Warum ist mein ILB so klein?
Das Öffnen des Informationsschreibens für die Leistungsbudgets führte bei einigen von Ihnen sicherlich zu einem großen Schrecken. Das Leistungsbudget (LB) für das Quartal 4/2020 ist plötzlich viel kleiner als im Vorjahresquartal (VJQ). Dies mag auf den ersten Blick erst einmal zu großen Unmut und existenziellen Sorgen führen. Diese Befürchtungen sind jedoch unbegründet. Nachfolgend möchten wir Ihnen daher mögliche Gründe für das auf den ersten Blick viel zu klein erscheinende LB erläutern.
Zum ersten wird ab dem Quartal 3/2020 ein gemeinsamer Vorwegabzug für alle Arztgruppen in Höhe von 5 % gebildet. Das bedeutet, dass denjenigen Arztgruppen, welche sonst einen kleineren Vorwegabzug hatten, nun aufgrund des höheren Abzugs ein geringeres Arztgruppenkontingent (AGK) zur Verfügung steht. Aus diesem Grund reduziert sich auch das LB. Das Geld ist jedoch nicht weg. Es steht nach wie vor für die Vergütung Ihrer Überschreitungen zur Verfügung und wird, anders als im VJQ, nun von allen Fachärzten getragen.
Eine weitere große Veränderung zum Quartal 2/2020 war der Wegfall der Verlustbegrenzung. Die Verlustbegrenzung verhinderte ein Absinken des LBs unter eine festgelegte Mindestgrenze. Durch die Aufhebung kommt es nun zu einer stärkeren Umverteilung, da sie sich die LBs ausschließlich an der Honoraranforderung des VJQ bemessen. Dies hat zur Folge, dass sich für diejenigen, die eine verhältnismäßig stärkere Steigerung der Honoraranforderung erbracht haben, ein höheres LB errechnet. Dem gegenüber führt ein verhältnismäßig stärkerer Rückgang der eigenen Honoraranforderung zu einem geringeren LB.
Auch das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) kann eine Veränderung des LBs mit sich bringen. In den ersten vier Quartalen nach Einführung der jeweiligen TSVG-Konstellationen werden die Leistungen im Rahmen des TSVG zunächst im ILB vergütet, aber durch die Entbudgetierung zu 100 % bezahlt. Dadurch ist eine Bereinigung notwendig, da im Folgejahresquartal die Leistungen extrabudgetär vergütet werden. Das bedeutet, dass Ihr LB für das Quartal 4/2020 um diejenigen Leistungen, welche Sie im Quartal 4/2019 als TSVG-Leistungen erbracht haben, gemindert wird. Dadurch wird die Vergütung im budgetierten Bereich zwar geringer, spiegelt sich aber dafür extrabudgetär wider. Sollten Sie im Abrechnungsquartal also ungefähr in der gleichen Höhe Leistungen im Rahmen des TSVG angefordert haben, wird der Verlust innerhalb des LBs durch die extrabudgetäre Vergütung dieser Leistungen wieder ausgeglichen. Andernfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte „ILB-Garantie“ zum Tragen kommen. In diesem Fall wird das ILB um die Höhe der TSVG-Leistungen, jedoch maximal bis zum ILB des Vorjahresquartals, angehoben. Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Ihr ILB ist geringer als im VJQ, 2. Ihr ILB wird überschritten und 3. die Vergütung innerhalb des ILBs und der entsprechenden Leistungen im Bereich des TSVG liegt insgesamt unter dem ILB des VJQs.
Zudem wurde zum Quartal 2/2020 der Einheitliche Bewertungsmaßstab reformiert. Dies führte zu Erhöhungen, aber auch zu Absenkungen diverser Leistungsbewertungen.
All diese Neuerungen und Veränderungen haben letztlich Einfluss auf Ihr Leistungsbudget. Einige von Ihnen werden stärker davon betroffen sein, andere weniger. Auch wenn das geringere LB auf den ersten Blick besorgniserregend erscheint, werden die vermeintlichen Verluste durch die oben genannten Effekte zu großen Teilen an anderer Stelle wieder ausgeglichen.