Leistung nach GOP 01771 kann auch einzeln durchgeführt und abgerechnet werden
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das erweiterte Ultraschallscreening nach GOP 01771 auch einzeln durchzuführen, wenn die Schwangerenbetreuung nach GOP 01770 durch einen anderen Vertragsarzt erfolgt.
Dies kann im Rahmen eines Überweisungsauftrages der Fall sein und ist erforderlich, wenn der Vertragsarzt, der die Schwangerenbetreuung übernimmt, keine Genehmigung für die Abrechnung der GOP 01771 hat.