Kinderärzte müssen fachärztliche Leistungen kennzeichnen
Ab dem 1. Januar 2016 müssen Kinderärzte, die auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen und die Zusatzpauschale für fachärztliche Tätigkeit abrechnen wollen, die Versichertenpauschale kennzeichnen.
Dieser „F“-Kennzeichnung muss eine entsprechende Diagnose zugrunde liegen. Die Liste der anerkannten Diagnosen ist in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband entwickelt worden. Die Kennzeichnung ist dann entbehrlich, wenn Leistungen aus den Kapiteln 4.4 und 4.5 des EBM abgerechnet wurden oder eine Überweisung vorlag.