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19.07.2011

KVen kritisieren einmütig die verfehlte Neufassung des § 116 b im geplanten Versorgungsgesetz

Gemeinsames Positionspapier de

r Kassenärztlichen Vereinigungen Baden-Württemberg, Bayerns, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Westfalen-Lippe


In Übereinstimmung mit ihren Vertreterversammlungen erklären die Vorstände der genannten Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinschaftlich, dass sie die im Referentenentwurf für das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vorgesehenen Regelungen für die spezialärztliche Versorgung (§ 116 b SGB V in der Fassung des GKV-VSG) in der bestehenden Form ablehnen. Sie fordern den Gesetzgeber zu folgenden Korrekturen auf:

Ohne diese Korrekturen könnte sich die Intention des Gesetzgebers nach einer Überwindung der Sektoren in ihr Gegenteil verkehren: In der aktuellen Entwurfsfassung des GKV-VSG manifestiert sich die ambulante spezialärztliche Versorgung als zusätzliches ambulantes Versorgungssegment neben den „klassischen“ Sektoren – mit allen problematischen Konsequenzen im Versorgungsalltag. So zieht die spezialärztliche Versorgungsebene neue Schnittstellen- und Übergangsprobleme nach sich. Darüber hinaus drohen Parallelstandards in der Qualitätssicherung und in jedem Falle Doppelstrukturen in der Abrechnung. Schließlich stellt der geplante § 116 b SGB V die Sicherstellungs- und Ordnungsfunktion der KVen in Frage. So steht insbesondere das Prinzip des ungeregelten Zugangs zur neuen Versorgungsebene („jeder darf, der kann“) im Widerspruch zum Reformansatz einer am regionalen Versorgungsbedarf orientierten Zulassungssteuerung, der ansonsten den Entwurf des GKV-VSG wie ein roter Faden durchzieht.

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