KVen kritisieren einmütig die verfehlte Neufassung des § 116 b im geplanten Versorgungsgesetz
In
Übereinstimmung mit ihren Vertreterversammlungen erklären die Vorstände
der genannten Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinschaftlich, dass sie
die im Referentenentwurf für das GKV-Versorgungsstrukturgesetz
vorgesehenen Regelungen für die spezialärztliche Versorgung (§ 116 b SGB
V in der Fassung des GKV-VSG) in der bestehenden Form ablehnen. Sie
fordern den Gesetzgeber zu folgenden Korrekturen auf:
- Quartalsweiser Überweisungsvorbehalt durch Vertragsärzte
- Zwingende Einbeziehung von Kooperationsvereinbarungen
- Qualitätssicherung durch die Kassenärztliche Vereinigung gemäß GKV-Standard
- Gleiche Qualitätsstandards in beiden Sektoren (persönliche Leistungserbringung unter Wahrung des Facharztstandards)
- Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung
- Einzelleistungsvergütung bei gleicher Honorierung ärztlicher Tätigkeit in beiden Sektoren ohne Mengenbegrenzung
- Keine Bereinigung der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (mGV) je Versichertem bei den KVen
- Ersatz der dem Gemeinsamen Bundesausschuss zugedachten Regelungsvorgaben durch dreiseitige Verträge zwischen den an der spezialärztlichen Versorgung Beteiligten
- Eingrenzung auf seltene Erkrankungen (fünf Erkrankungen pro eine Million Einwohner) und nachgewiesene Versorgungsdefizite
- Einbeziehung der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Klärung eines Sicherstellungsbedarfes
Ohne
diese Korrekturen könnte sich die Intention des Gesetzgebers nach einer
Überwindung der Sektoren in ihr Gegenteil verkehren: In der aktuellen
Entwurfsfassung des GKV-VSG manifestiert sich die ambulante
spezialärztliche Versorgung als zusätzliches ambulantes
Versorgungssegment neben den „klassischen“ Sektoren – mit allen
problematischen Konsequenzen im Versorgungsalltag. So zieht die
spezialärztliche Versorgungsebene neue Schnittstellen- und
Übergangsprobleme nach sich. Darüber hinaus drohen Parallelstandards in
der Qualitätssicherung und in jedem Falle Doppelstrukturen in der
Abrechnung. Schließlich stellt der geplante § 116 b SGB V die
Sicherstellungs- und Ordnungsfunktion der KVen in Frage. So steht
insbesondere das Prinzip des ungeregelten Zugangs zur neuen
Versorgungsebene („jeder darf, der kann“) im Widerspruch zum
Reformansatz einer am regionalen Versorgungsbedarf orientierten
Zulassungssteuerung, der ansonsten den Entwurf des GKV-VSG wie ein roter
Faden durchzieht.
Pressekontakt:
- Baden-Württemberg: Kai Sonntag (07 11) 78 75 34 19
- Bayern: Martin Eulitz (0 89) 5 70 93 21 90
- Brandenburg: Ralf Herre (03 31) 2 86 81 96
- Bremen: Christoph Fox (04 21) 3 40 43 28
- Hamburg: Barbara Heidenreich (0 40) 22 80 25 34
- Hessen: Karl Matthias Roth (0 69) 79 50 27 55
- Mecklenburg-Vorpommern: Eveline Schott (03 85) 7 43 12 12
- Niedersachsen: Detlef Haffke (05 11) 3 80 31 33
- Nordrhein: Frank Naundorf (02 11) 59 70 81 08
- Rheinland-Pfalz: Monja Bungert (0 61 31) 32 61 17
- Saarland: Kerstin Kaiser (06 81) 4 00 33 89
- Sachsen: Ingo Mohn (03 51) 8 29 06 58
- Sachsen-Anhalt: Ursula Günther (03 91) 6 27 65 05
- Schleswig-Holstein: Marco Dethlefsen (0 45 51) 88 33 81
- Thüringen: Sven Auerswald (0 36 43) 55 91 96
- Westfalen-Lippe: Christopher Schneider (02 31) 94 32 32 66