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31.03.2025

Ab 1. April: Vereinfachtes Formular für Krankenkassenberichte bei Arbeitsunfähigkeit

Ab dem 1. April 2025 tritt eine vereinfachte Version des ärztlichen Berichtsformulars (Formular 52) in Kraft, das von Arztpraxen an Krankenkassen übermittelt wird, wenn eine Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Hintergrund ist eine Einigung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband, basierend auf einer Neuregelung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss.

Was bleibt erhalten
Arztpraxen müssen weiterhin folgende Angaben machen:

  • Diagnosen, die zur Arbeitsunfähigkeit führen
  • Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit bzw. der mögliche zeitliche Rahmen für eine Arbeitsvermittlung
  • relevante diagnostische, therapeutische und rehabilitative Maßnahmen

Was entfällt
Nicht mehr anzugeben sind:

  • der voraussichtliche Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit
  • weitere Probleme bei der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit
  • Angaben zu geplanten Maßnahmen wurden vereinfacht

Wichtig
Ab dem 1. April dürfen nur noch die neuen Formulare verwendet werden. Diese sind über den üblichen Bestellweg erhältlich und an der Kennzeichnung „4/2025“ unten rechts erkennbar. Die neue Version wird auch automatisch in Praxissoftware eingepflegt bzw. ist über den Paul Albrecht Verlag in Papierform zu bestellen.

Die KBV stellt auf ihrer Themenseite ein Muster sowie weiterführende Informationen zur Verfügung (siehe Link).