Erweiterte Substitution von Arzneimitteln in Apotheken ist weiterhin möglich
Die ursprünglich bis zum 7. April 2023 befristete Sonderregelung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) für eine erweiterte Substitutionsmöglichkeit von Arzneimitteln in Apotheken wird bis zum 31. Juli 2023 verlängert.
So lange dürfen Apotheken auch weiterhin ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt jedes nicht vorrätige bzw. nicht lieferbare Arzneimittel gegen ein wirkstoffgleiches Präparat in einer anderen Packungsgröße oder Wirkstärke austauschen, sofern die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Sind sowohl das verordnete Präparat als auch die wirkstoffgleichen Arzneimittel nicht lieferfähig, darf die Apotheke nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben. Ein neues Rezept ist hierfür nicht erforderlich. Die Rücksprache wird auf dem Rezept vermerkt.
Mit der Verlängerung der in der Pandemie eingeführten erweiterten Substitutionsmöglichkeit für in Apotheken nicht vorrätige bzw. nicht lieferbare Arzneimittel will der Gesetzgeber den Zeitraum überbrücken, bis das geplante Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (ALBVVG) verabschiedet wird, dass ebenfalls eine erweiterte Substitutionsmöglichkeit in Apotheken vorsieht.