Auch in gesperrten Arztgruppen hat die*der Vertragsärztin*Vertragsarzt die Möglichkeit, Ärzt*innen anzustellen. Die Anstellung erfolgt unter der Maßgabe der Leistungsbegrenzung (gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V in Verbindung mit den §§ 58 bis §§ 62 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Die Anstellung einer*eines Ärztin*Arztes durch eine*einen Vertragsärztin*Vertragsarzt richtet sich nach den Vorgaben der Bedarfsplanungs-Richtlinie und muss vom Zulassungsausschuss für Ärzte genehmigt werden. Welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
Eine*Ein Vertragsärztin*Vertragsarzt, eine Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum kann auf einer Arztstelle in einem nicht gesperrten Planungsbereich eine*einen Ärztin*Arzt anstellen, ohne einer Leistungsbegrenzung zu unterliegen. Eine Fachgruppenidentität zwischen Vertragsärztin*Verarzt und anzustellender*anzustellendem Ärztin*Arzt ist nicht erforderlich.
Die Qualifikation für einzelne Leistungen der*des angestellten Ärztin*Arztes ist der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, darf die*der angestellte Ärztin*Arzt diese Leistungen nicht ausführen. Für die Erfüllung vertragsärztlicher Pflichten durch die*den angestellte*n Ärztin*Arzt haftet bei beiden Arten der Anstellung die*der Vertragsärztin*Vertragsarzt wie für die eigene Tätigkeit.