Niederlassungsformen vertragsärztlicher Tätigkeit
Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist im Rahmen der Einzelpraxis, der Berufsausübungsgemeinschaft, der Praxisgemeinschaft und des Medizinischen Versorgungszentrums möglich.
- Berufsausübungsgemeinschaft
Unter einer Berufsausübungsgemeinschaft versteht man den Zusammenschluss mehrerer Ärzte zur gemeinsamen Ausübung des ärztlichen Berufes in einer Praxis. Berufsausübungsgemeinschaften können zwischen allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern gebildet werden, also zwischen Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren.
VoraussetzungenDie gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.
Besondere Formen der Berufsausübungsgemeinschaft
- Die fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft: Fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Leistungserbringern verschiedener Fachrichtungen sind grundsätzlich zulässig, wenn sich die Fachgebiete in sinnvoller Weise für die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit eignen. Bei solchen fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften muss die freie Arztwahl der Patienten und das berufsrechtliche Gebot der Einhaltung der Fachgebietsgrenzen gewährleistet sein.
- Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft und Teilberufsausübungsgemeinschaft: Die Berufsausübungsgemeinschaften können sich auf mehrere Orte (BAG zwischen Ärzten mit unterschiedlichen Praxissitzen) erstrecken. Eine Beschränkung der Berufsausübungsgemeinschaft auf einzelne Leistungen ist ebenfalls möglich.
- Job-Sharing-Berufsausübungsgemeinschaft: Sind in einem Planungsbereich arztgruppenbezogene Zulassungssperren angeordnet, so kann ein Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt nur unter folgenden Voraussetzungen ausüben:
- Der niederlassungswillige Arzt stellt einen Antrag an den zuständigen Zulassungsausschuss.
- Der antragstellende Arzt erfüllt in seiner Person die Voraussetzungen der Zulassung.
- Der Vertrag über die gemeinsame Berufsausübung stellt einen genehmigungsfähigen Vertrag zur Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft dar (siehe oben).
- Zwischen dem antragstellenden Arzt und dem Vertragsarzt besteht Fachidentität.
Der Vertragsarzt und der neu hinzutretende Arzt erklären sich gegenüber dem Zulassungsauschuss schriftlich bereit, während des Bestands der Berufsausübungsgemeinschaft mit dem Antragsteller den zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Praxisumfang nicht wesentlich zu überschreiten. Die dazu vom Zulassungsauschuss festgelegte Leistungsbeschränkung ist von beiden Ärzten anzuerkennen. Soll der neu hinzutretende Arzt in eine bereits gebildete Berufsausübungsgemeinschaft aufgenommen werden, so sind die Erklärungen von allen Vertragsärzten abzugeben.
Die Zulassung des neu hinzutretenden Arztes ist auf die Dauer der gemeinsamen Tätigkeit mit dem bereits niedergelassenen Vertragsarzt beschränkt. Diese Beschränkung und die Leistungserbringung endet:
- bei Aufhebung der bestehenden Zulassungsbeschränkungen oder
- spätestens nach einer zehnjährigen gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit.
Die neue Jobsharing-Zulassung wird während der Dauer der Beschränkung bei der Ermittlung des Versorgungsgrades nicht mitgezählt.
- Praxisgemeinschaft
Unter einer Praxisgemeinschaft ist die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen, sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte zu verstehen. Im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft handelt es sich um zwei selbstständig/eigenständige Praxen. Für die Praxisgemeinschaft bedarf es keiner Genehmigung, sondern lediglich einer Anzeige bei der jeweils örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
- Medizinisches Versorgungszentrum
Die Medizinischen Versorgungszentren wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) zum 01.01.2004 neben Vertragsärzten bzw. ermächtigten Ärzten als neue Teilnahmeform an der ambulanten vertragsärtlichen Versorgung eingeführt. Sie wurden geschaffen, um eine verbesserte Verzahnung unterschiedlicher ärztlicher Fachgebiete zu ermöglichen und eine ganzheitliche medizinische „Versorgung aus einer Hand“ zu ermöglichen. Nach heutiger Rechtslage kann ein Medizinisches Versorgungszentrum auch fachgleich betrieben werden.
Ein Medizinisches Versorgungszentrum ist eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der im Arztregister eingetragene Ärzte als Vertragsärzte oder als Angestellte tätig sind. Die Rechtsgrundlage bildet der § 95 SGB V. Zugelassene MVZ nehmen gleichberechtigt wie Vertragsärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Voraussetzungen für die Zulassung
- Zulassungsantrag an den Zulassungsausschuss
- Beleg der Gründereigenschaft
- Gesellschaftsvertrag
- Festlegung der ärztlichen Leistungen
- Benennung der Leistungserbringer, ggf. Anstellungsverträge
- Tätigkeit von mindestens zwei Ärzten im MVZ
- Eignung der Leistungserbringer
- Prüfung in Hinblick auf Zulassungsbeschränkungen
Ansprechpartner für Berufsausübungsgemeinschaft, Job-Sharing und Zulassung von Ärzten oder Psychotherapeuten
Sabrina Borchers | 040 - 22 802 - 672 |
Florian Doß | 040 - 22 802 - 856 |
Stephanie Geyer-Weichler | 040 - 22 802 - 879 |
Christina Suxdorf | 040 - 22 802 - 671 |
arztregister@kvhh.de |