Juli eine neue Porto-Kosten-pauschale. Es handelt sich hierbei um die Pauschale 40110, welche mit 81 Cent bewertet ist. Die bisherigen Kostenpauschalen 40120 bis 40126 für das Porto sowie die Kostenpauschale 40144 für Kopien werden in diesem Zusammenhang gestrichen.
Ebenfalls neu ab dem 1. Juli ist die Fax-Kostenpauschale 40111 im EBM. Bis zum 30.06.21 beträgt die Bewertung 10 Cent. Danach erfolgt eine Abwertung auf 5 Cent je Fax.
Beide Kostenpauschalen – die 40110 für das Briefporto und die 40111 für das Fax – unterliegen einem gemeinsamen arztgruppenspezifischen Höchstwert je Arzt beziehungsweise Psychotherapeut, welcher der nachfolgenden Tabelle entnommen werden kann.
EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 1.3 Ärzte, Institute und Krankenhäuser, die zur Erbringung von Leistungen ermächtigt sind 34,83 3 Allgemeinmedizin, hausärztliche Internisten und praktische Ärzte 38,88 4 Kinder- und Jugendmedizin 38,88 5 Anästhesiologie 29,97 6 Augenheilkunde 42,12 7 Chirurgie 115,02 8 Gynäkologie 45,36 9 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 68,85 10 Dermatologie 53,46 EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 11 Humangenetik 93,96 13.2 Innere Medizin, fachärztliche Internisten ohne SP 198,45 13.3.1 Innere Medizin, SP Angiologie 239,76 13.3.2 Innere Medizin, SP Endokrinologie 294,03 13.3.3 Innere Medizin, SP Gastroenterologie 264,06 13.3.4 Innere Medizin, SP Hämatologie/Onkologie 278,64 13.3.5 Innere Medizin, SP Kardiologie 309,42 13.3.6 Innere Medizin, SP Nephrologie 126,36 EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 13.3.7 Innere Medizin, SP Pneumologie 367,74 13.3.8 Innere Medizin, SP Rheumatologie 317,52 14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 22,68 15 Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 23,49 16 Neurologie, Neurochirurgie 149,04 17 Nuklearmedizin 405,81 18 Orthopädie 150,66 20 Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen 108,54 EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 21 Psychiatrie 51,84 21 Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie 141,75 22 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 5,67 23 Psychotherapie 6,48 24 Radiologie 445,50 25 Strahlentherapie 133,65 26 Urologie 140,94 27 Physikalische und Rehabilitative Medizin 73,71 Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 481. Sitzung
- 03/2020 - Vergütung endoskopischer Einmalprodukte
Nachdem die Hersteller und Vertreiber von wiederverwendbaren endoskopischen Zusatzinstrumenten der Gruppe „kritisch B“ Ende 2019 bekannt gegeben hatten, dass sie einige bisher in wiederverwendbarer Form zur Verfügung stehende Endoskopieinstrumente spätestens zum 31. März 2020 auf Einwegprodukte umstellen werden, wurde nun auf Bundesebene eine Lösung zur Abbildung der Kostenpauschalen gefunden.
Die Übergangsregelung, die auf Landesebene für das Quartal 2/2020 getroffen wurde und über welche die betroffenen Ärzte mit einem Schreiben vom 15.06.2020 informiert wurden, wird somit zum 01.07.2020 von der bundeseinheitlichen Regelung abgelöst.
Hierzu wird ein neuer Abschnitt mit Kostenpauschalen für endoskopische Zusatzinstrumente als Einmalprodukte in den EBM aufgenommen.
Kosten-pauschale Bezeichnung Bewer-tung in € Zugehörige EBM-Leistung 40460 Kostenpauschale bei Verwendung einer Einmal-Hochfrequenzdiathermie-schlinge 12,00 • 01742: Zuschlag zur GOP 01741 für Abtragung von Polypen,
• 04515: Zuschlag zu den GOP 04511, 04513 und 04514,
• 04520: Zusätzliche Lstg. im Zshg. mit den GOP 04514/04518,
• 08334: Zuschlag für die Polypenentfernung,
• 13260: Zuschlag zur GOP 13257 für Polypenentfernung(en),
• 13401: Zusätzliche Lstg. im Zshg. mit der GOP 13400,
• 13402: Polypektomie(n) im Zshg. mit der GOP 13400,
• 13423: Zusätzliche Lstg. im Zshg. mit den GOP 13421/13422
• 30601: Zuschlag für die Polypenentfernung.
40461 Kostenpauschale bei Verwendung einer Einmal-Probenentnahmezange 8,00 • 01741: Totale Früherkennungskoloskopie,
• 04511: Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie,
• 04514: Zusatzpauschale Koloskopie,
• 08311: Urethro(-zysto)skopie,
• 09315: Bronchoskopie,
• 09317: Ösophagoskopie,
• 13400: Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie,
• 13421: Zusatzpauschale Koloskopie,
• 13422: Zusatzpauschale (Teil-)Koloskopie,
• 13430: Zusatzpauschale biliopankreatische Diagnostik,
• 13662: Bronchoskopie,
• 26310: Urethro(-zysto)skopie des Mannes oder gemäß den
Vorgaben der Allgemeinen Bestimmungen 4.2.1
• 26311: Urethro(-zysto)skopie.
40462 Kostenpauschale bei Verwendung eines Clips inkl. Einmal-Endo-/Hämo-Clipapplikator, je Clip. 20,80 • 01742: Zuschlag zu Nr. 01741 für Abtragung von Polypen,
• 04511: Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie,
• 13400: Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie
• 13423: Zusätzliche Lstg. im Zshg. mit den GOP 13421/13422.
Die Bewertungen der ärztlichen Leistungen werden entsprechend der bisher in den Gebührenordnungspositionen enthaltenen Kosten für mehrfach verwendbare Instrumente sowie die Aufbereitungskosten abgesenkt.
GOP des EBM Bewertung bis 30.06.2020 Bewertung ab 01.07.2020 01741 1.772 1.765 01742 286 259 04511 900 878 04514 1.608 1.600 04515 540 518 04520 260 233 08311 284 281 08334 62 54 09315 1.161 1.142 09317 340 329 13260 62 54 13400 900 878 13401 468 465 13402 292 265 13421 1.608 1.600 13422 990 982 13423 260 233 13430 1.675 1.674 13662 1.161 1.142 26310 750 747 26311 284 281 30601 62 54 Die GOP 40460, 40461 und 40462 werden innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.
Ausnahme: Die Vergütung der Leistungen nach den GOP 40460, 40461 und 40462 erfolgt extrabudgetär, wenn diese im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung nach den GOP 01741, 01742, 04514, 04515, 04520, 08311T, 13421, 13422, 13423, 13430, 26310T oder 26311T, jeweils einschließlich Suffixe, abgerechnet werden. Die Kennzeichnung der vorgenannten Leistungen erfolgt beschlussgemäß anhand bundeseinheitlich kodierter Zusatznummern.
Belege für die aufgeführten Kostenpauschalen müssen entsprechend nicht länger mit der Abrechnung bei der KV eingereicht werden.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 507. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
- 03/2020 - Neue Leistungen zur Nierenersatztherapie (Kinderärzte und Nephrologen)
Durch die Aufnahme des Verfahrens Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen (QS NET) in die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) hat sich der Dokumentationsaufwand erhöht. Aus diesem Grund hat der Bewertungsausschuss beschlossen, zum 1. Juli neue Leistungen zur Abbildung des Aufwands in den EBM aufzunehmen. Fachinternisten mit Schwerpunkt Nephrologie können zukünftig die GOP 13603 EBM als Zuschlag zur GOP 13602 (Zusatzpauschale kontinuierliche Betreuung eines dialysepflichtigen Patienten) in Ansatz bringen.
Auch für Kinderärzte mit Schwerpunkt Nephrologie wird zum 01.07.2020 eine neue Leistung als Zuschlag zur GOP 04562 in den EBM aufgenommen. Es handelt sich hierbei um die GOP 04567 EBM.Obligater Leistungsinhalt der beiden GOP ist die Dokumentation gemäß der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL), Verfahren 4, Anlage II Buchstabe a.
Die Leistungen sind mit 120 Punkten (13,37 €) bewertet und können einmal im Behandlungsfall in Ansatz gebracht werden.Der Bewertungsausschuss wird zum 30.06.2021 prüfen, ob eine Verlängerung bzw. Anpassung der Regelung erforderlich ist.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 501. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
- 03/2020 - Kosten für Programmier- und Auslesegeräte kardialer Implantate: Neue Zuschläge
Seit dem 01. Juli 2020 werden die Kosten für Programmier- und Auslesegeräte kardialer Implantate im EBM abgebildet. Seit der Einführung des Antikorruptionsgesetzes stellen die Hersteller den Vertragsärzten keine kostenfreien Geräte mehr zur Verfügung. Dies führte zu teils hohen Mietgebühren.
Zur Erstattung der Kosten hat der Bewertungsausschuss neue Zuschläge nach den GOP 04417 und 13577 in den EBM aufgenommen.
- Kinder- und Jugendärzte mit dem Schwerpunkt Kinder-Kardiologie rechnen den Zuschlag 04417 zu jeder Leistung nach den GOP 04411, 04413 und 13575 EBM ab.
- Internisten mit dem Schwerpunt Kardiologie sowie Vertragsärzte mit einer entsprechenden Genehmigung rechnen den Zuschlag 13577 zu jeder Leistung nach den GOP 13571, 13573 und 13575 ab.
Beide Zuschläge sind mit 40 Punkten (4,46 €) bewertet und werden innerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 506. Sitzung
- 02/2020 Videosprechstunde: Durchführung der schmerztherapeutischen Beratung
Die Beratung und Erörterung und/oder Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie nach der GOP 30708 EBM (19,11 €) kann seit dem 01.04.20 per Video erbracht und abgerechnet werden.
Hierzu hat der Bewertungsausschuss den Leistungsumfang im Rahmen der Videosprechstunden erweitert.
Diese Regelung wurde nicht als Übergangslösung beschlossen und gilt somit dauerhaft.
- 02/2020 Vergütung für Durchführung von Schutzimpfungen leicht angehoben
Mit einem 2. Nachtrag zur Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und den gesetzlichen Krankenkassen wurden die Preise für Schutzimpfungen rückwirkend zum 01.01.2020 leicht angehoben.
Der folgenden Tabelle können die neuen Preise entnommen werden.
Bezeichnung Preis bis Dezember 2019 Preis ab Januar 2020 1-fach - Impfung 7,30 € 7,41 € 2-fach - Impfung 8,50 € 8,63 € 3-fach - Impfung 9,64 € bzw.
11,17 €9,50 € bzw.
11,00 €4-fach - Impfung 12,00 € bzw.
14,00 €12,18 € bzw.
14,21 €5-fach - Impfung 15,00 € 15,23 € 6-fach - Impfung 18,00 € 18,27 € Nachtrag zur Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen
- 02/2020 Hinweis zur HA-Vermittlung im Rahmen des TSVG
Aus aktuellem Anlass möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass eine HA-Vermittlung in anderen KV-Bezirken, wie z. B. Schleswig-Holstein, ausschließlich per Telefon vorgenommen werden darf. Eine Korrespondenz hinsichtlich einer Terminvereinbarung in Form von E-Mail ist somit ausgeschlossen. Deshalb möchten wir Sie gerne bitten, dringliche Vermittlungen an Fachärzte anderer KV-Bezirke ausschließlich per Telefon zu vereinbaren.
Innerhalb von Hamburg gilt weiterhin, dass der Termin auch auf anderem als dem telefonischen Wege mit der Facharztpraxis vereinbart werden darf. Wichtig ist jedoch auch hier, dass der Termin seitens der Facharztpraxis bestätigt wird. Es muss also auch hier immer eine Rückkopplung geben.
Wenn Sie einen Facharztkollegen z. B. per Mail kontaktieren und mitteilen, dass Sie gerne einen Patienten aus dringlichen und unaufschiebbaren Gründen an ihn überweisen möchten, so gilt die HA-Vermittlung erst dann als zustande gekommen, wenn der Facharzt den Termin bestätigt. Auch erst dann darf die GOP 03008 EBM in Ansatz gebracht werden.
Gleiches gilt für Kinderärzte und die Abrechnung der GOP 04008 EBM.
- 02/2020 Aufklärung und Beratung einer Schwangeren
Ab dem Quartal 2/2020 können Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, die von anderen Ärzten (i. d. R. Frauenärzten) für die Beratung einer Schwangeren nach pränataldiagnostischen Maßnahmen mit pathologischem Befund (Annahme einer körperlichen oder geistigen Schädigung der Gesundheit des Kindes) hinzugezogen werden, die GOP 01799 EBM in Ansatz bringen.
Die Leistung ist mit 65 Punkten (ca. 7 €) bewertet und kann je vollendete 5 Minuten bis zu viermal im Behandlungsfall in Ansatz gebracht werden.
Die Vergütung erfolgt außerhalb des Budgets.
- 02/2020 - FeNO-Messung zur Indikationsstellung einer Asthma-Therapie mit Dupilumab
Zum Quartal 2/2020 wurden zwei neue GOP (04538 und 13678 EBM) für die Messung von fraktioniertem exhaliertem Stickstoffmonoxid (FeNO) zur Indikationsstellung einer Therapie mit dem Arzneimittel Dupilumab in den EBM aufgenommen.
Fachärzte für Kinder und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie rechnen die GOP 04538 EBM ab.
Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Pneumologie rechnen die GOP 13678 EBM ab.
Beide Leistungen sind mit jeweils 88 Punkten bewertet (ca. 9,70 €). Für das Mundstück, das bei der Messung benutzt wird, und bei Bedarf auch für den Sensor, rechnen Ärzte die Sachkostenpauschale GOP 40167 EBM ab. Sie ist mit 7,84 € bewertet. Die Vergütung der drei neuen GOP soll zunächst extrabudgetär erfolgen.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 476. Sitzung
- 01/2020 Nachtrag: Förderung der Videosprechstunde
Im Nachgang zur Newslettterausgabe des Quartals 4/2019 erreichten uns weitere ausführliche Informationen zur Videosprechstunde. Aus diesem Grund möchten wir das Thema an dieser Stelle erneut aufgreifen und Ihnen alle wichtigen Informationen zur Verfügung stellen.
Seit dem 01.10.2019 ist die Videosprechstunde von fast allen Artzgruppen abrechenbar. Auch Psychotherapeuten können Ihre Patienten mittels Videosprechstunde behandeln. Hierbei gilt, dass im Vorwege einer psychotherapeutischen Fernbehandlung ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden haben muss.
Von der Videosprechstunde ausgenommen sind Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen.
Neu ist zudem, dass eine Konsultation per Video auch dann erfolgen kann, wenn der Patient zuvor nicht in der Praxis behandelt wurde. Zur Abbildung des Aufwands der Datenerfassung wurde hierzu die GOP 01444 in den EBM aufgenommen. Sie ist mit 1,10 € (10 Punkte) bewertet und wird extrabudgetär vergütet.
In diesem Zusammenhang wurde als Übergangslösung die Anlage 4b „Vereinbarung über die Authentifizierung von Versicherten bei der ausschließlichen Fernbehandlung“ in den BMV-Ärzte aufgenommen.
Ein neuer Patient kann authentifiziert werden, indem dieser seine elektronische Gesundheitskarte bei der Videotelefonie mithilfe der Kamera vorzeigt und das Bestehen des Versicherungsschutzes mündlich bestätigt. Diese Vorgehensweise ist nur dann notwendig, wenn der Patient weder im aktuellen noch im vorherigen Quartal in der Praxis vorstellig wurde. Andernfalls dürfen die im Praxisverwaltungssystem gespeicherten Versichertenstammdaten genutzt werden.
Folgende Informationen sind zu erheben:
· Name, Vorname und Geburtsdatum
· PLZ des Wohnortes
· Bezeichnung der Krankenkasse
· Versichertenart (Mitglied, Familienversichert, Rentner)
· Versichertennummer
Im Rahmen der Förderung der Videosprechstunde wurde auch die Vergütung neu geregelt. So wird die Videosprechstunde nicht wie bisher mittels der GOP 01439 EBM, sondern mittels der jeweiligen Versicherten-/ Grund- bzw. Konsiliarpauschale* abgerechnet. Die GOP 01439 ist entsprechend nicht länger berechnungsfähig.
Erfolgt die Behandlung ausschließlich per Videosprechstunde ohne persönlichen APK im jeweiligen Quartal wird durch die KV ein fachgruppenspezifischer, prozentualer Abschlag auf die jeweilige VP/GP/KP vorgenommen:
Ø 20 % Abschlag: Hausärzte, Kinderärzte, Neurologen/-chirurgen, Psychotherapie, Kinder- und Jungendpsychiatrie/-psychotherapie, Schmerztherapie, Strahlentherapie und Ermächtigte Ärzte
Ø 25 % Abschlag: Fachinternisten, Frauenärzte, Chirurgen, MGK-Chirurgie, Humangenetik, Hautärzte, Orthopäden, Urologen, Physikalische und Rehabilitationsmediziner
Ø 30 % Abschlag: Anästhesisten, Augenärzte, HNO-Ärzte/Phoniater
Patienten, die innerhalb eines Quartals ausschließlich per Videosprechstunde behandelt werden, müssen in der Abrechnung mit der Pseudo-GOP 88220 gekennzeichnet werden.
Die Anzahl dieser Behandlungsfälle ist auf 20 % aller Behandlungsfälle des Arztes/ Psychotherapeuten beschränkt.
Wie bisher wird je APK im Rahmen einer Videosprechstunde oder Videofallkonferenz eine Technikpauschale (GOP 01450) zur Finanzierung der Kosten in Höhe von 4,39 € (40 Punkte) vergütet. Der Höchstwert je abrechnenden Vertragsarzt beträgt hierbei 208,53 € (1.899 Punkte) je Quartal.
Zudem wurde die GOP 01451 als Anschubförderung für die Videosprechstunde in den EBM aufgenommen. Sie wird mit 10,10 € (92 Punkten) je APK im Rahmen einer Videosprechstunde honoriert, sofern eine Praxis im Quartal mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchführt. Der Höchstwert dieser Leistung beträgt ca. 505,00 € je Praxis pro Quartal. Dies entspricht 50 Online-Visiten.
Zusätzlich zur Videosprechstunde können Ärzte und Psychotherapeuten bestimmte Leistungen für Gespräche abrechnen, die sie per Videosprechstunde anbieten.
So sind bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen neben der Videosprechstunde ebenfalls die Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung, für die Wahrnehmeung des hausärztlichen Versorgungsauftrags (GOP 03040/04040), für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten (GOP 03060/ 03061) und für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte (GOP 06225) berechnungsfähig.
Videosprechstunden werden beim Chronikerzuschlag angerechnet. D. h., dass Haus- und Kinderärzte den Zuschlag (GOP 03220 bis 03222/ GOP 04220 bis 04222) auch dann erhalten, wenn von den drei erforderlichen APK ein oder zwei Kontakte per Video stattgefunden haben.
Auch mit Pflegekäften von Pflegebedürftigen, die in der Häuslichkeit oder in beschützenden Einrichtungen versorgt werden, durchgeführte Videofallkonferenzen werden seit dem 01.10.2019 vergütet. So kann ein Arzt, der die diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und/ oder pflegerischen Maßnahmen eines Pflegebedürftigen koordiniert für eine Videofallkonferenz mit einer Pflegekraft die GOP 01442 EBM in Ansatz bringen. Diese ist mit 7,03 € (64 Punkte) bewertet und kann bis zu dreimal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Voraussetzung hierbei ist, dass im aktuellen und/oder den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens ein persönlicher APK in derselben Praxis stattgefunden hat.
Darüber hinaus können folgende weitere Fallkonferenzen/ -besprechungen seit dem 01.10.2019 per Video erbracht werden:
· GOP 30210: Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom
· GOP 30706: Schmerztherapie
· GOP 30948: MRSA-Fall und/ oder regionale Netzwerkkonferenz
· GOP 37400: Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
Den Technikzuschlag nach der GOP 01450 EBM erhält nur der Arzt/ Psychotherapeut, der die Videofallkonferenz initiiert hat.
Im Zusammenhang mit der Förderung der Videosprechstunde wurde ebenfalls die Anlage 31b „Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde“ des BMV-Ä aktualisiert. So werden u. a. die Videodienstanbieter dazu verpflichtet, den Arztpraxen eine Bescheinigung über die erfüllten Nachweise zur Informationssicherheit, zum Datenschutz und zu den Inhalten gemäß § 5 Absatz 1 der Anlage 31b auszuhändigen. Dieses können Sie formlos als Nachweis an die KV Hamburg weiterleiten. Das zusätzliche Ausfüllen einer Selbstauskunft (wie im KV-Journal 12/2019 beschrieben) ist somit nicht länger erfoderlich.
Eine Liste der zertifizierten Videodienstanbieter steht Ihnen auf der Homepage der KBV zur Verfügung.
* Für Strahlentherapeuten ausschließlich bei GOP 25214 EBM
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 449. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
- 01/2020 Beobachtung und Betreuung eines Patienten bei der Gabe von Velmanase alfa
Bereits zum 1. Oktober 2019 wurde eine neue Leistung zur Beobachtung und Betreuung eines Patienten bei der Gabe von Velmanase alfa (Lamzede®) in den EBM aufgenommen. Die Enzymersatztherapie wird bei Patienten mit leichter bis mittelschwerer Alpha-Mannosidose (lysomale Speichererkrankung) eingesetzt.
Abgerechnet wird die neue Leistung mit der GOP 01514 EBM. Sie ist mit 502 Punkten (55,13€) bewertet und wird außerhalb der morbigitätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt. Leistungserbringer können Pädiater, Internisten und Neurologen sein.
Zur Berechnungsfähigkeit der neuen GOP wird ebenfalls vorausgesetzt, dass diese für mehr als zwei Stunden erfolgt ist und eine Angabe zum Körpergewicht des Patienten gemacht wird. Bei einem Körpergewicht unter 50kg muss ebenfalls die Infosions- und Überwachungsdauer mit angegeben werden.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 454. Sitzung
- 01/2020 Neuer EBM ab dem 01.04.2020
Nach mehrjährigen Verhandlungen haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband auf eine EBM-Reform zum 01.04.2020 geeinigt.
Neben einigen strukturellen Änderungen stand vorallem die Neubewertung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen im Fokus. In diesem Zuge wurden auch die Zeiten, die Ärzte im Schnitt für eine Behandlung oder Untersuchung benötigen und die ebenfalls in die Leistungsbewertung einfließen, überprüft und angepasst.
Wie im Beschluss des BA im Jahr 2012 festgelegt, muss die Reform unter Berücksichtigung der Ausgabenneutralität erfolgen. Das bedeutet, dass eine Höherbewertung von Leistungen zu Einsparungen bei anderen Leistungen führt.
Zudem wurde im Terminservice- und Versorgungsgesetz zusätzlich gefordert, dass die Bewertungen technischer Leistungen überprüft werden und die sprechende Medizin gefördert wird. Dadurch kommt es zu Absenkungen der Leistungsbewertungen bei den technischen Fächern, während Gespräche zum Teil höher bewertet werden.
Welche Auswirkungen die Neubewertungen auf die einzelnen Arztgruppen haben werden, möchten wir Ihnen ausführlich in einer Sonderausgabe zum Newsletter darlegen. Diese werden wir Ende Februar zur Verfügung stellen. Bereits jetzt finden Sie viele wichtige Informationen rund um den neuen EBM auf der Homepage der KBV: KBV - Weiterentwicklung EBM
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 455. Sitzung am 11.12.2019
- 01/2020 Änderung beim Erweiterten Neugeborenen-Screening
Das Erweiterte Neugeborenen-Screening nach der GOP 01707 kann ab dem 1. Januar 2020 gemäß der Kinder-Richtlinie des G-BA bis zur U3 durchgeführt und abgerechnet werden, sofern die Durchführung noch nicht im Kinderuntersuchungsheft dokumentiert ist. Bisher konnte die Leistung nur bis zum vollendeten 10. Lebenstag berechnet werden.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 455. Sitzung vom 11.12.2019
- 4/2019 Förderung der Videosprechstunde
Ab dem 1. Oktober 2019 wird eine neue Leistung zur Förderung der Videosprechstunde in den EBM aufgenommen. Die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 01451 EBM wird durch die KVH automatisch zu jeder von Ihnen abgerechneten Videosprechstunde (GOP 01450 EBM) zugesetzt, sofern mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal abgerechnet worden sind. Die neue GOP ist mit 92 Punkten (10,10 €)* bewertet und wird außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt. Für jede Praxis wird jedoch ein Höchstwert je Quartal gebildet, dieser beträgt mit 4.620 Punkten/Quartal 507,34 €* bzw. 50 Leistungen.
Die GOP 01451 EBM wird zeitlich befristet bis zum Ende des Quartals 3/2021 in den EBM aufgenommen und danach durch eine neue Form der Honorierung der Viedeosprechstunde ersetzt.
* Gemäß Hamburger Punktwert 2019 in Höhe von 0,109813 €Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 449. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)