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20.03.2024 Ärztliche Stelle

Radiologische Diagnostik

Prüfung von Patientendokumentationen

Arbeitsanweisung

Für jede Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen sind schriftliche Arbeitsanweisungen für die an dieser Einrichtung häufig vorgenommenen Untersuchungen oder Behandlungen zu erstellen. Die Arbeitsanweisungen sind für die dort tätigen Personen zur jederzeitigen Einsicht bereitzuhalten und auf Anforderung den zuständigen Stellen zu übersenden (§ 121 StrlSchV ).

Inhalt der Arbeitsanweisungen

  • Ziel und Zweck der Untersuchung
  • Anwendungsbereich
  • Indikationen
  • Kontraindikationen (z. B. Schwangerschaft, Blutgerinnungsstörung bei geplanter Punktion)
  • Mitgeltende Unterlagen (z. B. Leitlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik)
  • Erklärungen, Begriffe, Abkürzungen
  • Patientenvorbereitung (z. B. Schwangerschaftsausschluss, Einstellparameter anpassen)
  • Strahlenschutz (Gonadenschutz, Einblendung)
  • Patientenlagerung
  • Einstelltechnik
  • Aufnahmetechnik
  • Fehlermöglichkeiten
  • Bildverarbeitung / Bildbeurteilung
  • Dokumentation / Leistungserfassung

Prüfung jeweils pro Strahlenschutzverantwortlichen

Für die patientenbezogene Prüfung wird eine Kopie des Patientenjournals angefordert, in dem alle Röntgenuntersuchungen eines vorgegebenen Zeitraums enthalten sein müssen. Hierzu gehören auch Untersuchungen, die als sog. individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) erbracht werden.

Aus diesem Journal wird der Umfang der Stichprobe ausgewählt. Für die Beurteilung der Stichprobe müssen die Patientenaufnahmen einschließlich der Aufzeichnungen zur rechtfertigenden Indikation nach § 119 StrlSchV , die Daten zur Strahlenexposition, die aufnahmetechnischen Parameter und die Befundberichte vorgelegt werden.

Prüfung der technischen Dokumentation

§ 115 StrlSchV und § 116 StrlSchV Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen (Zusammenfassung)

(2) Bei der Röntgeneinrichtung muss vor Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung durch den Hersteller durchgeführt werden.  Nach jeder Änderung der Einrichtung oder ihres Betriebes welche Bildqualität oder die Höhe der Exposition beeinflussen, muss eine erneute Abnahmeprüfung durchgeführt werden, die sich auf die Änderung und deren Auswirkung beschränkt.  Bei der Abnahmeprüfung müssen die Bezugswerte für die Konstanzprüfung festgelegt werden. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist unverzüglich aufzuzeichnen. Zu den Aufzeichnungen gehören auch die Röntgenaufnahmen der Prüfkörper.

(3) In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch monatlich ist eine Konstanzprüfung durchzuführen. Bei der Filmverarbeitung in der Heilkunde ist die Konstanzprüfung arbeitstäglich und in der Zahnheilkunde mindestens arbeitswöchentlich durchzuführen. Das Ergebnis der Konstanzprüfung ist unverzüglich aufzuzeichnen; zu den Aufzeichnungen gehören auch die Aufnahmen der Prüfkörper und die Prüffilme. Ist die erforderliche Bildqualität nicht mehr gegeben, oder nur mit einer höheren Strahlenexposition des Patienten zu erreichen, ist unverzüglich die Ursache zu ermitteln und zu beseitigen.

Hinweis

Eine Verlängerung des Prüfintervalls ist nur nach Antrag und Prüfung der angeforderten Unterlagen durch die Ärztliche Stelle möglich.

Prüfunterlagen jeweils pro Betriebsstätte

1.    Filmverarbeitung

  • Abnahmeprotokoll (DIN 6868 / 55) einschl. des Basisprotokolls und der Basisfilme für die Konstanzprüfung
  • Prüfprotokolle und Prüffilme der arbeitstäglich durchgeführten Konstanzprüfung (DIN 6868 / 2)

Bilddokumentationssystem (Laserkamera)

  • Abnahmeprotokoll (V DIN 6868 / 56) einschl. Basisprotokoll und Basisfilme für die Konstanzprüfung
  • Prüfprotokolle der wöchentlichen Konstanzprüfung einschließlich der Prüffilme (DIN 6868 / 12)

2.    Befundungsmonitor (Bildwiedergabegerät)

  • Abnahmeprotokoll (DIN 6868 / 157 oder DIN 6868 /57)
  • Prüfprotokolle der Konstanzprüfung und des arbeitstäglich durchgeführten Grauwertabgleichs.

3.    Röntgengerät analog

  • Abnahme- / Teilabnahmeprotokoll (DIN EN 61223-3-3-1, DIN 6868-150) Basisprotokoll einschl. Basisaufnahmen für die Konstanzprüfung
  • Protokoll der Sachverständigenprüfung (aktuelle)
  • Prüfprotokolle und Prüfkörperaufnahmen der monatlichen Gerätekonstanz (DIN 6868 / 3)

4.    Röntgengerät digital  

  • Abnahme-/Teilabnahmeprotokoll (DIN 6868 / EN 61223-3-3-1 / 58, DIN 6868-150)
  • Basisprotokoll einschl. Basisaufnahmen für die Konstanzprüfung
  • Protokoll der Sachverständigenprüfung (aktuelle)
  • Prüfprotokolle und Prüfkörperaufnahmen der monatlichen Gerätekonstanz (DIN 6868 / 13)

5.    Durchleuchtung mit BV und Aufnahmen vom BV

  • Abnahme- / Teilabnahmeprotokoll (DIN EN 61223-3-3-1, DIN 6868-150)
  • bei Aufnahmetechnik Basisprotokoll und Basisaufnahmen für die Konstanzprüfung

Durchleuchtung:

  • Prüfprotokolle der monatlichen Konstanzprüfung aus den letzten 2 Jahren (DIN 6868 / 4)

Aufnahmetechnik:

  • Prüfkörperaufnahmen und Prüfprotokolle der monatlichen Konstanzprüfung (DIN 6868 / 4)

6.    Mammographie analog

  • Abnahme- / Teilabnahmeprotokoll (V 6868 / 152) einschl. der Basisprotokolle und Basisaufnahmen für die Konstanzprüfung
  • Protokoll der Sachverständigenprüfung (aktuell)
  • Prüfprotokolle und Prüfkörperaufnahmen der Konstanzprüfung (DIN 6868 / 7)

7.    Mammographie digital

  • Abnahme- / Teilabnahmeprotokoll (PAS 1054) (DIN 6868 / 162)
  • einschl. Basisprotokolle und Basisaufnahmen für die Konstanzprüfung
  • Protokoll der Sachverständigenprüfung (aktuell)
  • Prüfprotokolle und Prüfkörperaufnahmen der Konstanzprüfung (DIN 6868 / 14)

8.    Computertomographie

  • Abnahme- /Teilabnahmeprotokoll DIN EN 61233- 3-5 (alt 6868 / 53) Basisprotokolle und Basisaufnahmen für die Konstanzprüfung
  • Protokoll der Sachverständigenprüfung (aktuell)
  • Prüfprotokolle und Prüfkörperaufnahmen der Konstanzprüfung (DIN EN 61233 2-6)
  • Ausnahmeregelung für Geräte, die vor dem 01.02.2008 Inbetrieb genommen wurden DIN EN 61233 2-6 bzw. QS-RL Tabelle 3.2.5.

DVT – Digitale Volumentomographie 

  • Abnahme- / Teilabnahmeprotokoll (DIN 6868 / 150, DIN 6868 / 161 oder nach Vorgabe des Herstellers)
  • Aktuelles Protokoll der Sachverständigenprüfung
  • Prüfprotokolle und Prüfkörperaufnahmen der monatlichen Konstanzprüfung

Teleradiologie

  • Genehmigung nach § 19 Abs. 2 StrlSchG
  • Arbeitsanweisung / Prozessbeschreibung
  • Protokoll der Abnahmeprüfung DIN 6868 / 159
  • Prüfprotokolle der arbeitstäglichen und monatlichen Konstanzprüfung
  • Protokolle der Abnahmeprüfungen (DIN 6868 / 57 bzw. DIN 6868 /157) für alle beteiligten Befundungsmonitore
  • Prüfprotokolle der Konstanzprüfungen aller beteiligten Befundungsmonitore

Osteodensitometrie

  • Abnahmeprüfung (Funktionsprüfung) nach Inbetriebnahme
  • Aktuelles Protokoll der Sachverständigenprüfung
  • Prüfprotokolle der vom Hersteller vorgegebenen arbeitstäglichen Kalibriermessungen