Die ärztliche Dokumentation und die dazugehörigen histopathologischen Präparate.
Es werden jährlich von mindestens 4 % der abrechnenden Vertragsärzte die schriftlichen Dokumentationen zu 10 im Rahmen des Hautkrebs-Screenings abgerechneten dermatohistologischen Befundungen und die zugehörigen histopathologischen Präparate angefordert.
Die Auswahl der Fälle erfolgt nach dem Zufallsprinzip unter der Angabe des Patientennamens und des Untersuchungsdatums.
Die Überprüfung richtet sich auf die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der ärztlichen Dokumentation der histopathologischen Befundung.
Eine Dokumentation gilt als vollständig, wenn alle geforderten Angaben nach Anlage 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebs-Sceening vollständig sind und die zugehörigen histopathologischen Präparate vorliegen.
Eine Dokumentation gilt als nachvollziehbar, wenn die Diagnose plausibel aus der schriftlichen Dokumentation i. V. m. den histopathologischen Präparaten hervorgeht.