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21.05.2019

FAQ zur Korrektur der Punktwerte für die Jahre 2014 bis 2018

Der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg ist es als erster und bislang einziger KV gelungen, einen im Gesetz ermöglichten Aufschlag auf den Punktwert zu erhandeln. Ein solcher Aufschlag kann verlangt werden, wenn die KV nachweist, dass die Kostenbelastung in ihrer Region signifikant über dem Bundesdurchschnitt liegt. Dieser Nachweis ist uns 2013 zwar gelungen, allerdings gelang dies nur gegen heftigen Widerstand der Krankenkassen. Schlussendlich durchgesetzt haben wir uns vor dem Schiedsamt. Diesen Schiedsspruch haben die Krankenkassen nicht hingenommen, sondern Klage eingereicht, die sie bis vor das Bundessozialgericht (BSG) getrieben haben.

Dieses gab uns zwar 2017 Recht, aber zum einen lag der Schiedsspruch bereits vier Jahre zurück, zum anderen hat das BSG festgelegt, dass der Punktwert-Zuschlag jedes Jahr neu verhandelt werden muss, weil sich die Kostensituation natürlich verändern kann. Daraufhin haben wir mit den Krankenkassen einen Rechenweg vereinbart, der die Parameter enthält, die zum Vergleich der Kostenbelastung von Hamburg zum Bundesdurchschnitt akzeptiert worden waren. Auf der Basis dieses Rechenwegs erfolgt die Festlegung des Zuschlags – auch für die Vergangenheit.

Die anschließend auf dieser Basis erfolgte Berechnung für die bereits vergangenen Jahre hat nun gezeigt, dass der Zuschlag in der Tat von Jahr zu Jahr unterschiedlich hoch lag. Tatsächlich ausbezahlt hatten wir in den Jahren den Zuschlag, der 2013 errechnet worden war – einen anderen hatten wir ja nicht. Der 2013er-Zuschlag lag nun teilweise über und teilweise unter den Zuschlägen, die nach den Kriterien berechnet wurden, die das BSG akzeptiert hatte. Aus diesem Grund mussten die vergangenen Jahre saldiert und entsprechend ausgeglichen werden – unter dem Strich ergab sich eine Überzahlung, sodass wir Gelder an die Krankenkassen zurückführen müssen. Diese Rückführung wird auf die historischen Abrechnungen der Ärzte und Psychotherapeuten entsprechend umgelegt.

Auf den Umstand, dass wir wegen des Punktwertzuschlags vor Gericht sind und dass deshalb das endgültige Schicksal des Zuschlags noch nicht feststeht, wurde nicht nur in diversen Veröffentlichungen der KV, sondern auch in jeder Abrechnung hingewiesen. Diese stand unter einem Vorbehalt, der sich nun auch in einem kleinen Umfang realisiert hat. Das ist auf der einen Seite natürlich ärgerlich und verursacht Probleme. Es bleibt aber dabei, dass die KV Hamburg die einzige KV ist, die einen solchen Zuschlag einfordern kann und dass damit der Orientierungspunktwert der höchste in Deutschland ist. Da der Punktwert für alle Leistungen gleichermaßen gilt, profitieren auch alle Ärzte und Psychotherapeuten gleichermaßen von diesem Verhandlungserfolg.

In diesem Zusammenhang haben uns Fragen erreicht, die wir im folgenden FAQ beantworten wollen:

Wird es so eine Rückforderung für die Jahre davor auch noch geben? Nein, die Korrektur bezieht sich nur auf die Jahre 2014 bis 2017.

Von den Ärzten wurden damals doch schon 20% des Honorars einbehalten, um bei möglichen Nachforderungen vorbereitet zu sein. Der Einbehalt ist vorgenommen worden, um bei einer vollständigen Rückzahlung der Zuschläge, die notwendig geworden wäre, wenn wir den Rechtsstreit verloren hätten, ggf. Ausfälle ausgleichen zu können. Die jetzige Korrektur muss individuell erfolgen und hat mit den Rückstellungen nichts zu tun. Die Rückstellungen selbst sind in den vergangenen Quartalen komplett an alle Ärzte und Psychotherapeuten über die Honorarverteilung zurückgezahlt worden.

Was ist mit 2018? Kommt da auch noch eine Rückforderung? Nein, für 2018 ist der aktuelle Aufschlag bereits vor der Abrechnung vereinbart worden und bereits in diese eingeflossen.

Haben dieses Schreiben alle Ärzte bekommen? Gilt das für alle? Die Korrektur des Orientierungspunktwertes betrifft alle Ärzte und Psychotherapeuten.

Sind die Nachzahlungen bei allen gleich? Relativ gesehen ja, der tatsächliche Betrag hängt natürlich vom Umsatz ab.