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04.06.2020 Verordnung

Arzneimittel

Grundsätzlich haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anspruch auf die Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln sowie Harn-und Blutteststreifen (§ 31 SGB V, Leistungspflicht der GKV), soweit sie nicht durch das Gesetz (§ 34 SGB V, Ausschlüsse), die Arzneimittel-Richtlinie oder regionale Vereinbarungen in der Verordnung eingeschränkt oder von der Verordnung ausgeschlossen sind. Neben diesen formalen Regularien hat der Arzt bei jeder Verordnungsentscheidung immer auch das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) zu beachten.