Neue Sicherheitsvorgaben bei Beantragung eines Praxisausweises (SMC-B)
Für die Ausgabe von Praxisausweisen zur Nutzung der Telematikinfrastruktur gelten ab dem 3. April neue Sicherheitsanforderungen. Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, die eine neue oder eine Folge-SMC-B-Karte beantragen, müssen dann ein sogenanntes sicheres Identifizierungsverfahren durchlaufen. Dies fordert die gematik.
Bei der Bestellung eines elektronischen Heilberufsausweises gilt diese Vorgabe bereits seit langem. Die Anbieter bieten dafür etwa das POSTIDENT-Verfahren in der Postfiliale oder die Online-Ausweisfunktion an. Für letzteres benötigen Ärzte und Psychotherapeuten ihren Personalausweis, der für diese Funktion freigeschaltet ist.
Im Anschluss an die sichere Identifizierung prüft die Kassenärztliche Vereinigung, ob der Antragsteller berechtigt ist, einen Praxisausweis zu bestellen. Wichtig ist, dass der Antragssteller für die Institution, für die er den Ausweis beantragt, vertretungs- und zeichnungsberechtigt ist. Dies sind in der Regel bei einer Einzelpraxis und in einer Berufsausübungsgemeinschaft ein zugelassener Arzt, bei einem MVZ ein ärztlicher Leiter. Bei Fragen dazu sollten sich Praxen an ihre Kassenärztliche Vereinigung wenden.
Mit dem Praxisausweis registrieren sich Praxen als medizinische Einrichtung in der Telematikinfrastruktur. Die Karte wird in eins der Kartenterminals gesteckt und mit einer PIN freigeschaltet. Für die Finanzierung des Praxisausweises erhalten Praxen je Quartal eine Pauschale von 23,25 Euro. Er ist fünf Jahre gültig.