Ärztliche Stelle
Die Ärztliche Stelle hat die Aufgabe, den strahlenschutzverantwortlichen Ärztinnen und Ärzten Maßnahmen zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung vorzuschlagen. Dies insbesondere zur Verbesserung der Bildqualität, zur Herabsetzung der Strahlenexposition oder zu sonstigen qualitätsverbessernden Maßnahmen.
StrlSchG und StrlSchV
Am 01.10.2017 ist das neue Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) in Kraft getreten. Seit dem 31.12.2018 hat die neue Strahlenschutzverordnug (StrlSchV) ihre Gültigkeit. Damit treten die alte Röntgen- und Strahlenschutzverordnung außer Kraft.
- Ansprechpartnerinnen
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Name Telefon E-Mail Heike Malzfeldt 040 / 22 802 - 434 heike.malzfeldt@kvhh.de Mirja Poggenberg 040 / 22 802 - 548 mirja.poggenberg@kvhh.de Für allgemeine Anfragen nutzen Sie gerne folgende E-Mail Adresse:
aerztliche.stelle@kvhh.de- Mehr zur Ärztlichen Stelle
Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg und die Ärztekammer Hamburg haben am 01.04.2004 eine gemeinsame Einrichtung mit der Bezeichnung „Ärztliche Stelle Hamburg zur Qualitätssicherung in der medizinischen Röntgendiagnostik, Strahlentherapie einschließlich Röntgentherapie und der Nuklearmedizin“ eingerichtet.
Die Ärztliche Stelle hat die Aufgabe, den strahlenschutzverantwortlichen Ärztinnen und Ärzten Maßnahmen zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung vorzuschlagen. Dies insbesondere zur Verbesserung der Bildqualität, zur Herabsetzung der Strahlenexposition oder zu sonstigen qualitätsverbessernden Maßnahmen.
Des Weiteren hat sie nachzuprüfen, ob und wie weit die Vorschläge zur Optimierung umgesetzt werden. Aus diesem Grund hat die Ärztliche Stelle (Geschäftsbereich Kassenärztliche Vereinigung Hamburg) alle von Vertragsärzten/innen und ermächtigten Ärzten/Ärztinnen betriebenen Röntgeneinrichtungen, strahlentherapeutischen- und nuklearmedizinischen Einrichtungen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Die Überprüfungen der Krankenhäuser sowie ausschließlich privatärztlich tätige Ärzte erfolgt durch den Geschäftsbereich bei der Ärztekammer Hamburg.
Die Prüfkommission setzt sich aus dem im jeweiligen Gebiet besonders erfahrenen ärztlichen Mitgliedern zusammen. Die mit den Prüfungen beauftragten Mitglieder der Ärztlichen Stelle besitzen die erforderliche, regelmäßig aktualisierte Fachkunde im Strahlenschutz sowie eine ausreichende praktische Erfahrung in dem entsprechenden Fachgebiet und sind und im Bereich der Strahlenschutzverordnung mit dem Stand der Wissenschaft und Technik, sowie der medizinischen Wissenschaft vertraut.
In regelmäßigen Kommissionssitzungen werden die von den Strahlenschutzverantwortlichen angeforderten Unterlagen auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungssystems der Ärztlichen Stellen beurteilt.
Es kommen vier Ergebniskategorien zur Anwendung:
- (keine Beanstandungen)
- (geringe Beanstandungen)
- (erhebliche Beanstandungen)
- (schwerwiegende Beanstandungen)
Nach dem Einheitlichen Bewertungssystem der Ärztlichen Stellen bestimmt das schlechteste Einzelergebnis das Gesamtergebnis einer Überprüfung.
Beurteilungen nach Ergebniskategorie 3 und 4 führen zu einer vorzeitigen Wiederholungsprüfung. Diese erstreckt sich in der Regel auf die festgestellten Mängel.
Für Überprüfungen durch die Ärztliche Stelle werden Gebühren erhoben.
Der Ärztlichen Stelle sind die Unterlagen vorzulegen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Werden Unterlagen nicht im ausreichenden Maße vorgelegt, ist die Ärztliche Stelle wegen der Verletzung der Vorlagepflicht nach StrlSchV zur Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde verpflichtet.
Dies gilt ebenfalls bei wiederholter Strahlenanwendung mit nicht nachvollziehbarer oder fehlender rechtfertigender Indikation oder bei der wiederholten Nichtbeachtung von Optimierungsvorschlägen.
Rechtliche Grundlage der Ärztlichen Stelle
Anmeldung einer Röntgeneinrichtung
Jeder, der eine Röntgeneinrichtung eigenverantwortlich verwendet oder dafür bereithält, bedarf der Genehmigung oder muss die beabsichtigte Tätigkeit anzeigen.
Zuständig hierfür ist das Amt für Arbeitsschutz. Auf der Internetseite www.hamburg.de finden Sie die entsprechenden Formulare. Ebenfalls muss eine Anmeldung bei der zuständigen Ärztlichen Stelle erfolgen.
Kontaktdaten der Behörde:
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Amt für Arbeitsschutz V3-AS 211
Referat Strahlenschutz
Billstraße 80
20539 Hamburg
E-Mail: strahlenschutz@justiz.hamburg.de- Fachgebiete
Für weitere Informationen klicken Sie auf das jeweilige Fachgebiet:
Teleradiologie
- Gebührenverzeichnis
Gemäß der bestehenden Vereinbarung zwischen der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV), vertreten durch das Amt für Arbeitsschutz, der Ärztekammer Hamburg und der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg über die Einrichtung der Ärztliche Stelle können für die Tätigkeiten der Ärztlichen Stelle nach § 128 StrlSchV Gebühren erhoben werden.
Die Vertreterversammlung der KV Hamburg hat in ihrer Sitzung vom 28.09.2017 eine Überarbeitung der bisherigen Gebührenstruktur beschlossen. Nachdem die BJV der Änderung zugestimmt hat, ist das neue Gebührenverzeichnis für den Geschäftsbereich bei der KVH zum 01.12.2017 in Kraft getreten.
- Diagnostische Referenzwerte
Die Ärztliche Stelle fordert im Rahmen einer regelmäßigen Überprüfung vom Strahlenschutzverantwortlichen die Übersendung der entsprechenden Dosiswerte oder Untersuchungsparameter von mindestens zehn Patientenuntersuchungen jeweils einer Untersuchungsart an und bewertet diese in Relation zu den untersuchungsspezifischen DRW. Diese Daten werden dem BfS zur Verfügung gestellt, das die Aufgabe hat, auf der Basis des Datenmaterials die DRW in regelmäßigen Zeitabständen zu aktualisieren.
Homepage des Bundesamtes für Strahlenschutz
- Beurteilungskriterien
Einheitliches Bewertungssystem
Jeder Betreiber einer röntgendiagnostischen, strahlentherapeutischen oder nuklearmedizinischen Einrichtung ist durch die Röntgen- und Strahlenschutzverordnung verpflichtet, seine Anlage bei der Ärztlichen Stelle anzumelden und regelmäßige Qualitätskontrollen durchzuführen.
Die Ärztlichen Stellen in Deutschland haben, unter Mitarbeit der KV Hamburg, ein bundesweit einheitliches Bewertungssystem veröffentlicht. Es wird für folgende Sparten angewendet:
- Röntgen
- Nuklearmedizin
- Strahlentherapie/Radioonkologie
Es wird stetig weiterentwickelt, auf Grundlage der Prüferfahrungen der Ärztlichen Stellen und den Weiterentwicklungen des Strahlenschutzes in der Medizin. Spätestens alle 3 Jahre werden in Hamburg die Betreiber einer röntgendiagnostischen Einrichtung überprüft.
Einheitliches Bewertungssystem der Ärztlichen Stellen - Nuklearmedizin (2023).pdfJetzt ansehen (PDF | 900 KB)FormulareEinheitliches Bewertungssystem der Ärztlichen StellenJetzt ansehen (PDF | 1 MB)Rechtfertigende Indikation
Der Begriff der rechtfertigenden Indikation wurde in der Röntgenverordnung zum 1.Juli 2002 aufgenommen. Darunter versteht man, dass ein Arzt mit erforderlicher Fachkunde im Strahlenschutz entscheidet, ob und in welcher Weise Röntgenstrahlen in der Heilkunde angewendet werden. Hierbei ist der Nutzen einer Röntgenuntersuchung gegenüber dem Strahlenrisiko abzuwägen. Alternative oder andere Untersuchungsverfahren mit geringerer oder keiner Strahlenexposition sind hierbei zu berücksichtigen. Die rechtfertigende Indikation darf nur gestellt werden, wenn der Arzt den Patienten persönlich vor Ort untersuchen kann. Die rechtfertigende Indikation ist auch dann zu stellen, wenn eine Anforderung des überweisenden Arztes vorliegt, da letztendlich die Verantwortung für eine Untersuchung bei dem Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz liegt.
Angaben zur rechtfertigen Indikation sind gemäß § 119 StrlSchV zu dokumentieren.
Richtlinien / Leitlinien
- Aufbewahrungsfristen / Aufzeichnungspflichten
Aufbewahrungsfristen
Aufzeichnungen von Röntgenbehandlungen: 30 Jahre nach der letzten Behandlung Röntgenbilder und deren Aufzeichnungen: 10 Jahre nach der letzten Untersuchung Untersuchungen bei Personen unter 18 Jahren: Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres Aufzeichnungen von Strahlentherapiebehandlungen: 30 Jahre nach der letzten Behandlung Die zuständige Behörde kann verlangen, dass im Falle der Praxisaufgabe oder sonstiger Einstellung des Betriebes die Aufzeichnungen und Röntgenbilder unverzüglich bei einer von ihr bestimmten Stelle zu hinterlegen sind; dabei ist die ärztliche Schweigepflicht zu wahren. Diese Stelle hat auch die ergebenen Pflichten aus § 85 StrlSchG zu erfüllen.
Aufzeichnungspflichten
Nähere Erläuterungen entnehmen Sie § 85 des StrlSchG.
- ZÄS - Zentraler Erfahrungsaustausch der Ärztlichen Stellen
Was ist der ZÄS?
Dem Zentralen Erfahrungsaustausch der Ärztlichen Stellen gehören alle ÄST.en nach § 128 StrlSchV sowie Vertreter der Aufsichtsbehörden als ständige Gäste an. Die Geschäftsführung haben die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung gemeinsam.
https://www.kbv.de/html/zaes.php
Derzeit sind folgende Personen zum Sprecher bzw. stellvertretenden Sprecher gewählt worden:
Sprecher des ZÄS Dipl. Ing. Carsten Richter (MPE – Äst Brandenburg) MPE Dipl. Phys. G. Östreicher (Äst. Bayern) Nuklearmedizin Prof. Dr. med. D. Moka (Äst. Nordrhein) RöV Prof. Dr. med. R. Fischbach (Äst. Hamburg) Strahlentherapie PD Dr. med. M. van Kampen (Äst. Hessen)
- Datenschutzhinweis der Ärztlichen Stelle
Information der betroffenen Person bei der Erhebung von personenbezogenen Daten(Art. 13 und 14 DSGVO)
Verantwortlich:
Ärztliche Stelle Hamburg / Geschäftsstelle KVH
Humboldtstraße 56
22083 Hamburg
E-Mail: aerztliche.stelle@kvhh.deDatenschutzbeauftragter:
Datenschutzbeauftragter der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg
Tel: 040-22 802 - 0
E-Mail: datenschutzbeauftragter@kvhh.de1. Angaben zur Verarbeitungstätigkeit
1.1. Zweck der Verarbeitungstätigkeit
Zweck der Verarbeitung ist die Erfüllung der Aufgaben der Ärztlichen Stelle, welche sich aus § 130 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ergeben. Dazu gehören insbesondere:
- Verarbeitung der nach § 129 StrlSchV an die ärztliche Stelle gemeldeten Daten des Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) zur Administration
- Verrechnung der Prüfgebühren mit dem Honorarkonto bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg
- Verwaltung von Gerätestammdaten
- Durchführung von Qualitätsprüfungen
- Vergleich von angeforderten Dosiswerten mit den vom
Bundesamt für Strahlenschutz herausgegebenen Diagnostischen Referenzwerten - Meldungen an die zuständige Aufsichtsbehörde
- Statistische Auswertungen (z. B. Jahresberichte)
- Übermittlung von Überprüfungsergebnissen einschließlich Namen und Anschrift der SSV an die für die Qualitätsprüfung nach dem Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle
1.2 Kategorien der personenbezogenen Daten
Für die vorgenannten Zwecke werden, soweit erforderlich, die nachfolgenden Datenkategorien verarbeitet:
- Personenstammdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.)
- Medizinische Dokumentationen
1.3 Rechtsgrundlage der Verarbeitungstätigkeit
Die vorgenannten Verarbeitungszwecke erfolgen gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstaben c und e DSGVO in Verbindung mit den Vorgaben des § 130 StrlSchV.
Vertragliche Grundlage hierfür ist eine dreiseitige Vereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, vertreten durch das Amt für Arbeitsschutz, und der Ärztekammer Hamburg und der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (Vereinbarung zu § 128 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV).
1.4 Kategorien von Empfängern
Soweit nach § 130 StrlSchV und der genannten Vereinbarung vorgesehen, übermittelt die Ärztliche Stelle personenbezogene Daten des SSV an die zuständige Aufsichtsbehörde (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz in Hamburg), dies insbesondere im Zusammenhang mit einer ständigen, ungerechtfertigten Überschreitung der bei der Untersuchung zugrunde zu legenden diagnostischen Referenzwerte oder bei der Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge.
Personenbezogene Daten der untersuchten oder behandelten Personen werden in keinem Fall an Dritte übermittelt. Im Übrigen unterliegt die ärztliche Stelle im Hinblick auf personenbezogene Daten der untersuchten oder behandelten Personen der ärztlichen Schweigepflicht (§ 130 Abs. 5 StrlSchV).
Hinsichtlich der Überprüfung der Expositionswerte im Vergleich mit den diagnostischen Referenzwerten erfolgt eine anonymisierte Übermittlung der Dosiswerte an das Bundesamt für Strahlenschutz.
Für die Verrechnung der Prüfgebühren mit dem Honorarkonto werden erforderliche Daten an die Finanzbuchhaltung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg übermittelt.
2. Zusätzliche Informationspflichten:
2.1 Speicherdauer der Daten:
Die Dauer der Datenspeicherung ist folgendermaßen festgelegt:
- Stammdaten der SSV inklusive des dazugehörenden Schriftverkehrs (An- und Abmeldungen nach § 129 StrlSchV, Prüfergebnisse etc.) und der zugeordneten Anwendungsgeräte: 10 Jahre nach Abmeldung des SSV bzw. nach Beendigung der Prüfverpflichtung durch die Ärztliche Stelle (zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres)
- Zu Prüfzwecken angeforderte patientenbezogene Unterlagen:
- Analoge Bilddokumentationen: Nach vollständigem Abschluss der Prüfung und Versand der Ergebnismitteilung an den SSV (Rücksendung an den SSV)
- Digitale Bilddokumentationen: Nach vollständigem Abschluss der Prüfung und Versand der Ergebnismitteilung an den SSV zum Ende des darauffolgenden Quartals
- Untersuchungsjournale und Befundberichte: 6 Wochen nach vollständigem Abschluss der Prüfung
- Gerätebezogene Unterlagen:
- Allgemeiner Schriftverkehr 10 Jahre nach Ende der Prüfverpflichtung durch die Ärztliche Stelle (zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres)
- Archivierte Kopien technischer Protokolle nach angezeigter Außerbetriebnahme des Gerätes
Ein vollständiger Abschluss der Prüfung liegt vor, wenn das Ergebnis „keine Beanstandungen“ oder „geringe Beanstandungen“ aufweist. Im Übrigen werden personenbezogenen Daten gelöscht, wenn der Verarbeitungszweck entfällt.
2.2 Rechte der betroffenen Person:
Sie können folgende Rechte ausüben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:
- Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten (Art. 15 DSGVO i. V. m. § 83 SGB X)
- Recht auf Berichtung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO i. V. m. § 84 SGB X)
- Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO i. V. m. § 84 SGB X)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO i. V. m. § 84 SGB X)
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
- Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO i. V. m. § 84 SGB X)
Möchten Sie von Ihren Rechten Gebrauch machen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: aerztliche.stelle@kvhh.de
2.3 Beschwerderecht:
Sie haben ein Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde:
Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ludwig-Erhard-Straße 22
20459 Hamburg
Tel: 040 4 28 54 - 40 40
Fax: 040 4 279 - 11811
E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de
Internet: www.datenschutz-hamburg.deFassung vom 11.03.2022