Vergütung von Corona-Impfungen geregelt
Die Vergütung für die ärztliche Impfleistung wurde zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen auf Landesebene verhandelt und auf 15 € zunächst befristet bis zum 31.12.2023 festgelegt.
Hintergrund
Am 8. April trat die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) außer Kraft. Nun ist der Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten auf COVID-19-Impfungen in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) konkretisiert. Darüber hinaus hat das BMG weitere Vorgaben in einer neuen COVID-19-Vorsorge-Verordnung festgelegt. Sie betreffen unter anderem den Leistungsanspruch und die Dokumentation.
Das ändert sich dadurch bei der Dokumentation, Abrechnung und Vergütung:
- Die Vergütung für die ärztliche Impfleistung wurde zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen auf Landesebene verhandelt und auf 15 € zunächst befristet bis zum 31.12.2023 festgelegt.
- Die COVID-19-Impfsurveillance wird fortgeführt. Die Inhalte der Dokumentation sind unverändert.
- Für die Abrechnung der ärztlichen Impfleistung gibt es bundesweit einheitliche Pseudo-Gebührenordnungspositionen. Darüber werden gleichzeitig Daten erfasst, die das Robert Koch-Institut nach dem Infektionsschutzgesetz zur Beobachtung des Impfgeschehens in Deutschland benötigt.
Eine Übersicht über die derzeit bestehenden Pseudo- Gebührenordnungspositionen finden Sie bei der KBV.