Praxisabgabe
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie alles Wichtige zur Ausschreibung einer Praxis.
Vorlauffristen bei geplanter Praxisabgabe für Ärzte
Wenn Sie Ihre Praxis an einen Praxisnachfolger weitergeben wollen, sollten Sie zur Vermeidung von zeitlichen Engpässen Ihren Antrag auf Ausschreibung unbedingt rechtzeitig, d. h. ca. neun bis zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der gewünschten Praxisübergabe stellen.
Aufgrund der seit 1. Januar 2013 geänderten Rechtslage müssen Sie zunächst beim Zulassungsausschuss beantragen, dass ein Nachbesetzungsverfahren für Ihren Vertragsarztsitz durchgeführt wird. Der Zulassungsauschuss hat dann zu entscheiden, ob die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen erforderlich ist oder nicht. Er kann Ihren Antrag grundsätzlich aber nicht ablehnen, wenn Sie Ihre Praxis an Ihren Ehegatten oder Lebenspartner, an Ihr Kind oder an Ihren früheren Angestellten oder BAG-Partner abgeben wollen, wobei das Angestelltenverhältnis oder die gemeinsame Tätigkeit mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss.
Übergabe in gesperrten Planungsbereichen
Das Verfahren der Praxisausschreibung wird von der KVH durchgeführt. Sofern in einem gesperrten Planungsbereich der Zulassungsausschuss der Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes zugestimmt hat, schreibt die KVH auf Antrag den Vertragsarztsitz aus. Sie erstellt eine Liste mit allen eingegangenen Bewerbungen und übersendet diese dem Praxisabgeber sowie dem Zulassungsausschuss. Welcher Bewerber ausgewählt wird, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Grundlage des SGB V (hier insbesondere § 103 Abs. 4) nach pflichtgemäßem Ermessen. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind vom Zulassungsausschuss nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt. Die praxisrelevanten Fragen wie Leistungsspektrum, Fallzahlen, medizinisch technische Ausstattung usw. sind dabei vom Praxisbewerber grundsätzlich in direktem Kontakt mit den Praxisveräußerern zu klären.
Hausärzte
Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz aus dem Jahr 2000 hat der Gesetzgeber ein weiteres, vom Zulassungsausschuss bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Kriterium zur Bewerberauswahl bei der Fortführung von Hausarztpraxen eingeführt. Seit dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass bei einer Auswahl zwischen einem Allgemeinarzt und einem "sonstigen" Hausarzt (z. B. ein Internist / ein Praktischer Arzt) vorrangig der Allgemeinarzt als Nachfolger des Hausarztes vom Zulassungsausschuss zu berücksichtigen ist. Bewirbt sich kein Allgemeinarzt um die Nachfolge, so kann die Hausarztpraxis auch von einem anderen Hausarzt als dem Allgemeinarzt fortgeführt werden.
Ansprechpartner für die Praxisabgabe und Praxisübernahme
Stephanie Geyer-Weichler | 040 - 22 802 - 879 |
Florian Doß | 040 - 22 802 - 856 |
Sabrina Borchers | 040 - 22 802 - 672 |
Christina Suxdorf | 040 - 22 802 - 671 |
arztregister@kvhh.de |