Die Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Wer im Fall der Fälle sicher sein will, dass eine Person des eigenen Vertrauens rechtlich wirksame Entscheidungen in Bezug auf seine Person und seinen Besitz treffen kann, muss vorsorgen. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung.
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht hat, wie der Name schon sagt, einen vorsorgenden Charakter. Sie soll grundsätzlich erst verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann oder will. Nach Möglichkeit soll mit einer Vorsorgevollmacht eine Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden werden.
Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung dient unter anderem als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung bei der Auswahl eines Betreuers. Sie stellt aber noch keine Vollmacht dar. Erst nach der Bestellung durch das Gericht kann und darf der Betreuer wirksam handeln.
Patientenverfügung
Um im Krankheitsfall auch dann selbst über das eigene Leben bestimmen zu können, wenn man nicht mehr entscheidungsfähig ist, gibt es die Patientenverfügung. Mit ihr legen Sie im Voraus fest, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen zustimmen bzw. welche Sie ablehnen. So können Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen.