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18.12.2024

Krankenbeförderung ab sofort auch per Videosprechstunde und eingeschränkt auch telefonisch verordnungsfähig

Inzwischen ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) rechtswirksam in Kraft getreten, der die Voraussetzungen zur Verordnung von Krankenbeförderungen neu regelt. Künftig ist es möglich, Krankenbeförderungen auch im Rahmen einer Videosprechstunde zu verordnen.

Die Regelung tritt ergänzend zu bestehenden Optionen in Kraft, wonach bereits Heilmittel, Leistungen der häuslichen Krankenpflege, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Videosprechstunde möglich sind.

Wesentliche Bedingungen für eine Verordnung von Krankenbeförderung per Videosprechstunde:

  • Die Patientin oder der Patient muss der Praxis schon persönlich bekannt sein. 
  • Die medizinischen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankenbeförderung müssen per Videosprechstunde sicher beurteilt werden können. Bestehen Zweifel, ist eine erneute unmittelbare Untersuchung vor Ort erforderlich. 

Ausnahmsweise kann die Verordnung einer Krankenbeförderung auch nach Telefonkontakt erfolgen, wenn alle relevanten Informationen bereits durch eine frühere persönliche Behandlung oder eine Videosprechstunde vorliegen.

Generell gilt jedoch:

  • Die Verordnerin oder der Verordner hat bei beiden Kontaktformen die Authentifizierung der oder des Versicherten sicherzustellen
  • Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch darauf, Krankenbeförderungen per Videosprechstunde oder nach Telefonkontakt zu erhalten.

Weitere umfangreiche Informationen zur Verordnung einer Krankenbeförderung finden Sie auf unserer Homepage.