Der Bewertungsausschuss (BA) hat am 11. Dezember 2019 einen Beschluss zur Anpassung des EBM im Rahmen der Früherkennung von Zervixkarzinomen gefasst und Änderungen des Abschnitts 1.7.3 EBM vorgenommen. Hierzu werden die Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening und die dazugehörigen Gebührenordnungspositionen in einen neuen Unterabschnitt 1.7.3.1 überführt. Im Unterabschnitt 1.7.3.2 wird für die Früherkennung von Krebserkrankungen bei Frauen ärztliche, zytologisch- und laborärztliche Leistungen der Abklärungsdiagnostik (Abschnitt B der KFE-RL und der oKFE-RL) in den EBM aufgenommen. Außerdem wird für die Leistungen gemäß Abschnitt B. II. §§ 6 und 8 der KFE-RL, die nicht im organisierten Programm stattfinden, die GOP 01760 in den EBM aufgenommen.
Meldungen zum EBM
Um dem zusätzlichen Aufwand der Vertragsärzte, der im Zusammenhang mit der Versorgung von Patienten mit Cannabis ensteht, Rechnung zu tragen, wurden rückwirkend zum 4. Quartal 2017 drei neue Leistungen in den EBM aufgenommen. Während zwei der neuen Gebührenordnungspositionen der Abrechnung der Begleiterhebung dienen, wurde die dritte Leistung zur Unterstützung bei der Antragsstellung in den EBM aufgenommen. Ferner wurden kleinere inhaltliche bzw. klarstellende EBM – Änderungen beschlossen.
Ärzte im Notfall- und Bereitschaftsdienst erhalten ab April 2017 für besonders schwere und aufwändige Fälle eine höhere Vergütung.
Der Bewertungsausschuss hat zum 1. Juli 2016 zusätzliche EBM-Gebührenordnungspositionen eingeführt, um die medizinische Versorgung von Pflegeheimbewohnern zu verbessern.
Der Bewertungsausschuss hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 Änderungen zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschlossen, die rückwirkend zum 1. Januar 2008 gelten. Die neuen Regelungen sind seit dem 1. Januar 2015 zu berücksichtigen.
Aktuelle Informationen zu den geänderten GOPs im neuen EBM, die Haus- und Kinderärzte betreffen, finden Sie in folgenden Dokumenten.