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18.12.2024 Verordnung

Krankenbeförderung

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Ärzte und Psychotherapeuten Krankenfahrten, Krankentransporte und Rettungsfahrten verordnen, wenn der Patient stationär oder ambulant behandelt werden soll.

Verordnungsfähig - ja oder nein?

Eine Krankenbeförderung gesetzlich versicherter Patienten in Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse muss gemäß der Krankentransport-Richtlinie medizinisch zwingend notwendig sein und dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen. Fahrten z.B. zum Abholen von Rezepten oder Erfragen von Befunden sind nicht verordnungsfähig. 
Zudem gibt es Fahrten die für den Arzt zwar nicht verordnungsfähig sind, aber trotzdem dem Patienten erstattet werden können. Dazu gehören zum Beispiel Fahrten zu Vorsorgekuren oder Rehabilitationen oder Besuchsfahrten in eine (Reha-)Klinik, wenn die Mitaufnahme einer Begleitperson nicht möglich, aber deren Anwesenheit als Vertrauensperson aus therapeutischen und medizinischen Gründen notwendig ist. Versicherte wenden sich in diesen Fällen an ihre Krankenkasse.

Grundsätzlich ist bei der Krankenbeförderung zwischen Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen (dazu gehören auch Behindertentransporte) und Krankentransporten mit dem KTW, RTW, NAW oder Hubschrauber zu unterscheiden. Die letztgenannten Transporte setzen eine medizinisch-fachliche Betreuung und entsprechende Ausstattung der Fahrzeuge voraus.

Bei bestimmten Krankenbeförderungen benötigen die Patienten(innen) keine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse, bei anderen muss vor Fahrtantritt eine Genehmigung eingeholt werden.

Aufgrund der Komplexität dieser Regelungen finden Sie unter Downloads zwei Schaubilder, die die Regeln von unterschiedlichen Ausgangspunkten beleuchten, sowie eine auf die einzelnen Punkte eingehende Ausfüllanleitung für das Muster 4 "Verordnung einer Krankenbeförderung". 

I. Genehmigungsfreie Beförderungen

Zu den Beförderungen, für die Versicherte vorher keine Genehmigung der Krankenkasse benötigen, gehören Krankenfahrten und -transporte zu stationären Behandlungen, Rettungstransporte, Beförderungen zu bestimmten ambulanten Operationen sowie Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen zu ambulanten Behandlungen und Vorsorgen für dauerhaft Mobilitätsbeeinträchtigte.

II. Genehmigungspflichtige Beförderungen

Normalerweise ist die Verordnung von Krankenfahrten/-transporten zu ambulanten Behandlungen ausgeschlossen.

Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen.  Diese sind – neben dem § 60 SGB V - in der Krankentransport-Richtlinie geregelt. Die vom Arzt ausgestellte Verordnung für eine Fahrt zur ambulanten Behandlung ist der Krankenkasse in den meisten  Fällen - vor Fahrtantritt - zur Prüfung und Genehmigung der Kostenübernahme vorzulegen.

Krankenbeförderung ab sofort auch per Videosprechstunde und eingeschränkt auch telefonisch verordnungsfähig

Inzwischen ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) rechtswirksam in Kraft getreten, der die Voraussetzungen zur Verordnung von Krankenbeförderungen neu regelt. Künftig ist es möglich, Krankenbeförderungen auch im Rahmen einer Videosprechstunde zu verordnen.

Die Regelung tritt ergänzend zu bestehenden Optionen in Kraft, wonach bereits Heilmittel, Leistungen der häuslichen Krankenpflege, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Videosprechstunde möglich sind.

Wesentliche Bedingungen für eine Verordnung von Krankenbeförderung per Videosprechstunde:

  • Die Patientin oder der Patient muss der Praxis schon persönlich bekannt sein. 
  • Die medizinischen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankenbeförderung müssen per Videosprechstunde sicher beurteilt werden können. Bestehen Zweifel, ist eine erneute unmittelbare Untersuchung vor Ort erforderlich. 

Ausnahmsweise kann die Verordnung einer Krankenbeförderung auch nach Telefonkontakt erfolgen, wenn alle relevanten Informationen bereits durch eine frühere persönliche Behandlung oder eine Videosprechstunde vorliegen.

Generell gilt jedoch:

  • Die Verordnerin oder der Verordner hat bei beiden Kontaktformen die Authentifizierung der oder des Versicherten sicherzustellen
  • Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch darauf, Krankenbeförderungen per Videosprechstunde oder nach Telefonkontakt zu erhalten.