Heilmittel: Vorgaben zur Verordnung von manueller Lymphdrainage geändert
Zum 1.10.24 sind die Regeln zur Verordnung von manueller Lymphdrainage (MLD) geändert worden. Die Vorgaben des Heilmittel-Katalogs zur Dauer der MLD nach Indikationen und Zahl der behandelten Körperteile haben sich als zu starr gezeigt und werden offener formuliert. Z.B. kann MLD 30 jetzt auch bei 2 Körperteilen mit Lymphödem I, MLD 45 auch bei einem Körperteil mit Lymphödem II verordnet werden. Die Angabe der betroffenen Körperteile ist nicht erforderlich.
- Wichtig ist das Stadium
- Verordnungen ohne Zeitvorgaben möglich
Grundsätzlich sollen die Therapiezeiten angegeben werden; es ist aber möglich, MLD auch ohne Angabe der Therapiezeit zu verordnen. Dazu muss der Schweregrad des Lymphödems eindeutig codiert werden. Das gilt auch bei Lymphödemen, die bei bösartigen Neubildungen entstanden sind. Es reicht in diesem Fall nicht, die C-Diagnose anzugeben. Die das Stadium des Lymphödems beschreibenden ICD-10-Kodes finden Sie in einer Zusammenstellung der KBV.
Mit diesen Regelungen sollen Rückfragen der Physiotherapiepraxen in den Arztpraxen vermindert werden.
Wie bisher werden die Verordnungen bei allen Lymphödemen, die als Folge bösartiger Neubildungen entstanden sind und bei allen Lymphödemen der Stadien II und III als Langfristdiagnosen nicht geprüft.
Weitere Informationen finden Sie in den Praxisnachrichten der KBV.