Vor der Erstverordnung bedarf es einer Genehmigung durch die entsprechende Krankenkasse, die diesen Antrag nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen kann. Hier sind Bearbeitungszeiträume von drei Wochen vorgesehen bzw. fünf Wochen, sollte ein Gutachten erforderlich sein.
Im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder bei bei Anschlussverordnung aufgrund
einer Versorgung mit Cannabisarzneimitteln im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts
Palliativversorgung (AAPV) hat die Krankenkasse innerhalb von 3 Tagen zu entscheiden.
Cannabis-Verordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung. Auch bei einer Anpassung der Dosierung oder einem Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder einem Wechsel zu anderen Extrakten muss keine erneute Genehmigung beantragt werden.
Der Anspruch des Versicherten für genehmigte Leistungen bleibt bei einem Arztwechsel bestehen. Das bedeutet, der neue Arzt kann die jeweiligen Cannabisarzneimittel weiterverordnen. Nur, wenn ein grundlegender Therapiewechsel erfolgt, ist eine erneute Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.
Wir empfehlen eine Kopie der schriftlichen Genehmigung der Krankenkasse in der Patientenakte zu dokumentieren.