Innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums sind gem. §1 Abs. 3 der KBV-Regelung mindestens 250 Fortbildungspunkte bei der KV Hamburg nachzuweisen. Diese Anforderung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, unabhängig vom Umfang der Beschäftigung.
Der Nachweis über die Fortbildungen erfolgt dann durch ein Fortbildungszertifikat, welches von der Ärztekammer bzw. der Psychotherapeutenkammer ausgestellt wird.
Die KV Hamburg hat mit der Ärztekammer Hamburg eine Vereinbarung getroffen, wodurch ein direkter Datenaustausch der Fortbildungspunkte möglich ist. Dazu ist ein vorheriges Einverständnis zur Datenweitergabe notwendig, die explizit durch das Mitglied gegeben werden muss.
Der direkte Datenaustausch ersetzt dann das Einreichen des Fortbildungszertifikats durch das Mitglied an die KV Hamburg.