eRezept-Pflicht: Honorarkürzung vermeiden
Seit dem 1. Mai 2024 ist das elektronische Rezept (eRezept) für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringenden Pflicht. Der Nachweis, dass eine Praxis in der Lage ist, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen und zu übermitteln, muss in der Abrechnung für das 2. Quartal 2024 enthalten sein. Hierzu muss das erforderliche eRezept-Modul im Praxisverwaltungssystem (PVS) installiert bzw. lizensiert sein. Fehlt der Nachweis, ist die KV Hamburg gesetzlich gezwungen, die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um ein Prozent kürzen, bis der Nachweis erbracht wird (§ 360 Abs. 17 SGB V).
Der Nachweis des eRezept-Moduls wird in der Regel automatisch in die Abrechnung übernommen. Bei einigen PVS muss eine manuelle Bestätigung in den Einstellungen für die Telematikinfrastruktur (TI) vorgenommen werden. Informationen sollten die PVS-Anbietenden bereits mit dem Quartalsupdate bereitgestellt haben.
Ausnahmen für Nachweispflichten
Psychotherapeuten, die keine Verordnungen ausstellen, sind von den Anwendungen zum eRezept ausgenommen. Weitere Ausnahmen für Nachweispflichten finden Sie hier.
Kürzungen vermeiden
Um Kürzungen des Honorars, aber auch der TI-Pauschale zu vermeiden, empfehlen wir die quartalsweise Kontrolle der notwendigen Nachweise vor Abgabe einer Abrechnung. Nach dem Erstellen der Abrechnungsdatei werden die vorhandenen TI-Komponenten und -Anwendungen auf der letzten Seite des Prüfprotokolls zum KBV-Prüfmodul dargestellt – und können auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden.